| Universität | Mitteilungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
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| Jahrgang 29 Nr. 2 | Bielefeld, 02. Februar 2000 |
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Ausschreibung von Stipendien aufgrund des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen -GrFG-NW-) vom 26. Juni 1984 - GV. NW. S. 363 - und der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW -) vom 17. Juli 1984 -GV. NW. S. 416 -
- 3521 -
Die Universität Bielefeld schreibt hiermit vorbehaltlich der endgültigen Zurverfügungstellung der Mittel folgende Promotionsstipendien aus:
1. Art und Höhe der Stipendien
a) Grundstipendien
b) Abschlussstipendien
Die Stipendien bestehen aus einem Grundbetrag von DM 1 200,00 monatlich und einem Zuschlag (Kinderzuschlag) in Höhe von DM 300,00 monatlich, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat mindestens ein Kind zu unterhalten hat.
Des weiteren können Zuschläge für Sach-
und Reisekosten bewilligt werden. Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten
und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin werden bei der Berechnung des
Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten
werden. Die Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
2. Förderungsvoraussetzungen
Nach ihrer Zweckbindung zielen die Stipendien auf die
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.
Nach den ergänzenden Erläuterungen des Haushaltsplanes
sollen von den zur Verfügung stehenden Mitteln 50 % für die Förderung
von Frauen verwendet werden.
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung
für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die
Promotion ein Stipendium erhalten. Gefördert werden besonders qualifizierte
wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte, deren wissenschaftliche
Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Setzt die
Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus,
kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluss die Promotion
anstrebt.
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen
nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen
liegen und sich
- im Anschluss an einen Hochschulabschluss
- oder
- im Anschluss an einen dem wissenschaftlichen Rang nach vergleichbaren Stand des Studiums
- oder
- bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluss eine praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird, während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsganges auf die Promotion vorbereitet.
Gefördert werden können sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns an der Universität Bielefeld immatrikuliert sind.
Übt die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Berufstätigkeit
von mehr als vier Stunden wöchentlich aus, so ist eine Förderung
ausgeschlossen.
3. Vergabe der Förderungsleistungen
Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß?? §§ 2 und 3 GrFG-NW entscheidet die vom Rektor auf Vorschlag des Senats der Universität Bielefeld gemäß § 7 Abs. 2 GrFV-NW bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung der Frauenbeauftragten der Universität Bielefeld.
Gemäß Ziff. III.1 des vom Senat der Universität Bielefeld beschlossenen Rahmenplans zur Frauenförderung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.02.1995 - Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen vom 03.03.1995) wirkt die Universität Bielefeld darauf hin, dass 50% der Stipendien an Frauen vergeben werden, sofern ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender Qualifikation/Förderungswürdigkeit zur Verfügung ste-hen.
Die Vergabekommission stellt auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen
sowie einer persönlichen Vorstellung des Vorhabens durch die Bewerberin/den
Bewerber fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für
die Gewährung eines Stipendiums vorliegen. Der Vorstellungstermin
wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
4. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Graduiertenstipendiums
nach dem GrFG-NW sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den
Rektor der Universität Bielefeld zu richten. Als Bewerbungsschluss
für Anträge wird der
festgelegt. Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
Ausschreibung von Stipendien zur Förderung schwerbehinderter Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen entsprechend den Grundsätzen für die Förderung nach dem Graduiertenförderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GrFG NW).
Die Landesregierung hat Mittel für Promotionsstipendien zur Förderung schwerbehinderter Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen zur Verfügung gestellt. Die Auswahl potentieller Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen –GrFG-NW-) vom 26. Juni 1984. Die Schwerbehinderteneigenschaft ist nachzuweisen durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises.
Die Entscheidung über die Vergabe
wird zentral für das Land Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vorgenommen.
Die Stipendienbedingungen sind identisch
mit denen der Ziff. 1 und 2 der erstgenannten Ausschreibung.
Über die Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber entscheidet ebenfalls die vom Rektor auf Vorschlag des Senats
der Universität Bielefeld gemäß § 7 Abs. 2 GrFV-NW
bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung
des Beauftragten des Rektorats für behinderte Studierende.
Im übrigen gelten die Ziff. 3 bis
5 der erstgenannten Ausschreibung entsprechend.
Ausschreibung von fünf wissenschaftlichen Hilfskraftstellen zur Förderung von Frauen aus geschöpften Mitteln der Finanzautonomie
Das Rektorat hat Mittel zur Finanzierung von fünf wissenschaftlichen Hilfskraftstellen zur Förderung der Promotion von Frauen bewilligt. Die Universität Bielefeld strebt mit diesen Mitteln eine zusätzliche Promotionsförderung von Frauen an, die die Fakultäten und Einrichtungen nicht enthebt, ihrerseits den weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchs durch angemessene Stellenbesetzung und Unterstützung bei der Einwerbung von Stipendien zu fördern. Die Erfahrungen der Universität mit den bereits 1996 und 1998 durchgeführten Förderungsmaßnahmen der Beschäftigung von fünf weiblichen wissenschaftlichen Hilfskräften mit dem Ziel der Promotion bestärken dieses Bestreben.
Wer kann sich bewerben?
Eine Bewerbung ist möglich für Frauen, die an der Universität Bielefeld ein Studium abgeschlossen haben, die Promotion an der Universität Bielefeld anstreben und diese Förderungsmöglichkeit erstmalig in Anspruch nehmen.
Förderungsrahmen
Ingesamt sind fünf wissenschaftliche Hilfskraftstellen mit jeweils 19 Stunden pro Woche ausgelobt. Die Förderungsdauer beträgt ein bis max. zwei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Als Förderungsbeginn ist der 01.06. bzw. 01.07.2000 angestrebt.
Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Prorektor für Forschung und
wissenschaftlichen Nachwuchs
der Universität Bielefeld
Raum B 3-125/B 3-112
Universitätsstr. 25
33615 Bielefeld
Rückfragen können gerichtet
werden an:
Frau Garus, Tel. 106-41 58/41 43,
e-mail: ulrike.garus@uni-bielefeld.de
Das Auswahlverfahren wird von der Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach dem Graduiertenförderungsgesetz des Landes NRW unter Vorsitz von Prof. Dr. Kurz durchgeführt.
Förderungsbedingungen
Folgende Förderungsbedingungen müssen für eine Bewerbung erfüllt und in den Antragsunterlagen dokumentiert sein:
Grundsätze zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Bielefeld
Präambel
Zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis hat die Universität Bielefeld die nachfolgenden Grundsätze und Verfahrensregeln beschlossen. Sie wird jedem Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten innerhalb der Universität nachgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Sofern sich nach Aufklärung des Sachverhalts ein diesbezüglicher Verdacht bestätigt, werden im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall jeweils angemessene Maßnahmen ergriffen.
I. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
(1) Jede Wissenschaftlerin oder jeder Wissenschaftler hat sich an die Bedingungen einer guten wissenschaftlichen Praxis zu halten. Eine gute wissenschaftliche Praxis schließt ein:
(2) Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen geeignete Maßnahmen getroffen oder verstärkt werden, um wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen.
Die Leiterinnen oder Leiter von Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.
Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür, dass für Graduierte, Promovenden und Studierende eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede oder jeden von ihnen muss es in der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihr oder ihm auch die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Bielefeld vermittelt.
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. Bei Bewerbungen kann zusätzlich eine maximale Zahl für die als Leistungsnachweis vorzulegenden Veröffentlichungen festgelegt werden.
Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wann immer möglich, sollen Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeitraum aufbewahrt werden.
Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine sogenannte "Ehrenautorschaft" ist aus- geschlossen.
II. Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vor- sätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie in unzulässiger Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten
kommen insbesondere in Betracht:
a) Falschangaben, insbesondere
c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft anderer ohne deren Einverständnis.
d) Sabotage von Forschungstätigkeit (z.B. das Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die jemand für seine Forschungstätigkeit benötigt).
e) Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
(3) Eine Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehl- verhalten kann sich u.a. ergeben bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
(1) Für Mitglieder und Angehörige der Universität Bielefeld, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben, bestellt der Senat der Universität eine erfahrene Wissenschaftlerin oder einen erfahrenen Wissenschaftler als Ansprechperson. Diese Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Sie greift darüber hinaus auch von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (ggf. auch über Dritte) Kenntnis erhält. Die Vorwürfe werden unter Plausibilitätspunkten auf Bestimmtheit und Bedeutung geprüft.
(2) Die Ombudsperson übermittelt die Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informierenden und der Betroffenen der vom Senat der Universität bestellten Kommission (?§ 9), die die Angelegenheit untersucht.
(3) Die Ombudsperson berät schließlich
auch nach dem Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens diejenigen
Personen, die in den Fall involviert sind oder waren. Sie berät diejenigen
Personen (insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler
sowie Studierende), die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen
Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen
und wissenschaftlichen Integrität.
(1) Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt der Senat eine Untersuchungskommission ein. Zu Mitgliedern der Kommission beruft der Senat jeweils für eine Dauer von vier Jahren drei Professorinnen oder Professoren sowie eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Mitglieder oder Angehörige der Universität Bielefeld sein müssen. Eine wiederholte Bestellung der Kommission oder einzelner Kommissionsmitglieder ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds bestellt der Senat ein neues Mitglied.
(2) Die Untersuchungskommission bestimmt eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden.
(3) Die Ombudsperson nimmt an dem von der Untersuchungskommission durchzuführenden Verfahren mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann darüber hinaus auch weitere sachverständige Personen, die im Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder für die Untersuchung des konkreten Falles besondere Kenntnisse oder Erfahrungen mitbringen, zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, jederzeit in eigener Initiative alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Fachgutachterinnen oder Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.
(5) Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.
(1) Die oder der Vorsitzende der Untersuchungskommission unterrichtet umgehend das Rektorat darüber, wenn die Kommission Kenntnis von einem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens erhalten hat.
(2) Die vom Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffene Person wird von der Kommission unverzüglich unter Nennung der belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel unterrichtet und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierfür wird eine angemessene Frist, die in der Regel zwei Wochen betragen soll, gesetzt. Die Unterrichtung der betroffenen Person soll schriftlich erfolgen; andernfalls wird von der oder dem Kommissionsvorsitzenden ein schriftlicher Vermerk hierüber gefertigt, von dem die betroffene Person eine Abschrift erhält.
Der Name der oder des Informierenden wird ohne deren bzw. dessen Einverständnis in dieser Phase des Verfahrens gegenüber der betroffenen Person nicht offenbart.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob das Vorverfahren zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Die Entscheidung der Kommission ist Betroffenen und Informierenden schriftlich und mit einer Begründung mitzuteilen.
(4) Wenn die bzw. der Informierende oder die bzw. der Betroffene mit einer Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen von der Kommission anzuhören. Diese überprüft ihre Entscheidung noch einmal.
§ 11
Förmliches Untersuchungsverfahren
(1) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird dem Rektorat von der oder dem Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt.
(2) Zu Beginn des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der betroffenen Person, der wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, erneut in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie ist auf Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
(3) Im Rahmen des förmlichen Untersuchungsverfahrens kann der Name der oder des Informierenden offengelegt werden, wenn die betroffene Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Glaubwürdigkeit und Motive der oder des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.
(1) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, schlägt sie dem Rektorat die Einstellung des Verfahrens vor.
(2) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, so berät sie auch über Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Diese Empfehlungen beinhalten sowohl mögliche Folgen für die betroffene Person, als auch Vorschläge zur Wahrung von Belangen anderer. Als Konsequenzen für die betroffene Person kommen neben arbeits- oder dienstrechtlichen auch die Einleitung akademischer, zivil- oder strafrechtlicher Schritte in Betracht. Die Untersuchungskommission unterrichtet das Rektorat über das Ergebnis ihrer Arbeit.
(3) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.
(1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungskommission, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen anzusehen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über die einzuleitenden Schritte.
(2) Die betroffene Person sowie die
oder der Informierende sind unter Angabe der maßgeblichen Gründe
in jedem Fall über die Entscheidung des Rektorats zu unterrichten.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.
Bielefeld, den 02. Februar 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Prof. Dr. G. Rickheit