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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Absolventen-Netzwerk der Universität Bielefeld e.V.
2. Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Bielefeld.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck ist
1. Unterstützung der Universität Bielefeld in Forschung und Lehre durch Förderung des Kontakts zwischen der Universität und ihren Absolventen.
2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit und für Absolventen und Studierenden der Universität Bielefeld
- Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden
- Unterstützung von Forschung und Lehre
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter, die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen in das Körperschaftsvermögen der Universität Bielefeld. Es ist von dieser Förderung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 und 4 Universitätsgesetz (UG) zu verwenden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen sollen ehemalige Studierende der Universität Bielefeld oder auf andere Weise der Universität Bielefeld nahestehende Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
2. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im voraus anzukündigen. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluß verfügen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer sowie der Rektor der Universität oder eine von ihm beauftragte Person. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertagen sind. Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen, dem jeweils ein Vertreter jeder Fakultät angehört. Die Fakultätsvertreter sind von der jeweiligen Fakultät zu benenne.
§ 9 Vertretung und Verwaltung des Vereins
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung. Zu Beginn eines Kalenderjahres bestimmt die MV einen Rechnungsprüfer, der die Finanzverwaltung des Vereins im vergangenen Jahr prüft und auf der MV Bericht erstattet.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine MV einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Eine Änderung der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 10 Stimmen. Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.