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| Jahrgang 29 Nr. 7 | Bielefeld, 17. Februar 2000 |
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Bekanntmachung der Neufassung der Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld vom 17. Februar 2000
Nachstehend wird der Wortlaut der Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld bekannt gegeben, wie er sich aus
Bielefeld, 17. Februar 2000
Regelungen für die "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2000
- 3102 -
Immer mehr Menschen treiben heute aus ganz unterschiedlichen Motiven heraus Sport: z.B. um ihre sportliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, um sich fit zu halten, aus speziellen gesundheitlichen Gründen oder um einer bestimmten Körpervorstellung zu entsprechen. Solchen Motiven will das UNIFIT Rechnung tragen. Das heißt, alle Nutzerinnen und Nutzer sollen zur Verwirklichung ihrer Ziele eine kompetente Beratung und Anleitung erfahren, damit beim Training Fortschritte erzielt werden, negative Folgen für die Gesundheit aber ausgeschlossen bleiben.
Das UNIFIT ist eine nach neuesten
sportwissenschaftlichen Gesichtspunkten geführte Einrichtung. Es soll
in bezug auf Zielsetzung und Ausstattung, vor allem aber hinsichtlich Führung
und Betreuung Vorbildfunktion für entsprechende andere Einrichtungen
haben. Es dient vorrangig der Forschung und Lehre sowie dem Studium im
Fach Sport und dem Hochschulsport.
(1) Das UNIFIT steht prinzipiell allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Bielefeld (gemäß §§ 6 und 7 ihrer Grundordnung), der Fachhochschule Bielefeld sowie der Kirchlichen Hochschule Bethel offen. Diese können während der Öffnungszeiten oder im Rahmen von speziellen Kursen das UNIFIT nutzen.
(2) Das UNIFIT hat grundsätzlich
folgende Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 10.00 – 22.00
Samstag (Vorlesungszeit) 09.00 –
12.00
Für die jeweiligen Semesterzyklen
(Semester, vorlesungsfreie Zeiten) können abweichende Öffnungszeiten
festgelegt werden; der jeweilige Belegungsplan wird per Aushang bekannt
gegeben.
(3) Für Sondernutzungen im Rahmen der Abteilung für Sportwissenschaft und der Betriebseinheit Hochschulsport werden Einzelregelungen von der Geschäftsführung getroffen.
(4) Die Benutzung außerhalb von angeleiteten Übungsgruppen erfolgt auf eigene Gefahr. § 10 bleibt unberührt.
(5) Die Mitbenutzung durch Dritte wird aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen Drittnutzerinnen und Drittnutzern und Universität (nach jeweiliger Rücksprache mit der Abteilung für Sportwissenschaft) geregelt.
a) Studierende, Auszubildende und Kollegiatinnen und Kollegiaten des Oberstufenkollegs:
(2) Jeweils die Hälfte der o.g. Entgelte sind zu entrichtenvon (a)
von 10-22 Uhr ganzer Preis
von (a)
Sportstudierende in Lehrveranstaltungen: Freitag
(4) Eine (ggf. teilweise) Erstattung des Entgeltes ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung, Hochschulwechsel) möglich. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Geschäftsführung.
(5) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird ein gesondertes Entgelt von 20,-- DM erhoben.
(6) Nimmt eine Nutzerin oder eine Nutzer zwei vereinbarte Termine zur Einführung in die Nutzung des UNIFIT nicht wahr, wird für die Vereinbarung eines dritten und eines jeden weiteren Einführungstermins ein besonderes Entgelt von 30,-- DM erhoben.
Über die Berechtigung zur Benutzung
des UNIFIT wird ein Ausweis ausgestellt, der mit einem Lichtbild versehen
ist.
(1) Die Geschäftsführung des UNIFIT wird gemeinsam von der Abteilung für Sportwissenschaft (Abteilungssprecherin bzw. Abteilungssprecher oder eine bzw. ein vom Abteilungsausschuss der Abteilung für Sportwissenschaft benannte Mitarbeiterin bzw. benannter Mitarbeiter) und der Leiterin oder dem Leiter des Hochschulsports wahrgenommen; in Konfliktfällen entscheidet der Abteilungsausschuss nach Absatz 2.
(2)Die verantwortliche Leitung für
das UNIFIT liegt beim Abteilungsausschuss. Beschlüsse, die das UNIFIT
betreffen, dürfen vom Abteilungsausschuss nur in Anwesenheit der Leiterin
oder des Leiters des Hochschulsports und sollen nicht gegen ihr oder sein
Votum gefasst werden. Beschließt der Abteilungsausschuss gegen ihr
oder sein Votum, befasst sich auf Antrag der Leiterin oder des Leiters
des Hochschulsports eine/ein vom Rektorat bestimmte Prorektorin oder Prorektor
vermittelnd mit der strittigen Angelegenheit.
(1) Der Mitarbeiterstab des UNIFIT
umfasst
Zu b) Die Zahl der Honorarkräfte richtet sich nach den Öffnungszeiten. Ihre Einstellung erfolgt durch die Geschäftsführung. Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen ihres Sportstudiums qualifizierte Kurse absolviert haben, haben Vorrang. Die Bezahlung erfolgt als Honorarkräfte oder in Analogie zum Hochschulsport.
Zu c) Studierende des Diplomstudiengangs "Prävention/Rehabilitation" können im UNIFIT ein anrechenbareres Praktikum im Grundstudium ableisten.
(2) Ein Beirat wird derzeit nicht benannt, kann aber zukünftig bei Bedarf gebildet werden.
Die Hallen- und Gerätewartinnen und –warte sowie die Aufsichtskräfte sind weisungsbefugt. Sie können auch das UNIFIT schließen (z.B. bei Überfüllung, Beschädigung) oder Personen aus dem Raum verweisen (z.B. bei unsachgemäßem Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer).
(2) Im UNIFIT dürfen nur saubere Turnschuhe getragen werden. Nutzerinnen und Nutzer des Raumes, die sich auf dem Außengelände aufwärmen, müssen ihre Schuhe vor Betreten des UNIFIT wechseln. Mit nackten Füßen bzw. mit Socken ist die Benutzung nicht erlaubt.
(3) Offene Getränke sind innerhalb des UNIFIT verboten. Plastikflachen dürfen mitgenommen, müssen aber sorgfältig behandelt werden. Glasflaschen sind verboten.
(4) Die Mitnahme von Oberbekleidung (Mäntel, Anoraks usw.), Schuhe und Taschen ist nicht gestattet.
(5) Nach Beendigung des Trainings sind die Geräte an ihren Platz zurückzustellen. Sachschäden sind unverzüglich den Hallen- und Gerätewartinnen und –warten zu melden.
(1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung oder Anweisungen befugter Personen nach § 7 können Nutzerinnen und Nutzer von der Benutzung des UNIFIT ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss von Nutzerinnen und Nutzern bis zu drei Monaten entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, in allen anderen Fällen der Abteilungsausschuss nach § 5 Abs. 2.
(2) Im Falle eines Ausschlusses wird das entrichtete Entgelt auf Antrag anteilig erstattet.
Soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, gilt die Benutzungsordnung (BO) für die Sportanlagen (Innen- und Außenanlagen) der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung ergänzend. Insbesondere finden die Haftungsregelungen (§ 9) Anwendung.
Das UNIFIT steht prinzipiell allen
Forschungseinrichtungen der Universität Bielefeld, der Fachhochschule
und der Kirchlichen Hochschule Bethel offen. Ein Vorrecht kommt der Abteilung
für Sportwissenschaft zu. Über die Durchführung von Forschungsprojekten
entscheidet die Geschäftsführung nach § 5 Abs. 1.