Einreise und Aufenthalt
 
 
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Einreise und Aufenthalt

Visum

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Studierenden, die sich länger als 3 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, einen Sichtvermerk (Visum) bei der jeweiligen Auslandsvertretung einholen. Ausgenommen sind Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie solche Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen haben (z.B. Honduras, Monaco, San Marino, USA).

Touristenvisa können nicht in ein Visum für Studienzwecke umgewandelt werden. In jedem Fall sollte man sich möglichst frühzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung über die geltenden Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt erkundigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.


Visum zu Studienzwecken

Das Visum zu Studienzwecken muß bei der Auswärtigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Dafür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

// Unterlagen

  • 1. Zulassungsbescheid der Universität Bielefeld
  • 2. Finanzierungsnachweis
  • 3. Vorbildungsnachweis aus dem Heimatland
  • 4. Krankenversicherungsnachweis
  • 5. Lichtbilder

Die Botschaft richtet in der Regel eine Anfrage an die für den Hochschulort zuständige Ausländerbehörde, die in der Regel zustimmt (Sichtvermerkserteilung, wenn keine sonstigen Bedenken bestehen.


Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts beantragt. Sofern man sich in Bielefeld anmeldet, hier die Adresse der Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld:

Bürgeramt / Abteilung Ausländerangelegenheiten
Neues Rathaus
Postfach 100 111
33501 Bielefeld
Tel. 0521/ 510 --- Fax. 0521/ 51 6195

Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (wie. Finanzierungsnachweis, Krankenversicherung , Zulassungsbescheid der Hochschule usw.). EU-Bürgern wird eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, sofern die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes gewährleistet ist.


Aufenthalt nach dem Studium

Nach erfolgreichem Abschluß des Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes verlängert werden. Sofern eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden wird, die in Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium steht, kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Beschäftigung erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch für ein Praktikum nach Abschluß des Studiums erteilt werden, wenn eine solche Tätigkeit die beruflichen Chancen im Heimatland verbessert.