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§ 11 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes (StBAG) sah vor, dass die Universität die Qualität ihrer Lehr- und Studienorganisation durch ein Prüfungsgremium überprüfte. Dieses Gremium wurde im Wege der Selbstbefassung tätig, d. h. es gab keinen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gremiums.
Sofern das Prüfungsgremium nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehr- oder Studienorganisation feststellte, empfahl es dem Rektorat Maßnahmen. Das Rektorat entschied, ob und inwieweit die Empfehlung des Prüfungsgremiums umgesetzt wurde.
Aus den Empfehlungen des Prüfungsgremiums und den Maßnahmen des Rektorats zur Umsetzung konnten Studierende keine unmittelbaren Ansprüche ableiten.
Das Prüfungsgremium erstattete einmal jährlich einen Bericht an Rektorat und Senat. Der Bericht enthielt insbesondere Art und Umfang der Beratungsgegenstände, die ausgesprochenen Empfehlungen sowie den Umgang des Rektorats mit den Empfehlungen. Der Bericht war zu veröffentlichen, Namen von Studierenden waren dabei zu anonymisieren.
Mit der Abschaffung der Studienbeiträge zum Wintersemester 2011/12 ist auch die Rechtsgrundlage für das Prüfungsgremium entfallen.