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Befürworter einer peinlichen Befragung sichern sich mit drei Argumenten gegenüber Einwänden aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ab: Es wird angemerkt, dass die EMRK in einer Tradition stehe,
nach der die Bedrohung für individuelle Rechte primär von totalitären Staaten erwartet werde; Art. 3 habe
nicht vor Augen, dass „Bürger privater Gewalt ausgeliefert“ sein könnten.
Es wird — ähnlich wie zum GG — festgehalten, dass zwischen Art. 2 und Art. 3 EMRK ein Wertungswiderspruch
bestehe: Das Leben eines Erpressers dürfe nach Art. 2 durch einen gezielten Schuss vernichtet werden, wenn es so
wäre, dass er eine Bombe (die viele Menschen-leben bedroht) gerade zündet; das Versteck einer tickenden Bombe dürfe
jedoch nicht herausgepresst werden.
Schließlich heißt es: Es sei ja auch die Menschenwürde völkerrechtlich
geschützt, und so könne es in einer Bedrohungslage auch auf der Ebene des Völkerrechts zu einer Kollision zwischen
der Menschenwürde des einen und der Menschenwürde anderer kommen, die ein Staat durch Abwägung auflösen dürfe.
:: Wie ist die Rechtsprechung der Straßburger Organe?
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Prof. Dr. Ulrike Davy
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