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Pre-Arrival Checkliste für Gastgeber
Post-Arrival Checkliste für Gastgeber
Wenn Ihr Gast aus einem visumspflichtigen Land nach Deutschland einreist, wird i.d.R. ein Einladungsschreiben benötigt. Dieses sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Im Betreff: Bitte um Erteilung eines nationalen Visums
Der Brief sollte mit dem offiziellen Briefkopf der Universität Bielefeld versehen werden und muss an die jeweils zuständige Deutsche Botschaft (oder Konsulat) adressiert sein.
Adressen der deutschen Auslandsvertretungen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Auslandsvertretungen/Uebersicht_node.html
(deutsch)
Eine Kopie des Einladungsschreibens (als PDF, ggf. CC) sollte zur Vorabinformation an die Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld gehen (auslaenderbehoerde@bielefeld.de), insbesondere, wenn ein Aufenthalt nach §20 AufenthG, das sog. Forschervisum, angestrebt wird.
Das sogenannte Forschervisum nach §20 AufenthG ,- auch Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung genannt-, bietet sich insbesondere für internationale WissenschaftlerInnen ohne Arbeitsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung an. In der Regel wird das Forschervisum also für StipendiatInnen und Promovierende, deren Promotion nicht im Rahmen eines Studienprogramms erfolgt, erteilt.
Das Forschervisum bringt aufenthaltsrechtliche Vorteile für mit- und nachreisende Ehepartner, denn der Nachweis von Deutschkenntnissen entfällt und eine spätere Arbeitsaufnahme des Partners wird dadurch erleichtet, dass die Prüfung durch die Arbeitsagentur, ob andere Arbeitnehmer einen bevorrechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, entfällt. Allerdings muss auch hier eine Zustimmung eingeholt werden ? es ist kein Pauschalrecht auf Ausübung einer Beschäftigung. Für den/die Forscher/in ist mit einem Aufenthaltstitel unter §20 eine Änderung des Forschungsvorhabens unproblematischer. Zudem besteht Mobilitätsrecht innerhalb der EU (mit Ausnahme: Vereinigtes Königreich und Dänemark). Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach Ankunft in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland zu beantragen, muss der/die internationale Wissenschaftler/in mit der Universität als anerkannte Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abschließen. Für die Universität Bielefeld ist allein das Welcome Centre berechtigt, Aufnahmevereinbarungen mit den internationalen WissenschaftlerInnen abzuschließen. Voraussetzung ist, das feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, der/die Forscher/in dafür geeignet und befähigt ist (d.h. über den hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Graduiertenprogrammen ermöglicht), und der Lebensunterhalt des/der Forscher/in gesichert ist (i.d.R. € 1.703,33 netto/monatlich, in Ausnahmefällen reicht es auch, wenn das Nettoeinkommen höher ist als derzeit €350 (Regelsatz ALG II) plus Miete, d.h. kein Anspruch auf öffentliche Leistungen entsteht)
Die Aufnahmevereinbarung enthält folgende Angaben:
Bitte an die Fakultäten und Institute:
List of Documents to be submitted together with employment contract
Sample of Employment Contract (Musterarbeitsvertrag)
Personal Questionaire (Personalbogen)
Record of the obligation of persons without the status of civilservant
Instructions (Belehrung)
Annex to contract for lecturers with specific duties
Annex to employment contract for scientific employees
Supplementary information for Employment as scientific assistant
Personal Information for Employment LBV
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung.
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