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<!DOCTYPE rdf:RDF PUBLIC "-//DUBLIN CORE//DCMES DTD 2002/07/31//EN" "http://dublincore.org/documents/2002/07/31/dcmes-xml/dcmes-xml-dtd.dtd">
<rdf:RDF xmlns:vCard="http://www.w3.org/2001/vcard-rdf/3.0#" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><rdf:Description rdf:about="http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/meldewesen.html"><dc:source>http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/meldewesen.html?__xsl=/templates/null.xsl</dc:source><dc:title>Meldewesen</dc:title><dc:creator>3529</dc:creator><dc:description></dc:description><dc:subject></dc:subject><dc:publisher>Universität Bielefeld</dc:publisher><dc:date>2012-09-18</dc:date><dc:language>de</dc:language><dc:format>text/html</dc:format>Überblick über Anmeldeformalitäten 

Grundsätzlich muss sich jeder internationale Gast, der sich länger als drei 
Monate in Deutschland aufhalten möchte, nach seiner Einreise bei zwei Behörden 
melden: zunächst beim Einwohnermeldeamt, dann beim Ausländeramt. Ausgenommen 
von dieser Regelung sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen 
Union (EU) sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und 
Schweizer Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen. Sie müssen sich nur bei dem für ihren Wohnort 
zuständigen Einwohnermeldeamt melden. Dort erhalten sie dann eine 
Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht, die so genannte 
Freizügigkeitsbescheinigung.

Beide Ämter, das Einwohnermeldeamt sowie das Ausländeramt, sind üblicherweise 
in den Gebäuden der Stadtverwaltung untergebracht. In Bielefeld finden Sie 
beide Abteilungen im Bürgeramt.

Bürgeramt im Neuen Rathaus
Niederwall 23
33602 Bielefeld



Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, 
Freitag 7.30 - 16 Uhr
Mittwoch 7.30 - 13 Uhr
Donnerstag 7.30 - 18 Uhr
Samstag 9.30 - 12.30 Uhr


Abteilung Bürgerberatung/ Einwohnermeldeamt
Telefon: 0521- 51-0
E-Mail: buergerberatung@bielefeld.de




Öffnungszeiten: 
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag auch 14.30 - 18 Uhr


Abteilung Ausländerangelegenheiten
Telefon: 0521 - 51 
Fax: 0521 - 51 6195



Einwohnermeldeamt 

In Deutschland besteht Meldepflicht (auch für Deutsche), d.h. jeder, der in 
diesem Land wohnt, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden und seine Adresse 
angeben. Wird das versäumt, drohen Geldbußen.

Um sich anmelden zu können, benötigen Sie eine Wohnung bzw. eine Adresse, 
unter der Sie erreichbar sind und angemeldet werden können. Sie erhalten beim 
Einwohnermeldeamt ein Formular oder können es sich 
hier
herunterladen. Dieses Formular muss vom Vermieter bzw. von der Vermieterin 
ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit einem gültigen Reisepass bzw. 
Personalausweis beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden. Die Anmeldung ist 
derzeit (April 2012) kostenlos. 

Bitte beachten Sie:
Es ist wichtig, dass Sie die Fristen für die Anmeldung nicht versäumen. 
Laut Meldegesetz haben Sie nur sieben Tage Zeit dazu.

Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, müssen Sie sich erneut beim 
Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes anmelden. Eine Abmeldung am vorherigen 
Wohnort ist seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr erforderlich. Sollten Sie jedoch 
Deutschland verlassen wollen, müssen Sie sich unbedingt abmelden. Das dafür 
nötige Formular erhalten Sie ebenfalls beim Einwohnermeldeamt, oder Sie können 
es sich hier 
herunterladen. 

Wenn Sie innerhalb der Stadt Bielefeld umziehen, müssen Sie sich beim 
Einwohnermeldeamt ummelden. Das dazu nötige Formular erhalten Sie 
hier. 


Aufenthaltserlaubnis

Bitte beachten sie:

Seit dem 1. September 2011 gibt es nur noch den elektronischen
Aufenthaltstitel (eAT). Dies bedeutet aus administrativer Sicht
in erster Linie erhebliche Verzögerungen bei der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis und höhere Gebühren: die Bearbeitungszeit vom Zeitpunkt
der Beantragung an beträgt nun bis zu 7 Wochen und die Aufenthaltserlaubnis
kostet 110,00 &#x20ac; pro Person, eine Verlängerung 55,00 &#x20ac;. Für ArbeitnehmerInnen
gibt es die Möglichkeit sich eine sog. Fiktionsbescheinigung ausstellen zu
lassen, die beim Arbeitgeber für die Übergangszeit eingereicht werden kann.
Diese kostet 20,00 &#x20ac;. Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel
finden Sie in einer Kurzform hier
und in der Broschüre "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel"
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, welche Sie auch bei der
Ausländerbehörde ausgehändigt bekommen. Unter folgendem link
kann man diese Broschüre in vielen weiteren Sprachen als PDF herunterladen.


Für ausländische WissenschaftlerInnen, die mit Visum einreisen müssen,
gilt, dass ein Aufenthalt über die Geltungsdauer des Visums hinaus genehmigt
werden muss. Dazu bedarf es eines Aufenthaltstitels, bzw. einer
Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für diejenigen, die für einen bis zu
dreimonatigen Aufenthalt ohne Visum einreisen durften.

Wer für einen längeren Aufenthalt einreisen will, muss sich innerhalb der
ersten Woche nach der Einreise beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes
anmelden. Anschließend wird das Visum, das nur der Einreise dient, durch die
Aufenthaltserlaubnis ersetzt.

Ein Ausländer, der in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte,
benötigt im Allgemeinen einen Aufenthaltstitel, der einen Erwerb gestattet. 
Unionsbürger,
Angehörige des EWR
und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine
Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angehörige der neuen
Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) genießen bis zu 7 Jahre nach dem
Beitritt zur Europäischen Union noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Sie benötigen eine Arbeitsgenehmigung-EU (Freizügigkeitsbescheinigung), mit
der ihnen die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland gestattet wird.
Am 30.04.2011 lief die 7-Jahresfrist für Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ab. Angehörige dieser Staaten
genießen deshalb seit dem 01.05.2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in
Deutschland. Bürger von Bulgarien und Rumänien benötigen aber noch bis zum
31.12.2013 eine Arbeitsgenehmigung-EU. Für Akademiker aus den neuen
Mitgliedsstaaten gelten seit dem 01.01.2009 Sonderregeln (Erläuterung s.
weiter unten).

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Ausländischen WissenschaftlerInnen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der Forschung erteilt werden, wenn sie eine wirksame Aufnahmevereinbarung
zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer anerkannten
Forschungseinrichtung abgeschlossen haben. An der Universität Bielefeld ist
hierfür das Welcome Centre zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier.

Promotionsstudium
Ausländische Promotionsstudenten erhalten normalerweise keine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung. Sie müssen eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen. Ausnahme:
Promovierenden kann dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
erteilt werden, wenn sie ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit
anfertigen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung
abgeschlossen wurde.

Arbeitnehmerentsendung
Ausländer, die als Arbeitnehmer von einer Forschungseinrichtung in einem
anderen EU-Mitgliedstaat an eine deutsche Forschungseinrichtung entsandt
werden, erhalten keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung. Sie
müssen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung beantragen.

Besondere Regelung für Hochqualifizierte
Hochqualifizierte dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben.
Sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten. Diese
berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie müssen nur
noch einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Unter "Hochqualifizierten"
versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen
und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Regelung für Ehepartner von Hochqualifizierten
Ehepartner erhalten in der Regel den gleichen Aufenthaltstitel.

Regelung für ausländische Hochschulabsolventen
Für ausländische Hochschulabsolventen gilt, dass die Aufenthaltserlaubnis
bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Suche nach
einem Arbeitsplatz verlängert werden kann.

Regelung für Akademiker aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (außer Malta
und Zypern) und aus Drittstaaten
Für Akademiker (Universitäts- oder Fachhochschulabschluss) aus den neuen
EU-Mitgliedstaaten steht seit dem 01.01.2009 der deutsche Arbeitsmarkt offen,
indem auf die sog. Vorrangprüfung, also die Prüfung, ob ein Deutscher oder ein
anderer bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer vorrangig beschäftigt
werden kann, verzichtet wird. Auch für Akademiker aus Drittstaaten wird ab
diesem Zeitpunkt der Arbeitsmarkt geöffnet. Bei diesen findet allerdings
weiterhin eine Vorrangprüfung statt.

Regelung für Stipendiaten
Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines
Stipendiums verbringen wollen, kommt für Sie, soweit Ihr Lebensunterhalt
durch das Stipendium gesichert ist, je nach den Umständen eine
Aufenthaltserlaubnis entweder zum Zweck der Forschung oder zum Zweck des
Studiums in Betracht.


Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie

    das ausgefüllte Antragsformular, das Sie bei der Ausländerbehörde
oder im Welcome Centre erhalten
    Ihren gültigen Reisepass
    ein aktuelles, biometrisches Passfoto
    einen Finanzierungsnachweis (Stipendienzusage, Arbeitsvertrag oder
Ähnliches)
    die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    einen Krankenversicherungsnachweis




Für die Aufenthaltstitel Ihrer mitreisenden Ehepartnerin oder Ihres
mitreisenden Ehepartners und Ihrer minderjährigen ledigen Kinder oder im Falle
des Familiennachzugs benötigen Sie zusätzlich:


    für die Ehepartnerin oder den Ehepartner: das Original oder eine
Ausfertigung der Heiratsurkunde (ggf. mit Legalisationsvermerk) mit der
beglaubigten deutschen Übersetzung, sofern es sich nicht um eine internationale
Urkunde handelt
    für die Kinder: das Original oder eine Ausfertigung der Geburtsurkunde
(ggf. mit Legalisationsvermerk) mit der beglaubigten deutschen Übersetzung,
sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt.


Falls der Antrag bzw. die Anträge nicht gemeinsam gestellt werden, müssen
Sie zusätzlich noch eine Kopie Ihres Reisepasses sowie eine Kopie Ihrer
gültigen Aufenthaltserlaubnis und einen Krankenversicherungsnachweis
einreichen.

Beide Ämter, das Einwohnermeldeamt sowie das Ausländeramt finden Sie im
Bürgeramt:


Bürgeramt im Neuen Rathaus
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Abteilung Bürgerberatung / Anmeldung
Telefon: 0521-51-0
E-Mail: buegerberatung@bielefeld.de

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag,
Freitag 7.30 - 16 Uhr
Mittwoch 7.30 - 13 Uhr
Donnerstag 7.30 - 18 Uhr
Samstag 9.30 - 12.30 Uhr

Abteilung Ausländerangelegenheiten / Beantragung Aufentaltstitel
Telefon: 0521-51-0
Fax: 0521 - 51 6195

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag auch 14.30 - 18 Uhr





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