


§ 1 Ziel
§ 2 Träger und Betreuung
§ 3 Bewerbung und Auswahl
§ 4 Studiendauer und -beginn
§ 5 Programmaufbau
§ 6 Studienleistungen
§ 7 Anrechnung der Leistungen im Studium
§ 8 Zertifikat
(1) Das Qualifikationsprogramm „Europa Intensiv“ bietet die Möglichkeit zu einer interdisziplinären Auseinandersetzung mit der Europäischen Union und dem Prozess der europäischen Integration sowie Orientierung im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit im europäischen Kontext.
(1) Das Qualifikationsprogramm wird getragen von den Fakultäten für Rechtswissen-schaft, für Geschichtswissenschaft, für Philosophie und Theologie, für Linguistik und Literaturwissenschaft, für Soziologie sowie für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld.
(2) Die Federführung und Koordination liegt bei der Fakultät für Rechtswissenschaft. Das Qualifikationsprogramm wird durch den wissenschaftlichen Leiter Herr Prof. Dr. Staudinger und der Koordinatorin Frau Quintern betreut.
(1) Um eine Teilnahme bewerben können sich Studierende der Universität Bielefeld, die sich zu Beginn des Programms mindestens im vierten Semester eines Bachelor- bzw. rechtswissenschaftlichen Studiengangs befinden.
(2) Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Studierende pro Jahrgang begrenzt.
(3) Vorrangiges Auswahlkriterium sind die bisherigen Studienleistungen.
(4) Weitere Auswahlkriterien sind Fremdsprachenkenntnisse, die Motivation für eine Teilnahme sowie außeruniversitäres Engagement.
(5) Bei der Bewerbung einzureichen sind ein Motivationsschreiben (max. eine DIN A4-Seite), der Lebenslauf, eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, ein Ausdruck des Transkripts (BA/MA) beziehungsweise der Leistungsübersicht (ReWi) vom Prüfungsamt sowie das Abiturzeugnis.
(6) Die Auswahl der TeilnehmerInnen erfolgt durch eine Jury, die aus dem wissenschaftlichen Leiter und der Koordinatorin sowie zwei weiteren Mitgliedern aus den beteiligten Fakultäten besteht, die alle über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müssen. Sie werden von dem wissenschaftlichen Leiter im Einvernehmen mit den beteiligten Fakultäten bestellt.
(1) Das Qualifikationsprogramm erstreckt sich über ein Studienjahr.
(2) Das Studienjahr beginnt zu jedem Sommersemester.
(1) Das erste Studiensemester (Sommersemester) beinhaltet
(a) ein Einführungsseminar, in dem die Europäische Union und der Prozess der Europäischen Integration aus juristischer, historischer, linguistischer, ökonomischer und politischer Perspektive betrachtet werden und
(b) Workshops zu berufsrelevanten Kompetenzen.
(2) Das zweite Studiensemester (Wintersemester) beinhaltet
(a) einen Wahlpflichtbereich mit Vertiefungsveranstaltungen aus dem Angebot der beteiligten Fakultäten und
(b) ein Kolloquium, in dem aktuelle Fragestellungen und berufsrelevanten Themen behandelt werden.
(3) Ferner werden im gesamten Studienjahr Kurse zu den europäischen Amtssprachen angeboten.
(4) In der vorlesungsfreien Zeit ist nach dem zweiten Studiensemester ein Praktikum im Umfang von mindestens 240 Stunden in einem Unternehmen, einem Verband oder einer Institution mit inhaltlichem Bezug zu „Europa Intensiv“ zu absolvieren. In Absprache kann das Praktikum auch ganz oder teilweise spätestens im folgenden Sommersemester absolviert werden.
(1) Im Studienjahr sind insgesamt 20 Leistungspunkte (LP) zu erbringen.
(2) Erbracht werden müssen
(a) 3 LP durch Studienleistungen im Einführungseminar (§ 4 Abs. 1 Nr. (a)),
(b) 1 LP durch Studienleistungen in Workshops (§ 4 Abs. 1 Nr. (b)),
(c) 5 LP durch Vertiefungsveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. (a)),
(d) 1 LP durch Studienleistungen im Kolloquium (§ 4 Abs. 2 Nr. (b)),
(e) 2 LP durch Sprachkurse (§ 4 Abs. 3) und
(f) 8 LP durch das Absolvieren des Praktikums (§ 4 Abs. 4) und das Anfertigen des zugehörigen Praktikumberichtes.
(3) Studierende der Rechtswissenschaft können sich von der Pflicht zur Erbringung von 2 LP durch Vertiefungsveranstaltungen nach Abs. 2 Nr. (c) durch die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Veranstaltung des Grund- oder Hauptstudiums mit Europabezug, insbesondere Europarecht, Internationales Privatrecht, Europäisches Privatrecht, befreien lassen.
(4) Studierende der Rechtswissenschaft können sich 2 LP für einen Sprachkurs nach Abs. 2 Nr. (e) durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs im Sinne § 15 StudPro 2009 anrechnen lassen.
(1) Studierende in einem Bachelor- oder Masterstudiengang können die erbrachten Leistungen in den individuellen Ergänzungsbereich nach Maßgabe der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung sowie der fächerspezifischen Bestimmungen einbringen.
(2) Studierende der Rechtswissenschaft können die erbrachten Leistungen nach Maßgabe der für sie gültigen Studienordnung zur Anrechnung bringen.
Werden alle Leistungen nach § 6 erbracht, erhält der/die Teilnehmer(in) nach Abschluss des Studienjahres ein Zertifikat.
Bildnachweis:
Europäische Kommission, 2012