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:: 1. Schlichten und richten im Streit zwischen Bürgern
Wenn Rechte nicht geachtet und Rechtspflichten nicht erfüllt werden, kann
der Verletzte im Rechtsstaat – von ganz wenigen Fällen abgesehen – nicht
selbst Hand anlegen und sich mit Gewalt sein Recht verschaffen (Selbsthilfe).
Die Gewalt ist beim Staat monopolisiert, und so muss „der Rechtsweg beschritten“
werden, wenn man sich behaupten und durchsetzen will. Aber auch dann trifft der
Rechtssuchende, bis die erstrebte richterliche Entscheidung ergeht, auf zahlreiche
Hindernisse: In NRW beispielsweise hat der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit
des § 15 a EGZPO Gebrauch gemacht, dem Zivilprozeß in „kleinen Sachen“ ein
obligatorisches Verfahren vorzuschalten, in welchem Schiedsleute zunächst einen
Schlichtungsversuch unternehmen sollen.
Handelt es sich nicht um einen Fall der sog. vorgerichtlichen obligatorischen
Streitschlichtung, so ist der Weg zum Gericht zwar frei, aber wenn man glaubt,
es dem Gegner sogleich „richtig zeigen“ zu können, täuscht man sich. Der
Zivilprozess beginnt nämlich mit einer Güteverhandlung (§ 278 II ZPO).
Die Richter können den Parteien auch später eine „außergerichtliche
Streitschlichtung vorschlagen“ (§ 278 V 2 ZPO), sie also wieder – allerdings
nicht gegen deren Willen - aus dem Gericht weisen. Auch dies soll wiederum zu
einvernehmlichen Regelungen führen, wie überhaupt das Gericht „in jeder Lage des
Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ... bedacht sein“ soll
(§ 278 I ZPO). Die Parteien sollen sich also gütlich einigen bzw. vergleichen,
und ihre Sache eher nicht „entscheiden“ lassen. Und der Richter sieht sich in
einer „Doppelrolle“ als Schlichter und Streitentscheider.
:: Näheres zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Rechtsgebieten
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Prof. Dr. Fritz Jost
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