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<rdf:RDF xmlns:vCard="http://www.w3.org/2001/vcard-rdf/3.0#" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"><rdf:Description rdf:about="http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/informationen-gastgeber.html"><dc:source>http://www.uni-bielefeld.de/International/Scientists/informationen-gastgeber.html?__xsl=/templates/null.xsl</dc:source><dc:title></dc:title><dc:creator>Enkhbayasgalan Freitag</dc:creator><dc:description></dc:description><dc:subject></dc:subject><dc:publisher>Universität Bielefeld</dc:publisher><dc:date>2012-10-10</dc:date><dc:language>de</dc:language><dc:format>text/html</dc:format>Checklisten für Gastgeber 


Pre-Arrival Checkliste für Gastgeber
Post-Arrival Checkliste für Gastgeber



Einladungsschreiben

Wenn Ihr Gast aus einem visumspflichtigen Land nach Deutschland einreist,
wird i.d.R. ein Einladungsschreiben benötigt. Dieses sollte mindestens
folgende Angaben enthalten:

Im Betreff: Bitte um Erteilung eines nationalen Visums

Name und Geburtsdatum und -ort des Gastwissenschaftlers
Grund/Zweck des Aufenthaltes
Zeitraum des Aufenthaltes
Name der Fakultät und der betreuenden Person
Art der Finanzierung (Stipendium, Arbeitsvertrag, selbstfinanziert)
Falls schon bekannt sollte auch schon die Adresse der Wohnung, die von Ihrem Gast in Bielefeld bezogen wird, angegeben werden.


Der Brief sollte mit dem offiziellen Briefkopf der Universität Bielefeld
versehen werden und muss an die jeweils zuständige Deutsche Botschaft
(oder Konsulat) adressiert sein.

Adressen der deutschen Auslandsvertretungen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/Auslandsvertretungen/Uebersicht_node.html
(deutsch)

Eine Kopie des Einladungsschreibens (als PDF, ggf. CC) sollte zur
Vorabinformation an die Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld gehen
(auslaenderbehoerde@bielefeld.de), insbesondere, wenn ein Aufenthalt
nach §20 AufenthG, das sog. Forschervisum, angestrebt wird.



Forschervisum
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Das sogenannte Forschervisum nach §20 AufenthG ,- auch Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung genannt-,
bietet sich insbesondere für internationale WissenschaftlerInnen ohne Arbeitsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung an.
In der Regel wird das Forschervisum also für StipendiatInnen und Promovierende, deren Promotion nicht im Rahmen eines
Studienprogramms erfolgt, erteilt.

Das Forschervisum bringt aufenthaltsrechtliche Vorteile für mit- und nachreisende Ehepartner, denn der Nachweis
von Deutschkenntnissen entfällt und eine spätere Arbeitsaufnahme des Partners wird dadurch erleichtet, dass die
Prüfung durch die Arbeitsagentur, ob andere Arbeitnehmer einen bevorrechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt haben,
entfällt. Allerdings muss auch hier eine Zustimmung eingeholt werden ? es ist kein Pauschalrecht auf Ausübung
einer Beschäftigung. Für den/die Forscher/in ist mit einem Aufenthaltstitel unter §20 eine Änderung des
Forschungsvorhabens unproblematischer. Zudem besteht Mobilitätsrecht innerhalb der EU (mit Ausnahme: Vereinigtes
Königreich und Dänemark). Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach Ankunft in Deutschland bei
der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland zu beantragen, muss der/die internationale Wissenschaftler/in mit
der Universität als anerkannte Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abschließen. Für die Universität
Bielefeld ist allein das Welcome Centre berechtigt, Aufnahmevereinbarungen mit den internationalen WissenschaftlerInnen
abzuschließen. Voraussetzung ist, das feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, der/die Forscher/in
dafür geeignet und befähigt ist (d.h. über den hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu
Graduiertenprogrammen ermöglicht), und der Lebensunterhalt des/der Forscher/in gesichert ist (i.d.R. &#x20ac; 1.703,33
netto/monatlich, in Ausnahmefällen reicht es auch, wenn das Nettoeinkommen höher ist als derzeit &#x20ac;350 (Regelsatz ALG II)
plus Miete, d.h. kein Anspruch auf öffentliche Leistungen entsteht)

Die Aufnahmevereinbarung enthält folgende Angaben:

die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens (auf Deutsch),
die Verpflichtung des Forschers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Forschers, zu Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit und Versicherung, sowie
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem/der Forscher/in nicht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Das Welcome Centre verfügt über das entsprechende Formular.



Bitte an die Fakultäten und Institute:

Bitte erwähnen Sie bereits im Einladungsschreiben an die Botschaft/das Konsulat, dass ein Aufenthalt nach
§20 AufenthG geplant ist und senden Sie eine Kopie des Einladungsschreibens an die Ausländerbehörde
(auslaenderbehoerde@bielefeld.de).
Bitte geben Sie dem/der Forscher/in ggf. eine deutsche Version der genauen Bezeichnung des
Forschungsvorhabens (Thema, Fachgebiet, Schwerpunkte, Ziele) zur Erstellung der Aufnahmevereinbarung mit.
Bitte informieren Sie uns umgehend über einen vorzeitigen Abbruch des Forschungsvorhabens,
da das Welcome Centre verpflichtet ist, dieses der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.



Einstellungsunterlagen in Englisch 


List of Documents to be submitted together with employment contract
Sample of Employment Contract (Musterarbeitsvertrag)
Personal Questionaire (Personalbogen)
Record of the obligation of persons without the status of civilservant
Instructions (Belehrung)
Annex to contract for lecturers with specific duties
Annex to employment contract for scientific employees
Supplementary information for Employment as scientific assistant
Personal Information for Employment LBV



Die Übersetzungshilfen werden zurzeit aktualisiert.
Die hier verlinkten Dokumente sind ggf. nicht auf dem neuesten Stand
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die 
Personalabteilung.  




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