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Mitte Juni 2004 unterzeichneten einige Mitglieder der Parlamen-tarischen Versammlung des Europarats eine Erklärung,
in der sie besorgt festhielten, dass der absolute Charakter des Folterverbots auch in Deutschland in Frage gestellt
werde. In der Tat, seit 1995 tritt ein Heidelberger Rechtsprofessor dafür ein, dass der Staat ausnahms-weise foltern
dürfe.
Im Oktober 2002 drohte der Frankfurter Vize-Polizeipräsident dem Verdächtigen in einem Entführungsfall Gewalt an,
um zu erfahren, wo sich das Opfer aufhalte. Ein Angehöriger der Akademie der Bundeswehr erklärte im Frühjahr 2004,
dass im Kampf gegen den Terrorismus auch der Einsatz von Folter legitim sei. Dabei wird in der Debatte der absolute
Charakter des Folterverbots auf universeller Ebene nicht ausdrücklich bestritten. Für das deutsche Recht und den
europäischen Menschenrechtsschutz (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) wird die unbedingte und
uneingeschränkte Geltung des Folterverbots aber angezweifelt.
Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden zwei Fragen untersucht werden.
Die erste Frage zielt auf den Schutzbereich des Art. 3 EMRK und erfordert eine nähere Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung der Straßburger Organe. Die zweite Frage führt in die deutsche Diskussion über Ausnahmen vom
Folterverbot, in der die EMRK zwar eine gewisse, aber keine herausragende Rolle spielt. Unter dem Blickwinkel
der Absolutheit des Misshandlungsverbots der EMRK hängen beide Fragen eng zusammen. Denn Zweifel an der
Robustheit des Verbots können hier wie da ansetzen.
:: Wie ist das Folterverbot entstanden?
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Prof. Dr. Ulrike Davy
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