Asbest in der Uni
 
 
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1. Beratung und Vorsorgeuntersuchungen
 
Eine Gesundheitsgefährdung beim Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien ist immer dann gegeben, wenn lungengängiger Faserstaub freigesetzt und eingeatmet wird (Länge > 5 µm , Dicke < 3 µm, Verhältnis Länge zu Dicke > 3 : 1). Neben den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen sind dabei auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen rechtsverbindlich vorgeschrieben, und zwar in der  Unfallverhütungsvorschrift  Arbeitsmedizinische Vorsorge (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV A4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge)  und der Gefahrstoffverordnung (§15).

Beschäftigte, die mit Asbest umgehen, sind während dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Geben sie die Tätigkeit mit Asbest auf, hat der Arbeitgeber sie auch weiterhin untersuchen zu lassen, da die Wirkung dieser Stoffe oft erst nach mehreren Jahrzehnten auftritt. Nach Beendigung der Tätigkeit mit Asbest werden die notwendigen Untersuchungen von dem Unfallversicherungsträger  veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der/die Beschäftigte noch in derselben Einrichtung/Behörde tätig ist.

Arbeitsmedizinischer Beratungsdienst der Universität Bielefeld
Ab Montag, den 21.04.2008 steht der Betriebsärztliche Dienst für die Beschäftigten, die gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten mit Asbest (siehe Punkt 2 und Punkt 3) durchgeführt haben,  zur Beratung und ggf. zur An-/Abmeldung bei der Unfallkasse zur Verfügung.

Des Weiteren können Beschäftigte aus dem Bereich S0/S1/S2 und S3 ohne direkte Tätigkeit mit Asbest (siehe Punkt 4) bei Verunsicherung mit dem Betriebsärztlichen Dienst Kontakt aufnehmen.

Arbeitsmedizinische Beratung - C01-227

  Montags bis Donnerstags in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  Terminvereinbarung unter Tel.: 6352

 
 
 
2. Vorsorgeuntersuchungen bei gezielten Tätigkeiten mit Asbest
 
Handelt es sich um eine gezielte Tätigkeit mit Asbest, sind von der Universität Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Hierbei handelt es sich bspw. um Beschäftigte mit Exposition bei Arbeiten in den Gebäudeteilen in denen  Asbest noch nicht entfernt wurde und wo z.Z. noch Arbeiten ausgeführt werden.

Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Sie dienen dem Ziel, die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers aus medizinischer Sicht zu beurteilen, Gesundheitsschäden und Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im Bedarfsfall notwendige Vorsorgemaßnahmen einzuleiten.

Die Vorsorgeuntersuchungen gliedern sich in
 
 
 
und zusätzlich bei  Asbestarbeiten
 
 
 
 
 
3. Untersuchtungen bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Asbest
 
Handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit mit Asbest sind von der Universität ebenfalls Untersuchungen zu veranlassen. Hierbei handelt es sich um exponierte Personen die einmalig, oder in der Vergangenheit mehrfach, im asbestkontaminierten Bereich also in den Zwischendecken im Bereich S0/S1/S2/S3 und T3  gearbeitet haben. In der Zukunft ist nicht geplant diese Beschäftigten für Sanierungsarbeiten in diesen kontaminierten Bereichen einzusetzen.
 
 
 
3.1  Vorgehensweise bei der Meldung asbestexponierter Beschäftigter im Bereich der Ebene S0/S1/S2/S3 und T3  der Universität Bielefeld
 
Da das Vorhandensein von Spritzasbest in dem Bereichen S0/S1/S2 und S3 nicht bekannt war, konnten Erst- und Nachuntersuchungen (wie bei über längere Zeiträume in solchen Bereichen tätigen Personen vorgeschrieben siehe Punkt 2) nicht veranlasst werden, deshalb kann nach Übersendung eines vollständig ausgefüllten Abmeldebogens (als Ersteingang) an die Unfallkasse eine nachgehende Untersuchung veranlasst werden.

Für die An- und Abmeldung der betroffenen Beschäftigten bei der Unfallkasse muss das Formular VA1-G1 [An-und Abmeldebogen bei Einwirkung von asbestfaserhaltigem /keramikfaserhaltigem Staub] ausgefüllt werden. Weitere Informationen zu den Meldebedingungen bei der Unfallkasse
Damit die Meldung an die Unfallkasse erfolgen kann, bitten wir alle Beschäftigten -in der Regel über ihre Vorgesetzten- Kontakt mit dem Betriebsärztlichen Dienst, Tel. 6352 oder mit der Abt. Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz aufzunehmen

Weitere Informationen zu den nachgehenden Untersuchungen finden Sie unter Punkt 8.
 
 
 
4. Untersuchungen für Beschäftige aus den Bereichen S0/S1/S2/S3 und T3   ohne direkte Tätigkeit mit Asbest
 
Nach den bisherigen Luftmessungen in diesen Bereichen besteht derzeit keine akute Gefährdung für die Beschäftigten der Bibliothek. Bei Verunsicherung können sich die Beschäftigten mit dem Betriebsärztlichen Dienst, Tel. 106-6354,  in Verbindung setzen  und sich beraten lassen. Es kann dann auf Wunsch ein Arztgespräch (Anamnese, Arbeitsanamnese) und ein Lungenfunktionstest durchgeführt werden.
 
 
 
5. Untersuchung nach den Untersuchungsgrundsätzen G 1.2*
 
Die Vorsorgeuntersuchungen (Erst-, Nach- und Nachgehende Untersuchung) finden nach dem Untersuchungsgrundsatz  "G1.2, Mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub" statt und umfassen im Wesentlichen:
 
Die Erhebung der Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte (Anamnese), klinische Untersuchung und Durchführung einer Lungenfunktionsanalyse und eine
 
Röntgen-Übersichtsaufnahme der Brustkorborgane.
 
Die Untersuchungsabstände variieren zwischen 3 und 5 Jahren. Die Untersuchungstermine müssen, soweit es sich nicht um nachgehende Untersuchungen handelt, wahrgenommen werden.
 
 
 
 
6. Erstuntersuchung
 
Sie ist  vor Aufnahme der Beschäftigung (Tätigkeiten mit Asbest) durchzuführen. Bei den Unfallkassen sind die betroffenen Arbeitnehmer zu melden. Für die Erstuntersuchung ist ein Anmeldebogen auszufüllen.
Über das Ergebnis der Untersuchung stellt der untersuchende Arzt eine "ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber" aus, in der folgende Beurteilungen möglich sind:
 
Keine gesundheitlichen Bedenken
 
Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
 
Befristete gesundheitliche Bedenken
 
Gesundheitliche Bedenken
 
Die ärztliche Bescheinigung muss an der Arbeitsstelle (Personalabteilung) vorliegen. Auch der Zeitpunkt für die nächste Nachuntersuchung muss daraus hervorgehen.
 
 
 
7. Nachuntersuchung
 
Die Nachuntersuchungen dienen der systematischen Überwachung des Gesundheitszustandes bei Asbestarbeiten. Die Nachuntersuchungsfristen werden vom Arzt festgelegt und liegen in der Regel zwischen 12 und 36 Monaten.

Die Terminüberwachung für die Nachuntersuchungen wird von der Unfallkasse selbst durchgeführt. Die Universität wird rechtzeitig aufgefordert, für die asbeststaubexponierten Beschäftigten Nachuntersuchungen durchführen zu lassen.

Hat es zwischenzeitlich eine Arbeitsplatzveränderung gegeben oder ist der Versicherte inzwischen aus dem Universität ausgeschieden, so hat der Unternehmer dies zu melden. Die Unfallkasse entscheidet, ob der Versicherte einer nachgehenden Untersuchung zugeführt wird.
 
 
 
8. Nachgehende Untersuchung
 
Diese Untersuchungen werden bei den Versicherten durchgeführt, die eine asbeststaubgefährdete Tätigkeit beendet und diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, dass mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war oder zu veranlassen gewesen wäre oder der Umgang mit asbestfaserhaltigen Gefahrstoffen mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten ausgeübt worden ist. Die Frist für nachgehende Untersuchungen beträgt in der Regel drei Jahre.

Abweichend davon kann auf ärztliche Indikation die Frist verkürzt werden.
Nachgehende Untersuchungen werden auch noch angeboten, wenn sich die Personen bereits im Ruhestand befinden, um gegebenenfalls auch späte Erkrankungen rechtzeitig zu erkennen.
 
 
 
8.1  Weitere Informationen zur nachgehenden Untersuchung
 
 
 
 
 
 
 
 
9. Mitteilungspflicht der Universität
 
Nur die Mitwirkung des Unternehmers, zu der er nach Gefahrstoffverordnung  und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" verpflichtet ist, kann eine gesundheitliche Überwachung der asbeststaubgefährdeten Versicherten in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse gewährleisten. In folgenden Fällen hat der Unternehmer über die in seinem Betrieb asbeststaubexponiert Beschäftigten Mitteilung an die Unfallkasse zu machen:
 
Bei Beginn einer asbeststaubbelasteten Tätigkeit
 
Beim Umsetzen an einen nicht staubgefährdeten Arbeitsplatz (Arbeitsplatzwechsel)
 
Bei Wechsel des Betriebes
 
Bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
 
Bei Rückkehr eines ausländischen Arbeitnehmers in sein Heimatland
 
Beim Tod des Versicherten
 
Nach der Abmeldung der asbeststaubgefährdeten Beschäftigung durch den Betrieb veranlasst die Unfallkasse sämtliche nachgehenden Untersuchungen, auch wenn der Versicherte nicht mehr in dem Betrieb tätig ist. Die Kosten aller  Untersuchungen  tragen die zuständigen Berufsgenossenschaften.
 
 
 
 
10. Zu untersuchender Personenkreis
 
Zusätzlich zu dem aufgeführten Personen unter Punkt 2 und 3 sind Hinweise für die Auswahl weiterer Personen denen eine Untersuchung anzubieten ist, in den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge", zusammengefasst .

Die Auswahlkriterien für die Untersuchungen nach G 1.2  orientieren sich an der Technischen Regel Gefahrstoffe 519 (TRGS 519). Danach sind Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich, wenn bei ASI-Arbeiten die Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m3 nicht überschritten wird.

Darüber hinaus sehen die Auswahlkriterien vor, dass von Untersuchungen nach G 1.2 abgesehen werden kann, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen nur zeitlich begrenzt und in geringem Umfang mit Asbest oder asbesthaltigen Gefahrstoffen umgegangen wird.

Unter zeitlich begrenztem Umfang sind Tätigkeiten vorgesehen, die nicht länger als 60 Minuten pro Schicht dauern und nicht häufiger als 20 mal pro Jahr vorkommen .

Die Führungskräfte
sind in Ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich dafür, dass den Hochschulangehörigen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen angeboten und / oder veranlasst werden.
 
 
 
 
11.  Die Gesundheitsvorsorge (GVS)
 
Die GVS wurde im Jahr 1972 als "Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer" (ehemals ZAs) gegründet. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von gesetzlichen Unfallversicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufgabenübertragung an die GVS regelt eine "Vereinbarung" (Auftrag), die zwischen dem jeweiligen Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft Elektro, Textil und Feinmechanik geschlossen wurde.

Ziel der GVS ist es, alle asbeststaubgefährdeten Personen zentral zu erfassen und eine einheitliche Beurteilung und umfangreiche arbeitsmedizinische Betreuung zu gewährleisten. Außerdem sollen durch die Zusammenführung von Messdaten und medizinischen Befunden die Zusammenhänge zwischen Asbestbelastung und Erkrankung weiter erforscht werden.

Die Weitergabe von Daten an die GVS setzt die Zustimmung des Probanden voraus. Deshalb wird bei den Untersuchungen eine Zustimmungserklärung vorgelegt. Zur Zeit sind bei der GVS ca. 182. 000 Personen für nachgehende Untersuchungen gemeldet, etwa 55.000 Personen sind als "noch staubgefährdet" erfasst (ASI-Arbeiten).

Weitere Informationen zur Gesundheitsvorsorge (GVS) - vormals ZAs 
 
 
 
 
Kontakte
 
Betriebsarzt, Dr. Wilcke, Tel. 106-6354
Mail: betriebsarzt@uni-bielefeld.de
 
Abt. AGUS
 
 
Katharina Drechsler, Tel. 106-3342
Mail: katharina.drechsler@uni-bielefeld.de
 
 
Bernhard Brix, Tel. 106-3286
Mail: bernhard.brix@uni-bielefeld.de
 
 
Ludwig Palzer, Tel. 106-3285
Mail: ludwig.palzer@uni-bielefeld.de