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Ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob Sie Ihren Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Stipendiums finanzieren und wie lange das Beschäftigungsverhältnis dauert.
Forschungsstipendien sind steuerfrei, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen (siehe Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 44).
Ihr Stipendiengeber kann Ihnen Auskunft geben, ob das von ihm gewährte Stipendium versteuert werden muss oder nicht.
Der Status der "Steuerfreiheit" bedeutet gleichzeitig, dass Sie keine Sozialabgaben zahlen müssen. Allerdings müssen Sie trotzdem den Nachweis über eine Krankenversicherung erbringen (siehe Krankenversicherung).
Sie sollten sich auf alle Fälle erkundigen, welche Bestimmungen hinsichtlich der Besteuerung von Stipendien in Ihrem Heimatland gelten. Und vor allem sollten die Bestimmungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.
Wenn Sie im Rahmen ihres Forschungsaufenthaltes an der Universität Bielefeld beschäftigt sind und länger als ein halbes Jahr (183 Tage und mehr) bleiben, müssen Sie Steuern und Sozialabgaben zahlen. Beides wird von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber direkt an den Staat abgeführt. Die Höhe der Steuern hängt vom Einkommen, Familienstand und von der Steuerklasse ab.
Wenn Sie weniger als ein halbes Jahr in Deutschland bleiben, wird das Gehalt in Ihrem Heimatland besteuert.
Damit Ausländerinnen und Ausländer nicht gleichzeitig in ihrem Heimatland und in Deutschland Steuern abführen müssen, gibt es mit 75 Ländern so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Abweichend von der o.g. Halbjahresregelung existiert über das Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Ländern z.B. die Abmachung, dass internationale Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, die für maximal zwei Jahre nach Deutschland kommen, um hier in einer öffentlichen Forschungseinrichtung zu forschen, ihre Steuern im Heimatland zahlen können. Auf welche Länder (EU-Mitgliedstaaten und einige andere Staaten) dies im Einzelnen zutrifft und welche sonstigen steuerlichen Regelungen berücksichtigt werden müssen, können Sie im Internet nachlesen.
Die Lohnsteuerkarte beantragen Sie bei Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Sie müssen sie anschließend bei der Personalabteilung der Universität Bielefeld abgeben. Am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie die Lohnsteuerkarte bzw. einen Computerausdruck mit den Abrechnungsdaten zurück, den Sie zusammen mit der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen müssen.
Auf der Lohnsteuerkarte wird Ihre Steuerklasse vermerkt. Diese richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und danach, ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ebenfalls erwerbstätig ist oder nicht. Die Höhe der Steuern wiederum ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer Steuerklasse.
In Deutschland zieht der Staat zusammen mit der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer für die großen Kirchen in Deutsch-land ein (9% der Einkommensteuer). Die Zugehörigkeit zu einer Kirche geben Sie bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt an.
Über die Steuererklärung (Einkommensteuer) können Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstattet bekommen (auch "Lohnsteuerausgleich" genannt).
Die benötigten Formulare erhalten Sie beim Finanzamt, oder über die Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen. Die Steuererklärung können Sie dem zuständigen Finanzamt auch "online" übermitteln und Sie können sie auch von Ihrem Heimatland aus schreiben.
Die Steuererklärung sollte bis Ende Mai des folgenden Jahres beim Finanzamt
abgegeben werden, spätestens aber bis zum 31. Dezember.
Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, bekommen Sie einen
"Steuerbescheid", in dem die Höhe der rückerstatteten - oder eventuell auch der
nachzuzahlenden - Steuer steht.
Da bei der Steuererklärung viele Regelungen zu berücksichtigen sind - verschiedene Einkommensquellen, Doppelbesteuerungsabkommen etc. - ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin unterstützen zu lassen. Diese Beratung ist kostenpflichtig (ca. 100 bis 150 Euro). Adressen finden Sie im Telefonbuch oder im Internet über die Seite des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV).Auch so genannte Lohnsteuerhilfevereine bieten Beratung und Unterstützung bei der Steuererklärung. Um die Beratung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Mitglied werden und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Adressen finden Sie ebenfalls im örtlichen Telefonbuch.
Nachfolgend die Adresse des Finanzamts Bielefeld. Welche Stelle des Finanzamtes für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz in Bielefeld ab. Über die Zentrale (Telefon: 0521 - 548-0) oder das Internet werden Sie an die richtige Stelle weitergeleitet.
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
Ravensberger Straße 90
33607 Bielefeld
Telefon: 0521 - 5480
Fax: 0800 100 9267 5305
Faxnummer aus dem Ausland: +49 - 521 - 5481200
Finanzamt Bielefeld-Außenstadt
Ravensberger Straße 125
33607 Bielefeld
Telefon: 0521 - 5480
Fax: 0800 100 9267 5349
Faxnummer aus dem Ausland: +49 - 521 - 5481642
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