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| Jahrgang 29 Nr. 6 | Bielefeld, 16. Februar 2000 |
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Studienordnung für den Magisterstudiengang
Literaturwissenschaft (Haupt- und Nebenfach) der Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld
vom 02.02.2000
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1
des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 1999 (GV. NW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die
folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Fächerkombination
§ 5 Studienberatung
§ 6 Studienziele
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Studieninhalte
§ 9 Aufbau des Studiums
II. Studium des Hauptfaches
§ 10 Studienablauf
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 14 Magisterprüfung
III. Studium des Nebenfaches
§ 15 Studienablauf
§ 16 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 17 Zwischenprüfung
§ 18 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 19 Magisterprüfung
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufungen in höhere Fachsemester
§ 21 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
I. Allgemeines
Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld bietet für das Studium der Literaturwissenschaft einen Magisterstudiengang im Haupt- und Nebenfach an.
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung
vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. 2 Nr. 11/97, S. 759), bekannt gegeben im
Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld
vom 10. Dezember 1997, Jg. 26 Nr. 60 S. 413, zuletzt geändert durch
Satzung vom 20. Juli 1999 (ABl. NRW. 2 Nr. 10/99, S. 850), das Studium
der Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld."
(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine oder einschlägige Fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Ausländische Vorbildungsnachweise werden nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) anerkannt.
(2) Für das Studium der Literaturwissenschaft wird die Kenntnis mindestens zweier Fremdsprachen vorausgesetzt; der Erwerb weiterer – zur Textlektüre ausreichender – Fremdsprachenkenntnisse wird nachdrücklich empfohlen.
Die Kenntnisse werden in der Regel durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem
Sommersemester aufgenommen werden.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.
(2) Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.
(3) Das Studium der Literaturwissenschaft umfasst im Hauptfach
70 Semesterwochenstunden (SWS), im Nebenfach 35 SWS.
Bei einem Studium der Literaturwissenschaft im Hauptfach
kommen entweder ein weiteres Hauptfach im Umfang von 70 SWS oder zwei Nebenfächer
im Umfang von je 35 SWS hinzu. Zu den möglichen Kombinationen von
Haupt- und Nebenfächern siehe § 3 MPO.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang
Literaturwissenschaft ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch
die Lehrenden des Fachs in ihren Sprechstunden, durch die Studienberaterinnen
und Studienberater des Fachs und durch die studentische Studienberatung.
Die studienbegleitende Fachberatung berät insbesondere in Fragen der
Studiengestaltung, der Studientechniken, der Wahl der Studiengebiete und
der Schwerpunktsetzungen innerhalb des Studiums.
(1) Die Magisterprüfung, auf die der Studiengang Literaturwissenschaft hinführt, ist eine Hochschulprüfung. Sie stellt einen Abschluss des Studiums in zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern dar, der auf berufliche Tätigkeit vorbereitet. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis von theoretischen Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen insbesondere in den gewählten Studiengebieten festgestellt.
(2) Der Magisterstudiengang Literaturwissenschaft ermöglicht eine fachspezifische Schlüsselqualifizierung für verschiedene Berufsfelder (z.B. Verlagswesen, Medien, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Journalismus, Kulturmanagement, Erwachsenenbildung, Lehrtätigkeit im Ausland) und befähigt auch, auf Änderungen beruflicher Anforderungen produktiv zu reagieren. Über den Erwerb von fachlichen Qualifikationen hinaus sollen die Studierenden ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit durch die Zusammenarbeit in Gruppen und an gemeinsamen Projekten erweitern.
(3) Der Magisterstudiengang Literaturwissenschaft versucht, akademische und berufsrelevante Grundausbildung in Einklang zu bringen. Dem dient auch der studienergänzende Praxisbereich.
Im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft wirken die
an der Fakultät vertretenen Einzelphilologien (Anglistik, Germanistik,
Klassische Philologie, Romanistik und Slavistik) zusammen. In diesem Zusammenhang
empfiehlt es sich aber auch, interdisziplinäre Aspekte im Studium
verstärkt zu berücksichtigen, z.B. durch die Verbindung mit Fächern
wie Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaften.
(1) Folgende Arten von Lehrveranstaltungen werden angeboten:
(1) Gegenstand der Literaturwissenschaft ist die Literatur in ihrem historischen Vermittlungs- und Überlieferungszusammenhang. Folgende wissenschaftliche Gebiete sind an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft in Forschung und Lehre vertreten:
I. Literaturtheorie, Ästhetik und Kulturwissenschaft,
verstanden als systematische Fragen nach dem Status literarischer
Kunstwerke im Ensemble der anderen Künste und der Kultur insgesamt,
II. Die Geschichte der europäischen und (soweit
möglich) außereuropäischen Literatur,
verstanden als Literaturgeschichte im übernationalen
Zusammenhang,
III. Mediengeschichte, Medienästhetik und Literaturkritik,
verstanden als Erforschung von Literatur im Kontext der
zunehmend medial geprägten Lebenswelt.
Diese eingeständigen Studiengebiete sind zugleich
auf vielfältige Weise theoretisch, methodisch und sachlich miteinander
verknüpft.
In ihnen wirken die an der Fakultät vertretenen
Einzelphilologien (Anglistik, Ge4rmanistik, Klassische Philologie, Romanistik
und Slavistik) zusammen; in deren Veranstaltungen können literarische
Texte auch in deutscher Übersetzung zugrunde gelegt werden. Darüber
hinaus werden zusätzlich Veranstaltungen angeboten, für die Lektürekenntnisse
in der jeweiligen Fremdsprache Voraussetzung sind.
Die Gebiete sollen interdisziplinär gelehrt und
erforscht werden. Sie werden durch einen Praxisbereich (IV.) ergänzt.
(2) Die Studiengebiete lassen sich folgendermaßen genauer beschreiben:
I. Literaturtheorie, Ästhetik, Kulturwissenschaft:
In diesem Studiengebiet werden systematische Probleme
der Literaturwissenschaft (Rhetorik, Poetik, Ästhetik) untersucht,
die verschiedenen literaturtheoretischen Positionen und Methoden erarbeitet
und nach der Theorie und Geschichte der Literaturwissenschaft selbst gefragt.
Literaturwissenschaft wird an der Fakultät auch unter kulturwissenschaftlichen
Perspektiven erforscht und gelehrt. Sie fragt dann nach kulturtheoretischen,
kulturvergleichenden und kulturanthropologischen Aspekten der Literatur.
II. Literaturgeschichte (komparatistisch):
Dieses Studiengebiet umfasst die Erforschung der europäischen
und (soweit möglich) außereuropäischen Literatur in komparatistischer
Perspektive. Untersucht wird die Geschichte einzelner Gattungen, die Rezeptionsgeschichte
der Werke und Autoren und die Funktionsgeschichte der Literatur. Das Studiengebiet
befasst sich mit Fragen der Literaturgeschichtsschreibung, der Kanonbildung,
Entstehung verschiedener Schulen und Strömungen, der Strukturierung
der Literaturgeschichte nach Epochen. Die komparatistische Perspektive
schließt motiv-, themen- und stilgeschichtliche Untersuchungen ein.
Sie erstreckt sich auch auf das Wechselverhältnis zwischen Literatur
und bildender Kunst, Film, Fotografie und Musik und auf das Verhältnis
von Wissenschafts- und Philosophiegeschichte zur Literatur.
III. Mediengeschichte, Medienästhetik und Literaturkritik:
Gegenstand dieses Studiengebiets ist die grundsätzliche
Medialität von Literatur, die Ästhetik der verschiedenen Medien,
die Geschichte und Theorie der Medien. Dies schließt Fragen nach
dem systematischen und historischen Zusammenhang zwischen Literatur und
Rundfunk, Literatur und Fernsehen, Literatur und Film, Literatur und Multimedia
ein. Außerdem befasst sich dieses Studiengebiet mit Theorie und Praxis
der Literaturkritik, auch in ihrem medialen Zusammenhang, mit editionsphilologischen
Fragen, mit Fragen der Buchkunde und des literarischen Marktes.
IV. Ergänzender Praxisbereich:
Dieser Bereich setzt sich einerseits aus den verschiedenen
Angeboten er Universität selbst (Creative Writing, Schreibwerkstatt,
Uni-Funk, Theaterwerkstatt, AVZ, Filmwerkstatt), andererseits aus Veranstaltungen
in Kooperation mit außeruniversitären Einrichtungen zusammen
(Print-Medien, Werbung, Public Relations).
(1) Für das Magisterstudium ist die Wahl zweier
Studiengebiete verbindlich, die sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium
studiert werden. Die Wahl des Studiengebietes I (Literaturtheorie, Ästhetik,
Kulturwissenschaft) ist vorgeschrieben; das zweite wird aus den Studiengebieten
II (Literaturgeschichte) oder Studiengebiet III (Mediengeschichte, Medienästhetik,
Literaturkritik) ausgewählt.
Der Praxisbereich ist nicht als eigenes Studiengebiet
wählbar.
(2) Innerhalb der ausgewählten Studiengebiete soll ein Schwerpunkt gesetzt werden. Dieser ergibt sich durch die Kombination von Lehrveranstaltungen aus den gewählten zwei Studiengebieten und wird durch Leistungsnachweise und in der Magisterprüfung nachgewiesen (vgl. §§ 13 und 14 für das Hauptfach und §§ 18 und 19 für das Nebenfach).
Folgende Schwerpunktsetzungen sind derzeit möglich:
II. Studium des Hauptfachs
(1) Grundstudium (16 SWS Pflicht-, 16 SWS Wahlpflicht-, 4 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 36 SWS)
1.1 Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:
(2) Hauptstudium (30 SWS Wahlpflicht-, 4 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 34 SWS)
2.1 Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen:
2.3 Außerdem wählen die Studierenden Veranstaltungen aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 4 SWS (4 SWS, W).
Im Grundstudium sind insgesamt drei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen und zwar:
Die Zwischenprüfung wird in Form einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgelegt werden.
Die mündliche Prüfung ist angebunden an eine als zwischenprüfungsfähig gekennzeichnete Wahlpflichtveranstaltung des Grundstudiums, in der kein Leistungsnachweis erbracht wurde.
Die Klausur wird in einem der Grundkurse absolviert, in
der kein Leistungsnachweis erbracht wurde.
Im Hauptstudium sind in den beiden ausgewählten Studiengebieten
drei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, und zwar je nach den gewählten
Studiengebieten (§ 9 Abs. 2):
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 19 MPO erfüllt.
(2) Art, Umfang und Ablauf der Prüfung regeln die §§ 19-28 MPO.
(3) Die Magisterarbeit umfasst etwa 80 Seiten und befasst sich mit einem Thema aus dem gewählten Schwerpunkt.
(4) Mindestens ein Teil der Magisterprüfung im Fach
Literaturwissenschaft (Klausur, mündliche Prüfung oder Magisterarbeit)
muss Texte in einer Fremdsprache (s. § 2), in der kein Leistungsnachweis
erworben worden ist, zum Gegen- stand haben.
III. Studium des Nebenfachs
(1) Grundstudium (14 SWS Pflicht-,2 SWS Wahlpflicht-,
2 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 18 SWS).
1.1 Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen
nachzuweisen (s. § 10 Abs. 1):
1.3 Außerdem wählen die Studierenden eine Veranstaltung aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 2 SWS (2 SWS, W).
2.1 Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen:
2.3 Außerdem wählen die Studierenden Wahlveranstaltungen aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 2 SWS (2 SWS, W).
Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar
Die Zwischenprüfung wird in Form einer mündlichen
Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend
abgelegt werden. Die mündliche Prüfung ist angebunden an die
als zwischenprüfungsfähig gekennzeichnete Wahlpflichtveranstaltung
des Grundstudiums.
Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis in einem der gewählten Studiengebiete in Form einer schriftlichen Hauarbeit im Umfang von 25 Seiten zu erbringen, und zwar je nach den gewählten Studiengebieten (§ 9 Abs. 2):
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 19 MPO erfüllt.
(2) Art, Umfang und Ablauf der Prüfung regeln die §§ 19 – 28 MPO.
(3) Die Magisterprüfung wird in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Prüfung muss Themen aus den beiden gewählten Studiengebieten umfassen. Die mündliche Prüfung kann studienbegleitend absolviert werden.
(4) Mindestens ein Teil der mündlichen Prüfung
im Fach Literaturwissenschaft muss Texte in einer Fremdsprache (s. §
2), in der kein Leistungsnachweis erworben worden ist, zum Gegenstand haben.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Gemäß § 9 MPO entscheidet der Magisterprüfungsausschuss über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester.
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität
Bielefeld in Kraft.
(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden,
die ihr Studium seit dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben.
(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft aufgenommen haben, führen es nach der für sie im SS 1999 geltenden –Prüfungsordnung zu Ende. Auf Antrag können diese Studierenden Zwischenprüfung und Magisterprüfung nach dieser Studienordnung ablegen. Der Antrag ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12.01.200 und des Senats der Universität Bielefeld vom 02.02.2000.
Bielefeld, den 16. Februar 2000
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, den 16. Februar 2000
Literaturwissenschaft (Magister
Hauptfach), bei Wahl des Studiengebietes I und II (Beispiel)
Grundstudium
| Sem. | Pflichtveranstaltungen | Studiengebiet
I |
Studiengebiet II | Studiengebiet III | Praxisbereich |
| 1 | - Propädeutikum
(2 SWS)
LN: z.B. Klausur - Ringvorlesung I (2 SWS) |
Wahlpflicht-
Veranstaltun- Gen im Umfang von mindestens 4 bis max. 6 SWS |
Wahlpflicht-
veranstaltun- gen im Umfang von mindestens 4 bis max. 6 SWS |
Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 bis max. 4 SWS | Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 bis max. 4 SWS |
| 2 | -
Grundkurs (2 SWS)
LN: Hausarbeit - Ringvorlesung II (2 SWS)
|
|
|||
| 3 | - Grundkurs
(2 SWS)
- Ringvorlesung III (2 SWS) |
-
LN: Hausarbeit in einer
WP-Veranstaltung - im Anschluss an eine der WP-Veranstaltungen |
|||
| 4 | - Ringvorlesung | ZP-Teilleistung:
mdl.
Prüfung (30 Min.) |
|||
Hauptstudium
| Sem. | Studiengebiet I | Studiengebiet II | Studiengebiet III | Praxisbereich |
| 5-8 | Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von
8-12 SWS
davon:
- Seminar (2 SWS) LN: Hausarbeit mit Schwerpunktsetzung z.B. Literaturtheorie |
Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von
8-12 SWS
davon:
- Seminar (2 SWS) LN: Hausarbeit
- Seminar (2 SWS) |
Wahlpflichtveranstal-
tungen im Umfang von 6-8 SWS
davon:
- Seminar (2 SWS) LN: z.B. Referat |
Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von bis zu 2 SWS
Sechswöchiges Prakti- kum (reduziert die Zahl der Gesamt-SWS einmalig um max. 4 SWS)
|
| 9 | Magisterprüfung:
Magisterarbeit (80S.) Klausur (4 Std.) mdl. Prüfung (45 Min.) |
|||
Literaturwissenschaft (Magister-Nebenfach),
bei Wahl der Studiengebiete I und III (Beispiel)
Grund- und Hauptstudium
| Sem. | Pflichtveranstaltungen | Studiengebiet I | Studiengebiet II | Studiengebiet III | Praxisbereich |
| 1 | - Propädeutikum
(2 SWS)
- Ringvorlesung (2 SWS) |
Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 2 SWS im Anschluss daran ZP-Teilleistung: mdl. Prüfung (30 Min.) |
|||
| 2 | - Ringvorlesung
II (2 SWS)
- Grundkurs (2 SWS) LN: z.B. nach Thesenpapier |
||||
| 3 | - Ringvorlesung III (2 SWS) | ||||
| 4 | - Ringvorlesung
IV (2 SWS)
- Grundkurs (2 SWS) |
||||
| 5-8 | Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von 4-11 SWS
davon:
- Seminar ( 2 SWS) |
Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von bis zu 3 SWS | Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von
4-11 SWS
davon:
-Seminar (2 SWS) LN: Hausarbeit mit Schwerpunktsetzung z.B. Literaturkritik |
Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von bis zu
Vierwöchiges Praktikum (reduziert die Zahl der Gesamt-SWS einmalig um maximal 3 SWS) |
|
| 9 | Magisterprüfung:
mündl. Prüfung (30 Min.) in den Studiengebieten I und III
|
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