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Universität Bielefeld    

 
· Einleitung
· Wie ist das Folterverbot entstanden?
· Wo beginnt Folter?
· Unsichere Grenzen
· Was sind die verbotenen Handlungen?
· Wenn Folter nötig scheint
Rechtfertigung von Folter
· Was ist das Ergebnis der Rechtsprechung?
· Zusammenfassung
· Die Wissenschaftlerin
· Feedback


überschrift
Befürworter einer peinlichen Befragung sichern sich mit drei Argumenten gegenüber Einwänden aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab: Es wird angemerkt, dass die EMRK in einer Tradition stehe, nach der die Bedrohung für individuelle Rechte primär von totalitären Staaten erwartet werde; Art. 3 habe nicht vor Augen, dass „Bürger privater Gewalt ausgeliefert“ sein könnten.

Es wird — ähnlich wie zum GG — festgehalten, dass zwischen Art. 2 und Art. 3 EMRK ein Wertungswiderspruch bestehe: Das Leben eines Erpressers dürfe nach Art. 2 durch einen gezielten Schuss vernichtet werden, wenn es so wäre, dass er eine Bombe (die viele Menschen-leben bedroht) gerade zündet; das Versteck einer tickenden Bombe dürfe jedoch nicht herausgepresst werden.

Schließlich heißt es: Es sei ja auch die Menschenwürde völkerrechtlich geschützt, und so könne es in einer Bedrohungslage auch auf der Ebene des Völkerrechts zu einer Kollision zwischen der Menschenwürde des einen und der Menschenwürde anderer kommen, die ein Staat durch Abwägung auflösen dürfe.

:: Wie ist die Rechtsprechung der Straßburger Organe?

Verantwortlich! Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Prof. Dr. Ulrike Davy