Universität Mitteilungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
 
                            Jahrgang 29            Nr. 6 Bielefeld, 16. Februar 2000
 
 
 Studienordnung für den Magisterstudiengang Literaturwissenschaft 
(Haupt- und Nebenfach) der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft 
an der Universität Bielefeld vom 02.02.2000 
17
 
 
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Studienordnung für den Magisterstudiengang Literaturwissenschaft (Haupt- und Nebenfach) der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld vom 02.02.2000
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
 
 

Inhaltsverzeichnis:
 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Studienumfang, Fächerkombination
§ 5 Studienberatung
§ 6 Studienziele
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Studieninhalte
§ 9 Aufbau des Studiums
 

II. Studium des Hauptfaches

§ 10 Studienablauf
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 14 Magisterprüfung

 
III. Studium des Nebenfaches

§ 15 Studienablauf
§ 16 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 17 Zwischenprüfung
§ 18 Leistungsnachweise im Hauptstudium
§ 19 Magisterprüfung
 

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufungen in höhere Fachsemester
§ 21 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
 
 
 

I. Allgemeines

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld bietet für das Studium der Literaturwissenschaft einen Magisterstudiengang im Haupt- und Nebenfach an.

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. 2 Nr. 11/97, S. 759), bekannt gegeben im Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld vom 10. Dezember 1997, Jg. 26 Nr. 60 S. 413, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juli 1999 (ABl. NRW. 2 Nr. 10/99, S. 850), das Studium der Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld."
 

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

 (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine oder einschlägige Fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Ausländische Vorbildungsnachweise werden nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) anerkannt.

(2) Für das Studium der Literaturwissenschaft wird die Kenntnis mindestens zweier Fremdsprachen vorausgesetzt; der Erwerb weiterer – zur Textlektüre ausreichender – Fremdsprachenkenntnisse wird nachdrücklich empfohlen.

Die Kenntnisse werden in der Regel durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.

Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 3
Studienbeginn
 

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
 

§ 4
Regelstudienzeit, Studienumfang, Fächerkombination

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester.

(2) Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

(3) Das Studium der Literaturwissenschaft umfasst im Hauptfach 70 Semesterwochenstunden (SWS), im Nebenfach 35 SWS.
Bei einem Studium der Literaturwissenschaft im Hauptfach kommen entweder ein weiteres Hauptfach im Umfang von 70 SWS oder zwei Nebenfächer im Umfang von je 35 SWS hinzu. Zu den möglichen Kombinationen von Haupt- und Nebenfächern siehe § 3 MPO.
 

§ 5
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Literaturwissenschaft ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden des Fachs in ihren Sprechstunden, durch die Studienberaterinnen und Studienberater des Fachs und durch die studentische Studienberatung. Die studienbegleitende Fachberatung berät insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken, der Wahl der Studiengebiete und der Schwerpunktsetzungen innerhalb des Studiums.
 

§ 6
Studienziele

(1) Die Magisterprüfung, auf die der Studiengang Literaturwissenschaft hinführt, ist eine Hochschulprüfung. Sie stellt einen Abschluss des Studiums in zwei Hauptfächern oder einem Hauptfach und zwei Nebenfächern dar, der auf berufliche Tätigkeit vorbereitet. Durch die Magisterprüfung werden die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis von theoretischen Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen insbesondere in den gewählten Studiengebieten festgestellt.

(2) Der Magisterstudiengang Literaturwissenschaft ermöglicht eine fachspezifische Schlüsselqualifizierung für verschiedene Berufsfelder (z.B. Verlagswesen, Medien, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Journalismus, Kulturmanagement, Erwachsenenbildung, Lehrtätigkeit im Ausland) und befähigt auch, auf Änderungen beruflicher Anforderungen produktiv zu reagieren. Über den Erwerb von fachlichen Qualifikationen hinaus sollen die Studierenden ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit durch die Zusammenarbeit in Gruppen und an gemeinsamen Projekten erweitern.

(3) Der Magisterstudiengang Literaturwissenschaft versucht, akademische und berufsrelevante Grundausbildung in Einklang zu bringen. Dem dient auch der studienergänzende Praxisbereich.

Im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft wirken die an der Fakultät vertretenen Einzelphilologien (Anglistik, Germanistik, Klassische Philologie, Romanistik und Slavistik) zusammen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich aber auch, interdisziplinäre Aspekte im Studium verstärkt zu berücksichtigen, z.B. durch die Verbindung mit Fächern wie Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften.
 

§ 7
Lehrveranstaltungen

(1) Folgende Arten von Lehrveranstaltungen werden angeboten:
 

  1. Vorlesung (V) – zur Darstellung einer zusammenhängenden Thematik durch Vortrag der oder des Lehrenden;
  2. Propädeutikum (P) – Pflichtveranstaltung im Grundstudium zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen und zur Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen;
  3. Grundkurs (GK) – Pflichtveranstaltung im Grundstudium zur Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen und zur Vermittlung von Fachwissen unter historischen und systematischen Fragestellungen;
  4. Seminar (S)- zur Erarbeitung komplexer Fragestellungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse und zur Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Metzhoden;
  5. Übung (Ü) – zur Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  6. Kolloquium (Ko) – zur Diskussion eines spezifischen Wissenschafts- und Forschungsgegenstands und fortgeschrittener Arbeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
  7. Exkursion – zum Erwerb von Kenntnissen durch Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule;
  8. Blockveranstaltung – Kompaktveranstaltung während der vorlesungsfreien Zeit im Umfang von 2 bis 4 SWS.
(2) Als Ergänzung zu einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere des Propädeutikums und der Grundkurse, werden Tutorien angeboten.
 
§ 8
Studieninhalte

(1) Gegenstand der Literaturwissenschaft ist die Literatur in ihrem historischen Vermittlungs- und Überlieferungszusammenhang. Folgende wissenschaftliche Gebiete sind an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft in Forschung und Lehre vertreten:

I. Literaturtheorie, Ästhetik und Kulturwissenschaft,
verstanden als systematische Fragen nach dem Status literarischer Kunstwerke im Ensemble der anderen Künste und der Kultur insgesamt,

II. Die Geschichte der europäischen und (soweit möglich) außereuropäischen Literatur,
verstanden als Literaturgeschichte im übernationalen Zusammenhang,

III. Mediengeschichte, Medienästhetik und Literaturkritik,
verstanden als Erforschung von Literatur im Kontext der zunehmend medial geprägten Lebenswelt.

Diese eingeständigen Studiengebiete sind zugleich auf vielfältige Weise theoretisch, methodisch und sachlich miteinander verknüpft.
In ihnen wirken die an der Fakultät vertretenen Einzelphilologien (Anglistik, Ge4rmanistik, Klassische Philologie, Romanistik und Slavistik) zusammen; in deren Veranstaltungen können literarische Texte auch in deutscher Übersetzung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus werden zusätzlich Veranstaltungen angeboten, für die Lektürekenntnisse in der jeweiligen Fremdsprache Voraussetzung sind.
Die Gebiete sollen interdisziplinär gelehrt und erforscht werden. Sie werden durch einen Praxisbereich (IV.) ergänzt.

(2) Die Studiengebiete lassen sich folgendermaßen genauer beschreiben:

I. Literaturtheorie, Ästhetik, Kulturwissenschaft:
In diesem Studiengebiet werden systematische Probleme der Literaturwissenschaft (Rhetorik, Poetik, Ästhetik) untersucht, die verschiedenen literaturtheoretischen Positionen und Methoden erarbeitet und nach der Theorie und Geschichte der Literaturwissenschaft selbst gefragt. Literaturwissenschaft wird an der Fakultät auch unter kulturwissenschaftlichen Perspektiven erforscht und gelehrt. Sie fragt dann nach kulturtheoretischen, kulturvergleichenden und kulturanthropologischen Aspekten der Literatur.

II. Literaturgeschichte (komparatistisch):
Dieses Studiengebiet umfasst die Erforschung der europäischen und (soweit möglich) außereuropäischen Literatur in komparatistischer Perspektive. Untersucht wird die Geschichte einzelner Gattungen, die Rezeptionsgeschichte der Werke und Autoren und die Funktionsgeschichte der Literatur. Das Studiengebiet befasst sich mit Fragen der Literaturgeschichtsschreibung, der Kanonbildung, Entstehung verschiedener Schulen und Strömungen, der Strukturierung der Literaturgeschichte nach Epochen. Die komparatistische Perspektive schließt motiv-, themen- und stilgeschichtliche Untersuchungen ein. Sie erstreckt sich auch auf das Wechselverhältnis zwischen Literatur und bildender Kunst, Film, Fotografie und Musik und auf das Verhältnis von Wissenschafts- und Philosophiegeschichte zur Literatur.

III. Mediengeschichte, Medienästhetik und Literaturkritik:
Gegenstand dieses Studiengebiets ist die grundsätzliche Medialität von Literatur, die Ästhetik der verschiedenen Medien, die Geschichte und Theorie der Medien. Dies schließt Fragen nach dem systematischen und historischen Zusammenhang zwischen Literatur und Rundfunk, Literatur und Fernsehen, Literatur und Film, Literatur und Multimedia ein. Außerdem befasst sich dieses Studiengebiet mit Theorie und Praxis der Literaturkritik, auch in ihrem medialen Zusammenhang, mit editionsphilologischen Fragen, mit Fragen der Buchkunde und des literarischen Marktes.

IV. Ergänzender Praxisbereich:
Dieser Bereich setzt sich einerseits aus den verschiedenen Angeboten er Universität selbst (Creative Writing, Schreibwerkstatt, Uni-Funk, Theaterwerkstatt, AVZ, Filmwerkstatt), andererseits aus Veranstaltungen in Kooperation mit außeruniversitären Einrichtungen zusammen (Print-Medien, Werbung, Public Relations).

 

§ 9
Aufbau des Studiums

 (1) Für das Magisterstudium ist die Wahl zweier Studiengebiete verbindlich, die sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium studiert werden. Die Wahl des Studiengebietes I (Literaturtheorie, Ästhetik, Kulturwissenschaft) ist vorgeschrieben; das zweite wird aus den Studiengebieten II (Literaturgeschichte) oder Studiengebiet III (Mediengeschichte, Medienästhetik, Literaturkritik) ausgewählt.
Der Praxisbereich ist nicht als eigenes Studiengebiet wählbar.

(2) Innerhalb der ausgewählten Studiengebiete soll ein Schwerpunkt gesetzt werden. Dieser ergibt sich durch die Kombination von Lehrveranstaltungen aus den gewählten zwei Studiengebieten und wird durch Leistungsnachweise und in der Magisterprüfung nachgewiesen (vgl. §§ 13 und 14 für das Hauptfach und §§ 18 und 19 für das Nebenfach).

Folgende Schwerpunktsetzungen sind derzeit möglich:

(3) Das Studium ist insgesamt so anzulegen, dass auch Texte in mindestens zwei Fremdsprachen Gegenstand der ausgewählten Lehrveranstaltungen sind (vgl. § 2). Mindestens ein Leistungsnachweis muss auf der Basis von Texten in einer Fremdsprache erworben werden. Mindestens ein Teil der Magisterprüfung muss Texte in der anderen Fremdsprache zum Gegenstand haben ( vgl. § 14 Abs. 4 für das Hauptfach und § 19 Abs. 4 für das Nebenfach).
 

II. Studium des Hauptfachs

 

§ 10
Studienablauf

(1) Grundstudium (16 SWS Pflicht-, 16 SWS Wahlpflicht-, 4 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 36 SWS)

1.1 Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:

1.2 Im Grundstudium ist die Teilnahme an drei der folgenden Grundkurse nachzuweisen. 1.3 Darüber hinaus ist die Teilnahme an 1.4 Außerdem wählen die Studierenden Veranstaltungen aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 4 SWS (4 SWS, W).

(2) Hauptstudium (30 SWS Wahlpflicht-, 4 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 34 SWS)

2.1 Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen:

2.2 Darüber hinaus ist die Teilnahme an Aus dem nicht gewählten Studiengebiet müssen außerdem Veranstaltungen im Umfang von mindestens 4 SWS gewählt werden (10+8+4 SWS oder 8+8+6 SWS, WP).
Die Studierenden können ein mindestens sechswöchiges Praktikum absolvieren; dann reduziert sich der Umfang der Wahlpflichtveranstaltungen um 4 SWS. Es kann maximal ein Praktikum auf die Zahl der SWS angerechnet werden.

2.3 Außerdem wählen die Studierenden Veranstaltungen aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 4 SWS (4 SWS, W).

 
§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

Im Grundstudium sind insgesamt drei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen und zwar:

Einer der Leistungsnachweise muss auf der Basis von Texten in einer Fremdsprache erworben werden, sofern dies nicht noch im Hauptstudium geschieht.
 
§ 12
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird in Form einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgelegt werden.

Die mündliche Prüfung ist angebunden an eine als zwischenprüfungsfähig gekennzeichnete Wahlpflichtveranstaltung des Grundstudiums, in der kein Leistungsnachweis erbracht wurde.

Die Klausur wird in einem der Grundkurse absolviert, in der kein Leistungsnachweis erbracht wurde.
 

 
§ 13
Leistungsnachweise im Hauptstudium

Im Hauptstudium sind in den beiden ausgewählten Studiengebieten drei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, und zwar je nach den gewählten Studiengebieten (§ 9 Abs. 2):
 

Einer der Leistungsnachweise muss auf der Basis von Texten in einer Fremdsprache erworben werden, sofern dies nicht schon im Grundstudium geschehen ist.
 
 
§ 14
Magisterprüfung

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 19 MPO erfüllt.

(2) Art, Umfang und Ablauf der Prüfung regeln die §§ 19-28 MPO.

(3) Die Magisterarbeit umfasst etwa 80 Seiten und befasst sich mit einem Thema aus dem gewählten Schwerpunkt.

(4) Mindestens ein Teil der Magisterprüfung im Fach Literaturwissenschaft (Klausur, mündliche Prüfung oder Magisterarbeit) muss Texte in einer Fremdsprache (s. § 2), in der kein Leistungsnachweis erworben worden ist, zum Gegen- stand haben.
 

III. Studium des Nebenfachs

 

§ 15
Studienablauf

(1) Grundstudium (14 SWS Pflicht-,2 SWS Wahlpflicht-, 2 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 18 SWS).
 
1.1 Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen nachzuweisen (s. § 10 Abs. 1):

  Im Grundstudium ist die Teilnahme an zwei der folgenden Grundkurse nachzuweisen: Die vier Grundkurse sind jeweils historisch und systematisch angelegt.
(Insgesamt 4 SWS, P).
 
1.2 Darüber hinaus ist eine Wahlpflichtveranstaltung im Umfang von 2 SWS aus einem der beiden gewählten Studiengebiete zu wählen (2 SWS, WP).

1.3 Außerdem wählen die Studierenden eine Veranstaltung aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 2 SWS (2 SWS, W).

  (2) Hauptstudium (15 SWS Wahlpflicht-, 2 SWS Wahlveranstaltungen; insgesamt 17 SWS).

2.1 Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen:

2.2 Darüber hinaus ist die Teilnahme an Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 11 SWS nachzuweisen, von denen mindestens 4 SWS in jedem der zwei ausgewählten Studiengebiete liegen müssen. (11 SWS, WP). Die Studierenden können ein mindestens vierwöchiges Praktikum absolvieren; dann reduziert sich der Umfang der Wahlpflichtveranstaltungen um 3 SWS.

2.3 Außerdem wählen die Studierenden Wahlveranstaltungen aus dem Gesamtangebot der Universität im Umfang von 2 SWS (2 SWS, W).

 
§ 16
Leistungsnachweise im Grundstudium

  Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar

Einer der Leistungsnachweise muss auf der Basis von Texten in einer Fremdsprache erworben werden, sofern dies nicht noch im Hauptstudium geschieht.
 
§ 17
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgelegt werden. Die mündliche Prüfung ist angebunden an die als zwischenprüfungsfähig gekennzeichnete Wahlpflichtveranstaltung des Grundstudiums.
 

§ 18
Leistungsnachweise im Hauptstudium

Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis in einem der gewählten Studiengebiete in Form einer schriftlichen Hauarbeit im Umfang von 25 Seiten zu erbringen, und zwar je nach den gewählten Studiengebieten (§ 9 Abs. 2):

Der Leistungsnachweis muss auf der Basis von Texten in einer Fremdsprache erworben werden, sofern dies nicht schon im Grundstudium geschehen ist.
 
§ 19
Magisterprüfung

(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 19 MPO erfüllt.

(2) Art, Umfang und Ablauf der Prüfung regeln die §§ 19 – 28 MPO.

(3) Die Magisterprüfung wird in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten absolviert. Die Prüfung muss Themen aus den beiden gewählten Studiengebieten umfassen. Die mündliche Prüfung kann studienbegleitend absolviert werden.

(4) Mindestens ein Teil der mündlichen Prüfung im Fach Literaturwissenschaft muss Texte in einer Fremdsprache (s. § 2), in der kein Leistungsnachweis erworben worden ist, zum Gegenstand haben.
 

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
 

 
§ 20
Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester

  Gemäß § 9 MPO entscheidet der Magisterprüfungsausschuss über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester.

 

§ 21
Inkrafttreten, Veröffentlichung,
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld in Kraft.
 
(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium seit dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft aufgenommen haben, führen es nach der für sie im SS 1999 geltenden –Prüfungsordnung zu Ende. Auf Antrag können diese Studierenden Zwischenprüfung und Magisterprüfung nach dieser Studienordnung ablegen. Der Antrag ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12.01.200 und des Senats der Universität Bielefeld vom 02.02.2000.

Bielefeld, den 16. Februar 2000

Der Rektor
Der Universität Bielefeld
 
gez.
 
Prof. Dr. G. Rickheit
 
 

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, den 16. Februar 2000

Der Rektor
Der Universität Bielefeld
 
gez.
Prof. Dr. G. Rickheit
 
 
 
Die folgenden Studienpläne sind nur als Beispiele zu verstehen. Weitere Kombinationsmöglichkeiten und Schwerpunktsetzungen sind möglich.

Literaturwissenschaft (Magister Hauptfach), bei Wahl des Studiengebietes I und II (Beispiel)
Grundstudium
 
Sem. Pflichtveranstaltungen Studiengebiet  

I

Studiengebiet II Studiengebiet III Praxisbereich
1 - Propädeutikum (2 SWS) 

LN: z.B. Klausur 

- Ringvorlesung I (2 SWS)

Wahlpflicht- 

Veranstaltun- 

Gen im Umfang von 

mindestens 4 

bis max. 6 SWS

Wahlpflicht- 

veranstaltun- 

gen im Umfang von 

mindestens 4 

bis max. 6 SWS

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 bis max. 4 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 bis max. 4 SWS
2 - Grundkurs (2 SWS) 

LN: Hausarbeit 

- Ringvorlesung II (2 SWS) 

 

  

 

3 - Grundkurs (2 SWS) 

- Ringvorlesung III (2 SWS)

- LN: Hausarbeit in einer 

WP-Veranstaltung 

- im Anschluss an eine der  

WP-Veranstaltungen

   
4 - Ringvorlesung ZP-Teilleistung: mdl. 

Prüfung (30 Min.)

   
 
 

Hauptstudium
 
Sem. Studiengebiet I Studiengebiet II Studiengebiet III Praxisbereich
5-8 Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 

8-12 SWS 

  

davon: 

  

- Seminar (2 SWS) 

LN: Hausarbeit mit Schwerpunktsetzung z.B. Literaturtheorie

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 

8-12 SWS 

  

davon: 

  

- Seminar (2 SWS) 

LN: Hausarbeit  

  

- Seminar (2 SWS)

Wahlpflichtveranstal- 

tungen im Umfang von 6-8 SWS 

  

davon: 

  

- Seminar (2 SWS) 

LN: z.B. Referat

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von bis zu 2 SWS 

  

  

Sechswöchiges Prakti- 

kum 

(reduziert die Zahl der Gesamt-SWS einmalig um max. 4 SWS) 

  

 

9 Magisterprüfung: 

Magisterarbeit (80S.) 

Klausur (4 Std.) 

mdl. Prüfung (45 Min.)

   
 
 

Literaturwissenschaft (Magister-Nebenfach), bei Wahl der Studiengebiete I und III (Beispiel)
Grund- und Hauptstudium
 
Sem. Pflichtveranstaltungen Studiengebiet I Studiengebiet II Studiengebiet III Praxisbereich
1 - Propädeutikum (2 SWS) 

- Ringvorlesung (2 SWS)

      

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 2 SWS im Anschluss daran ZP-Teilleistung: 

mdl. Prüfung 

(30 Min.)

 
2 - Ringvorlesung II (2 SWS) 

- Grundkurs (2 SWS) 

LN: z.B. nach Thesenpapier

     
3 - Ringvorlesung III (2 SWS)      
4 - Ringvorlesung IV (2 SWS) 

- Grundkurs (2 SWS)

     
5-8   Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 4-11 SWS 

  

  

  

davon: 

  

- Seminar 

( 2 SWS)

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von bis zu 3 SWS Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von  

4-11 SWS 

  

  

  

  

davon: 

  

-Seminar 

(2 SWS) 

LN: Hausarbeit mit Schwerpunktsetzung z.B. Literaturkritik

Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von bis zu 
  1. SWS
  

  

  

  

Vierwöchiges Praktikum (reduziert die Zahl der Gesamt-SWS einmalig um maximal 3 SWS)

9   Magisterprüfung: 

mündl. Prüfung (30 Min.) 

in den Studiengebieten I und III