

Präambel
Zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis hat die Universität Bielefeld die nachfolgenden Grundsätze und Verfahrensregeln beschlossen. Sie wird jedem Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten innerhalb der Universität nachgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Sofern sich nach Aufklärung des Sachverhalts ein diesbezüglicher Verdacht bestätigt, werden im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall jeweils angemessene Maßnahmen ergriffen.
I. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
(1) Jede Wissenschaftlerin oder jeder Wissenschaftler hat sich an die
Bedingungen einer guten wissenschaftlichen Praxis zu halten. Eine gute
wissenschaftliche Praxis schließt ein:
die nachvollziehbare Beschreibung der angewandten Methode (z.B.
Versuchsaufbau, Beobachtungstechnik);
die vollständige Dokumentation aller im Forschungsprozess
erhobenen und für die Veröffentlichung relevanten Daten;
das Bemühen um eine nachprüfbare Darstellung der Forschungsergebnisse;
Aufweis aller einschlägigen verwendeten Informationsquellen;
die angemessene Nennung aller am Forschungs- prozess beteiligten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(2) Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens sollen geeignete Maßnahmen getroffen oder verstärkt
werden, um wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen.
§ 2
Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen
Die Leiterinnen oder Leiter von Forschergruppen tragen die Verantwortung
für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben
der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig
zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.
§ 3
Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür,
dass für Graduierte, Promovenden und Studierende eine angemessene
Betreuung gesichert ist. Für jede oder jeden von ihnen muss es in
der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihr oder ihm
auch die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
an der Universität Bielefeld vermittelt.
§ 4
Leistungs- und Bewertungskriterien
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien
für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade,
Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen
stets Vorrang vor Quantität. Bei Bewerbungen kann zusätzlich
eine maximale Zahl für die als Leistungsnachweis vorzulegenden Veröffentlichungen
festgelegt werden.
§ 5
Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten
Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind
auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie
entstanden sind, für zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wann immer möglich, sollen Präparate,
mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeitraum
aufbewahrt werden.
§ 6
Wissenschaftliche Veröffentlichungen
Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen
die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine
sogenannte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.
II. Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen
Zusammenhang vor- sätzlich oder grob
fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer
verletzt oder sonstwie in unzulässiger Weise deren
Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind
jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
a) Falschangaben, insbesondere
- das Erfinden von Daten;
- das Verfälschen von Daten, z.B. durch Auswählen und Zurückhalten
unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu
legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem
Förderantrag (einschließlich Falschangaben zu
Publikationen und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).
b) Verletzung geistigen Eigentums, insbesondere
die unbefugte Verwertung unter Anmaßung
der Autorenschaft (Plagiat),
Ideendiebstahl (z.B. Ausbeutung von Forschungsansätzen
und Ideen, insbesondere als Gutachter),
die Anmaßung oder unbegründete
Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft,
die Verfälschung des Inhalts,
die unbefugte Veröffentlichung und das
unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, so lange das Werk,
die Erkenntnis,
die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz
noch nicht veröffentlicht ist,
jeweils in bezug auf von anderen geschaffene urheberrechtlich geschützte
Werke oder von anderen stammende wesentliche
wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze.
c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft anderer ohne deren Einverständnis.
d) Sabotage von Forschungstätigkeit (z.B. das Beschädigen,
Zerstören, Unbrauchbarmachen oder Manipulieren von
Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software,
Chemikalien oder sonstiger Sachen, die jemand für seine
Forschungstätigkeit benötigt).
e) Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche
Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze
wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
(3) Eine Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehl- verhalten kann sich u.a. ergeben bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Mitwirkung am Fehlverhalten anderer,
Übernahme einer Mitautorschaft an fälschungsbehafteten
Veröffentlichungen,
Ermöglichung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
anderer durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
§ 8
Ombudsperson
(1) Für Mitglieder und Angehörige der Universität Bielefeld, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben, bestellt der Senat der Universität eine erfahrene Wissenschaftlerin oder einen erfahrenen Wissenschaftler als Ansprechperson. Diese Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Sie greift darüber hinaus auch von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (ggf. auch über Dritte) Kenntnis erhält. Die Vorwürfe werden unter Plausibilitätspunkten auf Bestimmtheit und Bedeutung geprüft.
(2) Die Ombudsperson übermittelt die Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informierenden und der Betroffenen der vom Senat der Universität bestellten Kommission (?§ 9), die die Angelegenheit untersucht.
(3) Die Ombudsperson berät schließlich auch nach dem Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind oder waren. Sie berät diejenigen Personen (insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sowie Studierende), die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
§ 9
Untersuchungskommission
(1) Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt der
Senat eine Untersuchungskommission ein. Zu Mitgliedern der
Kommission beruft der Senat jeweils für eine Dauer von vier Jahren
drei Professorinnen oder Professoren sowie eine wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Mitglieder oder Angehörige
der Universität Bielefeld sein müssen. Eine wiederholte Bestellung
der Kommission oder einzelner Kommissionsmitglieder ist möglich; bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds bestellt der Senat ein neues Mitglied.
(2) Die Untersuchungskommission bestimmt eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden.
(3) Die Ombudsperson nimmt an dem von der Untersuchungskommission durchzuführenden
Verfahren mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann darüber
hinaus auch weitere sachverständige Personen, die im Umgang mit Fällen
wissenschaftlichen
Fehlverhaltens oder für die Untersuchung des konkreten Falles
besondere Kenntnisse oder Erfahrungen mitbringen, zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, jederzeit in eigener
Initiative alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte
zu unternehmen. Hierzu kann sie alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen
einholen und im Einzelfall auch
Fachgutachterinnen oder Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich
hinzuziehen. Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben
die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.
(5) Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Sie prüft
in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.
§ 10
Vorverfahren
(1) Die oder der Vorsitzende der Untersuchungskommission unterrichtet umgehend das Rektorat darüber, wenn die Kommission Kenntnis von einem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhalten hat.
(2) Die vom Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person wird von der Kommission unverzüglich unter Nennung der belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel unterrichtet und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierfür wird eine angemessene Frist, die in der Regel zwei Wochen betragen soll, gesetzt. Die Unterrichtung der betroffenen Person soll schriftlich erfolgen; andernfalls wird von der oder dem Kommissionsvorsitzenden ein schriftlicher Vermerk hierüber gefertigt, von dem die betroffene Person eine Abschrift erhält.
Der Name der oder des Informierenden wird ohne deren bzw. dessen Einverständnis in dieser Phase des Verfahrens gegenüber der betroffenen Person nicht offenbart.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob das Vorverfahren zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Die Entscheidung der Kommission ist Betroffenen und Informierenden schriftlich und mit einer Begründung mitzuteilen.
(4) Wenn die bzw. der Informierende oder die bzw. der Betroffene mit
einer Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist,
ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen von der Kommission
anzuhören. Diese überprüft ihre Entscheidung noch einmal.
§ 11
Förmliches Untersuchungsverfahren
(1) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird dem Rektorat von der oder dem Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt.
(2) Zu Beginn des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der betroffenen Person, der wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, erneut in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie ist auf Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
(3) Im Rahmen des förmlichen Untersuchungsverfahrens kann der Name
der oder des Informierenden offengelegt werden, wenn die betroffene Person
sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann. Dies kann beispielsweise
der Fall sein, wenn Glaubwürdigkeit und Motive der oder des Informierenden
im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen
sind.
§ 12
Abschluss des förmlichen Untersuchungsverfahrens
(1) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, schlägt sie dem Rektorat die Einstellung des Verfahrens vor.
(2) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, so
berät sie auch über Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Diese
Empfehlungen beinhalten sowohl mögliche Folgen für die betroffene
Person, als auch Vorschläge zur Wahrung von Belangen anderer. Als
Konsequenzen für die betroffene Person kommen neben arbeits- oder
dienstrechtlichen auch die Einleitung akademischer, zivil- oder strafrechtlicher
Schritte in Betracht. Die Untersuchungskommission unterrichtet das Rektorat
über das Ergebnis ihrer Arbeit.
(3) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.
§ 13
Weiteres Verfahren
(1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung
der Untersuchungskommission, ob das Verfahren
einzustellen ist oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen
anzusehen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über
die einzuleitenden Schritte.
(2) Die betroffene Person sowie die oder der Informierende sind unter
Angabe der maßgeblichen Gründe in jedem Fall über die Entscheidung
des Rektorats zu unterrichten.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.
Bielefeld, den 02. Februar 2000
Der Rektor der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit