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<!DOCTYPE rdf:RDF PUBLIC "-//DUBLIN CORE//DCMES DTD 2002/07/31//EN" "http://dublincore.org/documents/2002/07/31/dcmes-xml/dcmes-xml-dtd.dtd">
<rdf:RDF xmlns:vCard="http://www.w3.org/2001/vcard-rdf/3.0#" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><rdf:Description rdf:about="http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/kindergeld.html"><dc:source>http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/kindergeld.html?__xsl=/templates/null.xsl</dc:source><dc:title>Geld vom Staat</dc:title><dc:creator>3529</dc:creator><dc:description></dc:description><dc:subject></dc:subject><dc:publisher>Universität Bielefeld</dc:publisher><dc:date>2012-09-18</dc:date><dc:language>de</dc:language><dc:format>text/html</dc:format>Kindergeld 

Wenn Sie Ihre Kinder mit nach Deutschland gebracht haben, haben Sie nur dann Anspruch auf 
Kindergeld, wenn Sie Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder des 
Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder aber 
Schweizer Staatsbürger sind. Wenn Sie aus einem anderen Land kommen sollten, sind Sie nur dann 
anspruchsberechtigt, wenn Sie im Besitz


einer Niederlassungserlaubnis oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31,37,38 des Aufenthaltsgesetzes oder 
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Punkten 1 bis 3 erfassten Person sind. 


Auskunft darüber, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben, erteilt Ihnen die 


Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch 8 - 13 Uhr
Donnerstag 8 - 18 Uhr
Freitag 8 - 12.30 Uhr


Familienkasse Bielefeld
Agentur für Arbeit
Werner-Bock-Straße 8 (4. Etage)
33602 Bielefeld

Telefon: 01801 - 543637
Fax: 0521 - 5871825
E-Mail: Familienkasse-Bielefeld@arbeitsagentur.de




Erhalten Sie kein Kindergeld, so haben Sie trotzdem Anspruch auf Gewährung 
des Kinderfreibetrags.

Ausgezahlt wird das Geld für das jeweilige Kind immer nur an einen 
Berechtigten - in der Regel an denjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das 
Kind lebt. Diese Regelung ist z.B. für getrennt lebende Eltern wichtig. Derzeit 
(Juli 2008) erhält der oder die Berechtigte für die ersten drei Kinder monatlich 
154 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 179 Euro.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität Bielefeld haben, also 
Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes sind erhalten das Kindergeld zusammen 
mit ihrem monatlichen Gehalt direkt von ihrem Arbeitgeber.

Das Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, 
darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in 
der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet und sein eigenes 
Einkommen 7.680 Euro jährlich nicht übersteigt. In Einzelfällen wird selbst 
über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. 


Kinderfreibetrag 

Anstelle des Kindergeldes kann auch ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen 
werden. Der Steuerfreibetrag beträgt 152 Euro pro Monat und Elternteil, bei 
zusammen besteuerten Ehegatten also 304 Euro. Dieser Freibetrag kann unter 
Umständen auch auf ein Stiefelternteil oder die Großeltern übertragen werden, 
wenn das Kind in deren Haushalt lebt.

Im Regelfall ist der Steuerfreibetrag allerdings nur für die Eltern interessant, 
die ein sehr hohes Einkommen beziehen. Denn nur dann ist die steuerliche 
Entlastung durch den Freibetrag im Allgemeinen höher als das Kindergeld. In der 
Regel prüft das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung, welche Variante im 
Einzelfall die günstigere ist. 



Mutterschaftsgeld 

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) genießen alle Frauen, die in einem 
Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen 
besonderen Schutz. Das gilt auch für internationale Gastwissenschaftlerinnen, die 
in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten 
Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und 
Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Somit haben alle 
Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 
mindestens vierzehn Wochen.

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während dieser 
Schutzfristen vor und nach der Ent-bindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. 
Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes bzw. der 
behandelnden Ärztin, die den voraussichtlichen Geburtstermin enthält. Diese 
Bescheinigung darf maximal sieben Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin 
ausgestellt werden. Darüber hinaus müssen Sie zwischen dem vierten und dem zehnten 
Monat der Schwangerschaft mindestens zwölf Wochen in einer gesetzlichen 
Krankenkasse versichert gewesen sein und ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder 
den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I), Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II 
(ALG II) zu Beginn der Schutzfrist nachweisen können.

Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung 
beantragen. Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis 
stehen und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie 
Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Nettogehalts. Gezahlt 
wird von Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber gemeinsam. Die Leistungen der 
Krankenkasse richten sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der 
letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Das Nettoeinkommen wird dabei auf 
Tage umgerechnet. Liegt das Nettoeinkommen pro Tag über 13 Euro, zahlt die 
gesetzliche Krankenkasse 13 Euro, der Arbeitgeber muss für den restlichen 
Anteil aufkommen. Liegt das Nettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die 
Krankenkasse. Wenn Sie zum Beispiel 300 Euro netto verdienen, bekommen Sie von 
der gesetzlichen Krankenkasse während des Mutterschutzes ebenfalls 300 Euro 
monatlich. 

Hausfrauen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Sind Sie arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres 
Arbeitslosenbezuges, das Sie vor Beginn der Schutzfrist bezogen haben - wenn an 
dem Tag, an dem die Schutzfrist beginnt, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld 
besteht.

Private Krankenkassen zahlen in der Regel nur ein einmaliges 
Mutterschaftsgeld in Höhe von etwa 200 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird 
wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet, so dass 
berufstätige Schwangere in der Regel 13 Euro pro Arbeitstag weniger bekommen 
als wenn sie in einer gesetzlichen Kasse versichert wären. Wenn Sie 
privatversichert sind, so müssen Sie einen Antrag auf Zahlung eines einmaligen 
Mutterschaftsgeldes richten an das:


Bundesversicherungsamt
-Mutterschaftsgeldstelle-
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Telefon: 0228 - 6191888 
(täglich 9 - 12 Uhr, Donnerstag auch 13 - 15 Uhr)
Fax: 0228 - 6191877
E-Mail: mutterschaftsgeldstelle@bva.de 
Homepage 




Elterngeld 

Am 1. Januar 2007 ist das neue Elterngeldgesetz in Kraft getreten. Das 
bedeutet, dass Eltern für die Kinder Elterngeld erhalten, die ab dem 1. Januar 
2007 geboren werden.

Elterngeld können alle Eltern beantragen, die in den ersten vierzehn L
ebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst die Betreuung des Neugeborenen 
übernehmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sein können. Das Elterngeld 
wird an Vater und Mutter für maximal vierzehn Monate gezahlt, wobei beide den 
Zeitraum untereinander frei aufteilen können. Ein Elternteil allein kann 
höchstens zwölf Monate lang Elterngeld erhalten, die beiden weiteren Monate 
sind als Option für den jeweils anderen Partner reserviert. Die Höhe des 
ausgezahlten Elterngeldes beträgt 67 % des wegfallenden Einkommens, maximal 
jedoch 1.800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose 
Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen 
auch für Verwandte dritten Grades, wenn die Eltern die Betreuung z.B. wegen 
schwerer Krankheit nicht sicherstellen können. Wer nach der Geburt des Kindes 
mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Internationale Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die 
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind oder die 
schweizerische Staatsbürgerschaft haben, können ebenfalls Elterngeld beantragen. 
Andere internationale Gäste sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Besitz 

einer Niederlassungserlaubnis, 
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, 
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltgesetzes oder 
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Punkten 1 bis 3 erfassten Person sind.



Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 
30 Wochenstunden nachgehen, erhalten Sie 67 % des entfallenden Teileinkommens, 
wobei als Einkommen vor der Geburt höchstens 2.700 Euro berücksichtigt werden. 

Den Antrag auf Elterngeld können Sie auf den Internetseiten des 
Amtes für 
Jugend und Familie 
oder hier 
ausdrucken, ausfüllen und an die Elterngeldstelle Bielefeld schicken:


Öffnungszeiten: 
Montag bis Freutag 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr


Amt für Jugend und Familie 
- Jugendamt - 
Team Elterngeldkasse - 510.24
Neues Rathaus
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Telefon: 0521 - 51 - 5055
Fax: 0521 - 51 - 2021
E-Mail: jugendamt@bielefeld.de


Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie auf den 
Webseiten 
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.




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