| Universität | Mitteilungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
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| Jahrgang 29 Nr. 4 | Bielefeld, 07. Februar 2000 |
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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Umweltwissenschaften der Universität Bielefeld vom 10. Dezember(Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld, Jg. 27 Nr. 40, S. 183) wird wie folgt geändert:
Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierende, die nach dem Wintersemester 1999/2000 in das sechste Fachsemester eintreten.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz Biologie vom 1. Dezember 1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.
Bielefeld, den 07. Februar 2000
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, den 07. Februar 2000
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur" werden durch die Worte "im Fach Biologie ist die bestandene" ersetzt.
bb) Die Worte "gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1" werden ersatzlos gestrichen.
cc) Als Satz 2 wird angefügt: "Im fünften Fachsemester ist eine Zulassung auch möglich bei Vorliegen der Studiennachweise gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1a)".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "doppelt" gestrichen.
bb) Als neuer Satz 3 wird eingefügt: "Statt der er-folgreichen Teilnahme an einem Basiskurs kann auch die erfolgreiche Teilnahme an einem oder mehreren Wahlpflichtkursen des Grundstudiums Zulassungsbedingung sein."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in ihm werden die Worte "Diese zusätzliche Teilnahmevoraussetzung wird" durch die Worte "Solche zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen werden" ersetzt.
Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierende, die
nach dem Wintersemester 1999/2000 in das sechste Fachsemester eintreten.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz Biologie vom 1. Dezember 1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.
Bielefeld, den 07. Februar 2000
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, den 07. Februar 2000