

In der Regel fügt der Drittmittelgeber dem Zuwendungsbescheid oder dem FuE-Vertrag Verwendungsrichtlinien bei. Diese Richtlinien sind die Grundlage für die Bereitstellung der Drittmittel und daher genauestens zu beachten.
Sollten diese Richtlinien Hochschulbestimmungen widersprechen, so wird die Hochschulverwaltung sich mit dem Drittmittelgeber in Verbindung setzen.
Forschung mit Hilfe von Drittmitteln kann entweder als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit durchgeführt werden. Eine Mischform ist rechtlich nicht möglich. Bei den Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten wird zwischen
unterschieden.
Zu den genehmigungsfreien Nebentätigkeiten gehören wissenschaftliche Tätigkeiten, d. h. selbstständige forschende und/oder lehrende Tätigkeiten. Demgegenüber sind Forschungstätigkeiten im Rahmen von Drittmitteln letztlich fremdbestimmt und daher genehmigungspflichtig, wenn sie in Nebentätigkeit ausgeübt werden. Allgemein genehmigt sind sie nur dann, wenn es sich um Auftraggeber aus dem Bereich des Grundgesetzes handelt und die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen. Eine alleinige Berechtigung zur Veröffentlichung reicht an dieser Stelle nicht aus. Da eine Veröffentlichungspflicht bei Drittmittelprojekten eher unüblich ist, handelt es sich bei diesen Forschungstätigkeiten in der Regel um im Einzelfall genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Dies gilt insbesondere auch bei Projekten, die in der IIT GmbH im Rahmen einer Nebentätigkeit durchgeführt werden.
Formulare für die Anzeige und Genehmigung von Nebentätigkeiten finden Sie auf der Homepage von Dezernat III.
Wenn es die Bewilligungs-/Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittmittelgebers zulassen, sollen bei der Veranschlagung der Kosten für ein Forschungsprojekt nach Möglichkeit ein Overhead (Gemeinkosten) mit einbezogen sein, um die Inanspruchnahme von Infrastrukturleistungen der Universität finanziell abzugelten (Raum- und Gerätenutzung, Strom, Heizung, Wasser, Verwaltungsaufgaben u.a.). Manche Mittelgeber wie z.B. die EU bewilligen einen Overhead standardmäßig.
An der Hochschule wird in vielen Bereichen Forschung auf internationalem Niveau mit interessanten Ergebnissen betrieben. Trotzdem sind die Patentanmeldungen aus Hochschulen ausgesprochen gering, nur 3,9% aller Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind Erfindungen aus Hochschulen.
Durch die Änderung des Arbeitnehmererfinderrechts sind die Hochschulen nunmehr in der Lage, Erfindungen in Anspruch zu nehmen, zum Schutzrecht anzumelden und zu verwerten.
Für die möglichst genaue Berechnung von Personalkosten wenden Sie sich bitte über Ihre Fakultätsverwaltung an das Personaldezenat .
Für die Beantragung von DFG-Projekten kann die Tabelle der DFG mit pauschalierten Standardsätzen genutzt werden. Auch seitens des BMBF und des BMWi existieren Personal-Obergrenzen für nicht namentlich benanntes Personal, die verbindlich in Ansatz gebracht werden müssen. Falls die konkrete Person für die Stelle schon bekannt ist, kann eine konkrete Personalkostenkalkulation durch die Personalabteilung erfolgen.
Die tatsächlich in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Personalkosten werden in der Regel erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung in Ihrem Projektkonto nachvollzogen. Sie können also ggfs. im Mittelbuchungssystem nicht immer die aktuellen für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Mittel überprüfen.
Für Fragen im Zusammenhang mit Personalkostenbuchungen aus Drittmittelprojekten wenden Sie sich bitte an das Dezernat F - Abteilung F.2.
Ein marktüblicher Preis ist gegeben, wenn es sich um eine marktgängige Leistung handelt, für die ein allgemeiner oder besonderer - z.B. anlässlich einer öffentlichen Ausschreibung - Markt besteht. Da für diese marktgängigen Leistungen im Regelfall kein objektiver Marktpreis besteht (z.B. Buchpreisbindung), ist auf den subjektiven Marktpreis abzustellen, also den Preis, der für die gleiche Leistung/den gleichen Gegenstand auf dem Markt erzielt werden kann. Dieser muss auch gewährte Vorteile wie Skonti und Rabatte berücksichtigen. Kann die Marktgängigkeit oder ein verkehrsüblicher Preis nicht festgestellt werden, so ist ein Selbstkostenpreis zzgl. Gemeinkosten- und Gewinnpauschale zu kalkulieren.
In Ausnahmefällen können auf begründeten Antrag Drittmittel durch ein Hochschulmitglied selbst oder durch einen Förderverein (z.B. GFT e.V.) verwaltet werden (Sonderkontenverfahren). Der Antrag und die Begründung wird mit der Anzeige des Drittmittelprojekts gestellt. Hierzu ist folgendes zu beachten:
Mit der Projektbearbeitung kann erst dann begonnen werden, wenn ein rechtsgültiger Vertrag (rechtsverbindliche Unterschrift aller Vertrags-Parteien) bzw. ein Bewilligungs- und /oder Zuwendungsbescheid vorliegt. In der Regel sehen diese auch eine konkrete Laufzeit vor.
Die Mehrzahl der Mittelgeber erkennt keine Ausgaben an, die vor dem offiziellen Projektbeginn entstanden sind. Im Bereich von Bundes- und Landeszuwendungen dürfen auch keine Ausgaben bereits vor Projektbeginn begründet worden sein (damit ist bsp. eine Bestellung vor Projektbeginn nicht möglich).
Eine rückwirkende Einstellung von Personal zum Projektbeginn ist nicht möglich. Informieren Sie sich hierzu im Personaldezernat.
Der Projektleiter ist zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung des Drittmittelvorhabens. Er zeichnet sachlich richtig für die anfallenden Zahlungen im Projekt.
Das Projektende ist in aller Regel durch den Bewilligungsbescheid oder den FuE-Vertrag bestimmt.
Bei Vorliegen aller Unterlagen erhalten Sie von Dezernat FFT eine achtstellige Projektkennziffer (PKZ), unter der Ihr Projekt bearbeitet wird und die gleichzeitig als hausinterne "Kontonummer" des Projektes verwendet wird. Bitte benutzen Sie zur Kennzeichnung des Projektes dann stets diese Projektkennziffer.
Bei den Projektkosten handelt es sich um die Kosten, die durch die zusätzliche Durchführung eines Projektes an der Hochschule entstehen. Während bei öffentlichen Zuwendungen und privaten Förderungen ohne Gegenleistung nur die direkten, zusätzlichen Kosten zu veranschlagen sind, ist bei wirtschaftlicher Tätigkeit (Auftragsforschung, Dienstleistung) ein marktüblicher Preis zu veranschlagen. Falls ein marktüblicher Preis nicht zu ermitteln ist, sind die Projektkosten auf Selbstkostenpreisbasis zu kalkulieren und mit einer Gemeinkostenpauschale von 25% und einem Gewinnaufschlag in Höhe von 4% zu versehen. Für die Kalkulation der Projektkosten hat das Dezernat FFT ein Kalkulationsschema entworfen, welches weitere Hinweise zur Kostenermittlung enthält.
Die laufenden Kontobewegungen kann die Verwaltung Ihrer Fakultät oder Einrichtung im Mittelbuchungssystem einsehen.
Ergibt sich bei der Projektdurchführung eine notwendige Änderung in der Projektlaufzeit, ist es ggf. erforderlich, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen oder die Verlängerung zu vereinbaren.