

Gesetz zur Änderung des ArbNErfG (BGBl. I vom 24.01.2002, S. 414)
Mit Gesetz vom 18.01.2002 ist § 42 des ArbNErfG
(Hochschullehrerprivileg), wonach Erfindungen von Professoren,
Hochschuldozenten und wissenschaftlichen Assistenten immer freie, d.h.
persönlich verwertbare, Erfindungen sind, mit der Folge novelliert
worden, dass das Hochschullehrerprivileg in der bisherigen Form
entfallen ist und somit auch für Erfindungen von Hochschullehrern die
allgemeinen Bestimmungen des ArbNErfG gelten. Damit gelten für
Erfindungen von Hochschullehrern ab 07.02.2002 folgende Grundsätze:
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter in dienstlicher
Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherren zu melden (
§ 5 ArbNErfG). Eine solche Dienst-erfindung kann vom Dienstherrn in
Anspruch genommen ( § 6 ff. ArbNErfG), im eigenen Namen schutzrechtlich
gesichert und auf Rechnung der Hochschule verwertet werden. Der
Erfinder hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Erfindervergütung
( § 9 ArbNErfG) in Höhe von 30 % der Brutto-Verwertungseinnahmen ( § 42
Nr. 4 ArbNErfG). Macht ein Hochschulwissenschaftler von seinem
verfassungsmäßigen Recht auf Geheimhaltung seiner Forschungsergebnisse
Gebrauch, wird er von der Meldepflicht befreit. Will er seine Erfindung
zu einem späteren Zeitpunkt doch offenbaren, leben die Pflichten zur
Erfindungsmeldung und zur Anzeige von Publikationen wieder auf.
Im Rahmen des BMBF-Verbundprojektes "Aufbau einer professionellen
Patentverwertung für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen"
unterstützt die PROvendis-GmbH, als Patent- und Verwertungsagentur, die
beteiligten Hochschulen bei der Erfüllung der hiermit verbundenen
Pflichten und übernimmt einen Großteil der Aufgaben für die Hochschule.
PROvendis steht auch als Ansprechpartner für Fragen von
Hochschulangehörigen zur Verfügung (PROvendis-GmbH, Tel.: 0208/941050,
Email: info@povendis.info).
Die in der Universität Bielefeld geltenden Verfahrensregeln zur Meldung von Arbeitnehmererfindungen finden Sie im Internet (http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Serviceangebot/
Dokumente/Erfind-Ber.12.04-ZFF.pdf).
Für weitere Fragen stehen Ihnen das Dezernat Forschungsförderung & Transfer - FFT (Frau Garus, Tel.: 4158) mit dem Patentservice (Herr Axel Wohlgemuth, Tel.: 2568, Frau Dr. Inga Rollwitz, Tel.: 3963) und das Justitiariat (Ines Meyer Tel.: 5229) zur Verfügung.
Prof. Dr. -Ing. Gerhard Sagerer
(Rektor der Universität Bielefeld)
Den Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002, Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2002 und hier als PDF-Dokument
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