Universität Mitteilungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen

 
 

                            Jahrgang 29            Nr. 3 Bielefeld, 07. Februar 2000
  

Verwaltungs- und Benutzungsordnung 
für das Institut für Weltgesellschaft 
der Fakultät für Soziologie vom 07.02.2000
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Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Weltgesellschaft der Fakultät für Soziologie vom 07.02.2000.

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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und der §§ 31 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NW. S.670), hat die Universität Bielefeld die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Weltgesellschaft der Fakultät für Soziologie beschlossen.

 
§ 1
Rechtsstellung

Das Institut für Weltgesellschaft ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld.

 
§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben des Instituts für Weltgesellschaft sind:

(1) Die Förderung der Forschung zu wissensgesellschaftlichen Transformationen und soziokulturellem Wandel unter Globalisierungsbedingungen. Hierzu gehören:
 

 
(2) Das Institut für Weltgesellschaft strebt eine interdisziplinäre Forschung und Lehre, insbesondere unter Beteiligung der Rechtswissenschaft, der Politikwissenschaft, der Sportwissenschaft, der Gesundheitswissenschaft, der Geschichtswissenschaft, der Sozialanthropologie, der Wirtschaftswissenschaften und der Erziehungswissenschaften an. Im Bereich der Lehre ist es das Ziel der Angebote, die die Mitglieder des Instituts in die Fakultät für Soziologie einbringen, Studierende mit den Leitfragen des Instituts vertraut zu machen und damit das Qualifikationsprofil der Absolventen zu verbessern. Das Institut für Weltgesellschaft wird versuchen, zur Internationalisierung der Lehre und des Studiums beizutragen.

(3) Förderung von internationalen wissenschaftlichen Symposien und Netzwerken zur Erforschung der Weltgesellschaft und von Globalisierungsprozessen.

(4) Kooperation mit und Unterstützung der an der Arbeit des Instituts interessierten nationalen, internationalen, wirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Institutionen.

 
§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Instituts für Weltgesellschaft sind die am Institut tätigen Professorinnen und Professoren der Fakultät für Soziologie und andere Projektleiter, die ein Forschungsprojekt in das Institut einbringen, sowie die in den Projekten beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die als Studierende der Universität Bielefeld eingeschriebenen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Mitglieder können ferner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden, die an Leitfragen des Instituts interessiert sind und die die Durchführung eines Forschungsprojektes in dessen Rahmen anstreben.

(2) Mitglieder können ferner werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Fakultäten und Einrichtungen der Universität Bielefeld, sofern sie am Institut mitwirken und ein Forschungsprojekt in das Institut einbringen.

(3) Kooptierte Mitglieder des Instituts für Weltgesellschaft können werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die im Bereich Weltgesellschaft/ Globalisierung arbeiten.

(4) Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden sowie der Mitglieder nach Absatz 2 und 3.

 
§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den am Institut für Weltgesellschaft tätigen Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die nicht im Vorstand vertretenen universitären Gruppen entsenden je einen Vertreter zur beratenden Mitwirkung. Alle beratenden Vertreterinnen und Vertreter werden nur von ihren jeweiligen Gruppenmitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.

(2) Der Vorstand leitet das Institut für Weltgesellschaft. Die Zuständigkeit der Fakultätsgremien und der wissenschaftlichen Einheiten bleiben unberührt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Vorstand. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt das Institut innerhalb und außerhalb der Fakultät. Er führt die Geschäfte des Instituts und ist den Mitgliedern des Vorstands, der Mitgliederversammlung sowie der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand berichtet der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie mindestens einmal jährlich.

 
§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern des Instituts für Weltgesellschaft . Alle Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis 3 sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich, außerdem auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Instituts einberufen. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Instituts und die Geschäftsführung betreffenden Fragen erörtern und Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

 
§ 6
Änderungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung

Änderungen der Verwaltungs- und Benutzungsordnung werden auf Vorschlag des Vorstandes des Instituts für Weltgesellschaft sowie auf Antrag der Fakultätskonferenz der Fakultät für Soziologie vom Senat der Universität Bielefeld beschlossen.

 
§ 7
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.

 
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 2. Februar 2000.

Bielefeld, den 07. Februar 2000

 
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Prof. Dr. G. Rickheit
 

 

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, den 07. Februar 2000

 Der Rektor
Der Universität Bielefeld
gez.
Prof. Dr. G. Rickheit