

Jedes in der Forschung tätige Hochschulmitglied ist grundsätzlich im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben berechtigt, Forschungsvorhaben, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, durchzuführen (§ 71 HG NRW). "Hochschulangehörige" sind dagegen nicht berechtigt, Drittmittelprojekte durchzuführen. Informationen über Forschungsprogramme und Projektförderung sowie zur Antragstellung erhalten Sie beim Dezernat Zentrale Forschungsförderung, Transfer. Viele Drittmittelgeber haben darüber hinaus eigene umfassende Informationsangebote im Internet. Eine Linkliste finden Sie über die Internetseiten des Dezernats FFT.
Bei der Antragstellung bzw. bei Vertragsverhandlungen beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Als Auftragsforschung wird das Forschen im konkreten Auftrag eines Mittelgebers bezeichnet, wenn das Ziel des Forschungsauftrags vom Mittelgeber vorgegeben wird und die Rechte an den Forschungsergebnissen auf den Mittelgeber übertragen werden.
Projekte im Bereich der Auftragsforschung sind umsatzsteuerpflichtig.
Wenn Sie aus Altersgründen oder sonstigen Gründen (z.B. Wechsel zu einer anderen Forschungseinrichtung) aus der Universität Bielefeld ausscheiden, so sollte im Interesse des Projektes und zur Vermeidung von Regressansprüchen an die Universität das Projekt rechtzeitig auf einen anderen Projektleiter/eine andere Projektleiterin übertragen werden, sofern der Drittmittelgeber mit diesem Verfahren einverstanden ist. (siehe auch: Wechsel an eine andere Universität).
WestLB Giro Düsseldorf
BLZ: 300 500 00
Konto: 6 10 36
IBAN DE46 3005 0000 0000 0610 36
SWIFT WELADEDD
Soweit im Rahmen von Forschungsprojekten Umbaumaßnahmen notwendig sind, so sind diese rechtzeitig im vorhinein mit dem Dezernat FM abzustimmen.
Die Beschaffung von Geräten und Verbrauchsmaterialien sowie Dienstleistungsaufträge an Firmen aus Drittmitteln unterliegen den gleichen Regeln wie die Beschaffung aus Haushaltsmitteln. Für diese Beschaffungen ist die Beschaffungsabteilung zuständig: Es wird empfohlen, die Dienste der Beschaffungsabteilung rechtzeitig vor der evtl. Einholung von Angeboten in Anspruch zu nehmen.
Die Universität Bielefeld ist als juristische Person des öffentlichen Rechts (Rechtsform der Hochschule ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts) unbeschränkt körperschaft- und umsatzsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhält.
Ein Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung der Hochschule, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt.
Die Universität Bielefeld hat einen Betrieb gewerblicher Art für die Projekte der Auftragsforschung, Dienstleistungen gegen Entgelt, der Personalgestellung und das gewerbliche Sponsoring begründet.
Nach Erhalt eines Bewilligungsbescheides oder zum Abschluss eines FuE-Vertrages sind verschiedene administrative Schritte.
Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass verköstigt werden. Dabei kann es sich um externe Bewirtungskosten (Restaurantbesuche) handeln oder um Veranstaltungen mit Bewirtung in der Hochschule.
Die Bewirtung von Gastwissenschaftlern/innen, auswärtigen Besuchern/innen oder Geschäftspartnern/innen gehört inzwischen auch im wissenschaftlichen Alltag zur Kultur. Die Kosten können nur erstattet werden, wenn die Bewirtung dem Zweck der Aufgabenerfüllung der Hochschule dient und sind in einem angemessenen Umfang zu halten.
Die Übernahme von Bewirtungskosten ist aus Drittmitteln immer dann unproblematisch, wenn die Zuwendungsbedingungen des Drittmittelgebers dies ausdrücklich zulassen. Bei öffentlichen Drittmittelgebern ist i.d.R. nie von einer entsprechenden Erlaubnis auszugehen.
Bei Forschungsdrittmitteln ohne Erfordernis von Einzelverwendungsnachweisen (z.B. aus FuE-Verträgen mit privaten Mittelgebern) ist eine Erstattung von Bewirtungskosten in der Regel nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Notwendig ist hier jeweils eine Einzelfallprüfung, ob die Bewilligungs- oder Vertragsbedingungen eine Erstattung von Bewirtungskosten dem Grunde nach zulassen. In Zweifelsfällen stimmen Sie sich bitte hierzu vorab mit dem Dezernat FFT ab.
Bei der Durchführung von Forschungsprojekten sind auch die Regelungen des Datenschutzes, insbesondere die allgemeine Forschungsklausel des § 28 Datenschutzgesetz NRW oder spezialgesetzliche Regelungen, zu beachten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Datenschutzbeauftragten der Universität.
Drittmittel sind solche Gelder, die der Universität von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Das können Firmen, Stiftungen, Privatleute oder die öffentliche Hand sein. Aus gebundenen Drittmitteln dürfen nur Ausgaben getätigt werden, die - z.B. durch Bewilligung oder vertragliche Vereinbarung - vom Mittelgeber genehmigt worden sind. Deshalb können die zur Verfügung gestellten Gelder nicht zur Deckung von Finanzierungslücken in anderen Projekten eingesetzt werden. Aus "freien" Drittmitteln (z.B. Spenden, Einnahmen aus Technologietransfer) können alle Ausgaben für Lehre und Forschung getätigt werden. Es gelten hierbei die landesrechtlichen Bestimmungen sowie einschränkende Bestimmungen bei Spenden, über die Sie im Schreiben zur Einrichtung Ihres Projektkontos informiert werden.
Mit Beantragung (spätestens jedoch vor Annahme eines Forschungsprojektes durch die Universität) ist es erforderlich, eine sog. Drittmittelanzeige einzureichen (§ 71 Abs. 3 HG NRW, Forschung mit Mitteln Dritter). Bitte füllen Sie die Drittmittelanzeige vollständig aus und senden Sie diese über den Dekan oder die Dekanin an das Rektorat - Der Kanzler, Dezernat FFT.
Die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs eines Forschungsvorhabens beruht auf einer soliden Kostenkalkulation mit Plankosten in verschiedenen Ausgabenkategorien.
Viele Drittmittelgeber bewilligen Finanzierungsmittel hieraufhin oft zweckgebunden. So werden Teilmittel in bestimmter Höhe für Personalausgaben, für Investitionen, für Reisen etc. zur Verfügung gestellt. Die Ausgaben müssen daher in entsprechenden "Unterkonten" geführt werden, um dem Mittelgeber die bewilligungskonforme Verwendung der Mittel nachweisen zu können und um nicht unbeabsichtigt in einer Ausgabeart zu viel zu verausgaben.
In jedem Ihrer Projekte werden daher - entweder auf Grund projektbedingter Kostenaufteilung und/oder entsprechend den Vorgaben des Mittelgebers bzw. aus verwaltungstechnischen Notwendigkeiten (z. B. Vorgaben der Landeshaushaltsordnung/ automatische Buchung von Personalkosten) - die notwendigen Ausgabearten (AA) eingerichtet. Diese sind mit einer zweistelligen Zahl gekennzeichnet.
Die für ihr Projekt eingerichteten Ausgabearten werden Ihnen bei Einrichtung des Projektes mitgeteilt. Die wichtigsten Drittmittel-Ausgabearten sind:
10 - Personalkosten Angestellte
20 - Personalkosten Hilfskräfte
30 - Verbrauchsmaterial
40 - Literatur
50 - Werkverträge
60 - Reisekosten
70 - Geschäftsbedarf
80 - Sonstiges
85 - Overhead
90 - Geräte/Gegenstände bis 5.000 EUR
95 - Geräte/Gegenstände über 5.000 EUR
Die Betreuung Ihres Drittmittelprojektes erfolgt sowohl dezentral durch die Fakultäts- bzw. Einrichtungsverwaltung als auch zentral durch Dezernat FFT.