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Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Weltgesellschaft der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 4. Juni 2007

(erschienen in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Bielefeld, Jg. 36, Nr. 4, Seite 147-148 )

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) hat die Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Weltgesellschaft der Fakultät für Soziologie erlassen:

 

§ 1 Rechtsstellung

Das Institut für Weltgesellschaft ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld.

 

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Instituts für Weltgesellschaft sind

1. die Erforschung der gesellschaftlichen Transformationen und des soziokulturellen Wandels unter Globalisierungsbedingungen,

2. die Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Symposien und der Aufbau von Netzwerken zur Erforschung der Weltgesellschaft und von Globalisierungs- und Transnationalisierungsprozessen,

3. die Kooperation mit und die Unterstützung der an der Arbeit des Instituts interessierten nationalen, internationalen, wirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Institutionen,

4. die Organisation des Angebots interdisziplinärer Lehre, in welcher die Studierenden mit den Leitfragen des Instituts vertraut gemacht werden. Die Zuständigkeiten der jeweiligen Fakultäten bleibt unberührt,

5. sowie die Darstellung der weltgesellschaftlicher Themen und Fragestellungen in der Fakultät. Das Institut gibt sich zur Erfüllung dieser Aufgaben ein auf jeweils vier Jahre angelegtes Arbeitsprogramm.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder sind die am Institut tätigen Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät für Soziologie und andere Projektleiterinnen und Projektleiter, die ein Forschungsprojekt in das Institut einbringen, sowie die in den Projekten beschäftigten Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Studierende der Universität Bielefeld eingeschriebenen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte des Instituts sowie die Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts. Mitglied können ferner  Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Fakultät für Soziologie werden, die an Leitfragen des Instituts interessiert sind und die Durchführung eines Forschungsprojektes in dessen Rahmen anstreben.

(2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Fakultäten und Einrichtungen der Universität Bielefeld können Mitglied werden, sofern sie am Institut mitwirken und ein Forschungsprojekt in das Institut einbringen.

(3) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die im Bereich Weltgesellschaft/ Globalisierung arbeiten, können kooptiert werden.

(4) Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft der akademischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden sowie der Mitglieder nach Absatz 2 und 3.

 

§ 4 Vorstand

(1) Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Instituts sind, bilden aus ihrer Mitte einen aus vier Personen bestehenden Vorstand. Neben drei gewählten Mitgliedern ist die Sprecherin oder der Sprecher oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eines Graduiertenkollegs, das thematisch im engen Zusammenhang mit dem Institut für Weltgesellschaft steht, Mitglied des Vorstandes. Eines der drei gewählten Mitglieder soll ein Fach vertreten, das nicht an der Fakultät für Soziologie angesiedelt ist. Die am Institut beteiligten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierenden entsenden je eine Vertreterin und Vertreter mit beratender Stimme. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Soziologie kann an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Vorstand leitet das Institut für Weltgesellschaft. Er repräsentiert das Institut innerhalb und außerhalb der Fakultät. Er führt die Geschäfte des Instituts und ist der Mitgliederversammlung sowie der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Er verabschiedet das Arbeitsprogramm. Er legt der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät monatlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzmittel des Instituts vor. Die Zuständigkeiten der Fakultät für Soziologie und ihrer Gremien bleiben unberührt.

(3) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Sprecherin oder der Sprecher wird für ein Jahr gewählt und führt die laufenden Geschäfte des Vorstands.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Instituts für Weltgesellschaft. Alle Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich, außerdem auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Instituts einberufen. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Instituts und die Geschäftsführung betreffenden Fragen erörtern und Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

 

§ 6 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem wissenschaftlichen Beirat des Instituts gehören bis zu 4 Personen an, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie gewählt werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates umfassen die wissenschaftliche Beratung des Instituts im Hinblick auf seine Forschungslinien, seine wissenschaftliche Qualität sowie seine interdisziplinären und internationalen Forschungsanteile.

(3) Der wissenschaftliche Beirat gibt eine Stellungnahme zu den Selbstberichten des Instituts gemäß § 7 ab.

 

§ 7 Berichtspflicht

(1) Der geschäftsführende Vorstand berichtet der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie mindestens einmal pro Semester über die Tätigkeiten und Entwicklungen des Instituts.

(2) Das Institut erstellt alle zwei Jahre einen Selbstbericht, der der Dekanin oder dem Dekan und der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie vorgelegt wird.

 

§ 8 Änderungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung

Änderungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung werden von der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie beschlossen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung vom 07.02.2000 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 29 Nr. 3 vom 07.02.2000) außer Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 4. April 2007

 

 

Bielefeld, den 4. Juni 2007

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann