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<!DOCTYPE rdf:RDF PUBLIC "-//DUBLIN CORE//DCMES DTD 2002/07/31//EN" "http://dublincore.org/documents/2002/07/31/dcmes-xml/dcmes-xml-dtd.dtd">
<rdf:RDF xmlns:vCard="http://www.w3.org/2001/vcard-rdf/3.0#" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><rdf:Description rdf:about="http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/steuern.html"><dc:source>http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/in-bielefeld/steuern.html?__xsl=/templates/null.xsl</dc:source><dc:title>Besteuerung von Stipendien</dc:title><dc:creator>3529</dc:creator><dc:description></dc:description><dc:subject></dc:subject><dc:publisher>Universität Bielefeld</dc:publisher><dc:date>2012-09-18</dc:date><dc:language>de</dc:language><dc:format>text/html</dc:format>Besteuerung von Stipendien 

Ob Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, ob Sie Ihren 
Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Stipendiums 
finanzieren und wie lange das Beschäftigungsverhältnis dauert.


Forschungsstipendien sind steuerfrei, wenn sie die folgenden Bedingungen 
erfüllen (siehe 
Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 44).

Sie müssen unmittelbar aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung 
oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder 
Fortbildung gezahlt werden
Sie dürfen den für die Deckung des Lebensunterhalts und den für die Erfüllung 
der Forschungsaufgaben (Sachbeihilfen) erforderlichen Betrag nicht überschreiten 



Ihr Stipendiengeber kann Ihnen Auskunft geben, ob das von ihm gewährte 
Stipendium versteuert werden muss oder nicht.

Der Status der "Steuerfreiheit" bedeutet gleichzeitig, dass Sie keine 
Sozialabgaben zahlen müssen. Allerdings müssen Sie trotzdem den Nachweis über 
eine Krankenversicherung erbringen 
(siehe Krankenversicherung).


Sie sollten sich auf alle Fälle erkundigen, welche Bestimmungen hinsichtlich 
der Besteuerung von Stipendien in Ihrem Heimatland gelten. Und vor allem sollten 
die Bestimmungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.



Steuern bei einem Aufenthalt mit Arbeitsvertrag 

Wenn Sie im Rahmen ihres Forschungsaufenthaltes an der Universität Bielefeld 
beschäftigt sind und länger als ein halbes Jahr (183 Tage und mehr) bleiben, 
müssen Sie Steuern und Sozialabgaben zahlen. Beides wird von Ihrem Gehalt 
abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber direkt an den Staat abgeführt. Die Höhe der 
Steuern hängt vom Einkommen, Familienstand und von der Steuerklasse ab.

Wenn Sie weniger als ein halbes Jahr in Deutschland bleiben, wird das Gehalt 
in Ihrem Heimatland besteuert. 

Damit Ausländerinnen und Ausländer nicht gleichzeitig in ihrem Heimatland 
und in Deutschland Steuern abführen müssen, gibt es mit 75 Ländern so genannte 
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Abweichend von der o.g. Halbjahresregelung 
existiert über das Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Ländern z.B. die 
Abmachung, dass internationale Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, 
die für maximal zwei Jahre nach Deutschland kommen, um hier in einer 
öffentlichen Forschungseinrichtung zu forschen, ihre Steuern im Heimatland 
zahlen können. Auf welche Länder (EU-Mitgliedstaaten und einige andere Staaten) 
dies im Einzelnen zutrifft und welche sonstigen steuerlichen Regelungen 
berücksichtigt werden müssen, können Sie im Internet nachlesen.
 


Detailliertere Angaben zu den Abkommen mit einzelnen Ländern 
finden Sie auf der Internetseite des 
Bundesministeriums für Finanzen. 

Und natürlich erteilt Ihnen das 
Finanzamt Bielefeld ebenfalls 
Auskunft, die allerdings seit dem 1.1.2007 kostenpflichtig ist.

EU-Bürgerinnen und -Bürger finden spezifische Hinweise außerdem auf der 
Internetseite "Europa für Sie".

 

Lohnsteuerkarte - Steuerklassen - Kirchensteuer 

Die Lohnsteuerkarte beantragen Sie bei Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. 
Sie müssen sie anschließend bei der Personalabteilung der Universität Bielefeld abgeben. 
Am Ende des Kalenderjahres erhalten Sie die Lohnsteuerkarte bzw. einen 
Computerausdruck mit den Abrechnungsdaten zurück, den Sie zusammen mit der 
Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen müssen.

Auf der Lohnsteuerkarte wird Ihre Steuerklasse vermerkt. Diese richtet sich 
nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und danach, ob der Ehepartner bzw. 
die Ehepartnerin ebenfalls erwerbstätig ist oder nicht. Die Höhe der Steuern 
wiederum ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und Ihrer Steuerklasse.

In Deutschland zieht der Staat zusammen mit der Lohnsteuer auch die 
Kirchensteuer für die großen Kirchen in Deutsch-land ein (9% der Einkommensteuer). 
Die Zugehörigkeit zu einer Kirche geben Sie bei der Ausstellung der 
Lohnsteuerkarte beim Einwohnermeldeamt an.


Steuererklärung 

Über die Steuererklärung (Einkommensteuer) können Sie nach Ablauf eines 
Kalenderjahres eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstattet bekommen 
(auch "Lohnsteuerausgleich" genannt).

Die benötigten Formulare erhalten Sie beim 
Finanzamt, 
oder über die Internetseite des 
Bundesministeriums der Finanzen. 
Die Steuererklärung können Sie dem zuständigen Finanzamt auch "online" 
übermitteln und Sie können sie auch von Ihrem Heimatland aus schreiben.

Die Steuererklärung sollte bis Ende Mai des folgenden Jahres beim Finanzamt 
abgegeben werden, spätestens aber bis zum 31. Dezember. 
Wenn das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet hat, bekommen Sie einen 
"Steuerbescheid", in dem die Höhe der rückerstatteten - oder eventuell auch der 
nachzuzahlenden - Steuer steht. 

Da bei der Steuererklärung viele Regelungen zu berücksichtigen sind - 
verschiedene Einkommensquellen, Doppelbesteuerungsabkommen etc. - ist es ratsam, 
sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin unterstützen zu lassen. 
Diese Beratung ist kostenpflichtig (ca. 100 bis 150 Euro). Adressen finden Sie 
im Telefonbuch oder im Internet über die Seite des 
Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. 
(DStV).Auch so genannte Lohnsteuerhilfevereine bieten Beratung und 
Unterstützung bei der Steuererklärung. Um die Beratung in Anspruch nehmen zu 
können, müssen Sie Mitglied werden und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag 
entrichten. Adressen finden Sie ebenfalls im örtlichen Telefonbuch.

Nachfolgend die Adresse des Finanzamts Bielefeld. Welche Stelle des 
Finanzamtes für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz in Bielefeld ab. 
Über die Zentrale (Telefon: 0521 - 548-0) oder das 
Internet werden Sie an die 
richtige Stelle weitergeleitet.

 
Öffnungszeiten: 
Montag - Freitag: 8:30 - 12 Uhr
Dienstag: 8:30 - 12 Uhr  und 13:30 - 15 Uhr
und nach Vereinbarung
Bürgerbüro: 
Montag, Mittwoch, Freitag: 7:30 - 12 Uhr
Dienstag: 7:30 - 15 Uhr
Donnerstag: 7:30 - 17 Uhr 



Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
Ravensberger Straße 90
33607 Bielefeld

Telefon: 0521 - 5480 
Fax: 0800 100 9267 5305
Faxnummer aus dem Ausland: +49 - 521 - 5481200





Öffnungszeiten: 
Montag - Freitag: 8:30 - 12 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 13:30 - 15 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Bürgerbüro: 
Montag - Mittwoch, 
Freitag: 7:30 - 12 Uhr
Donnerstag: 7:30 - 17 Uhr 




Finanzamt Bielefeld-Außenstadt
Ravensberger Straße 125
33607 Bielefeld

Telefon: 0521 - 5480  
Fax: 0800 100 9267 5349
Faxnummer aus dem Ausland: +49 - 521 - 5481642




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