Universität Mitteilungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
  
 
                            Jahrgang 29            Nr. 7 Bielefeld, 17. Februar 2000
 
 
 
Bekanntmachung der Neufassung der Regelungen 
für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" 
in der Universität Bielefeld vom 17. Februar 2000 
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Bekanntmachung der Neufassung der Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld vom 17. Februar 2000

Nachstehend wird der Wortlaut der Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld bekannt gegeben, wie er sich aus

  • der Fassung vom 21. März 1997 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 26 Nr. 16, S. 101)
  • der Änderung der Regelungen vom 07. April 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 27 Nr. 09, S. 67)
  • der Änderung der Regelungen vom 11. Januar 1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 28 Nr. 01, S. 1) und
  • der Änderung der Regelungen vom 08. Dezember 1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 28 Nr. 37, S. 193)
  • ergibt.

    Bielefeld, 17. Februar 2000

     

     
    Der Rektor
    der Universität Bielefeld
     
    gez.
    Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
     
     
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    Regelungen für die "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2000

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    Präambel
     

    Immer mehr Menschen treiben heute aus ganz unterschiedlichen Motiven heraus Sport: z.B. um ihre sportliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, um sich fit zu halten, aus speziellen gesundheitlichen Gründen oder um einer bestimmten Körpervorstellung zu entsprechen. Solchen Motiven will das UNIFIT Rechnung tragen. Das heißt, alle Nutzerinnen und Nutzer sollen zur Verwirklichung ihrer Ziele eine kompetente Beratung und Anleitung erfahren, damit beim Training Fortschritte erzielt werden, negative Folgen für die Gesundheit aber ausgeschlossen bleiben.

    Das UNIFIT ist eine nach neuesten sportwissenschaftlichen Gesichtspunkten geführte Einrichtung. Es soll in bezug auf Zielsetzung und Ausstattung, vor allem aber hinsichtlich Führung und Betreuung Vorbildfunktion für entsprechende andere Einrichtungen haben. Es dient vorrangig der Forschung und Lehre sowie dem Studium im Fach Sport und dem Hochschulsport.
     

     

    § 1

    (1) Das UNIFIT steht prinzipiell allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Bielefeld (gemäß §§ 6 und 7 ihrer Grundordnung), der Fachhochschule Bielefeld sowie der Kirchlichen Hochschule Bethel offen. Diese können während der Öffnungszeiten oder im Rahmen von speziellen Kursen das UNIFIT nutzen.

    (2) Das UNIFIT hat grundsätzlich folgende Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag: 10.00 – 22.00
    Samstag (Vorlesungszeit) 09.00 – 12.00
    Für die jeweiligen Semesterzyklen (Semester, vorlesungsfreie Zeiten) können abweichende Öffnungszeiten festgelegt werden; der jeweilige Belegungsplan wird per Aushang bekannt gegeben.

    (3) Für Sondernutzungen im Rahmen der Abteilung für Sportwissenschaft und der Betriebseinheit Hochschulsport werden Einzelregelungen von der Geschäftsführung getroffen.

    (4) Die Benutzung außerhalb von angeleiteten Übungsgruppen erfolgt auf eigene Gefahr. § 10 bleibt unberührt.

    (5) Die Mitbenutzung durch Dritte wird aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen Drittnutzerinnen und Drittnutzern und Universität (nach jeweiliger Rücksprache mit der Abteilung für Sportwissenschaft) geregelt.

     
     
    § 2
     
    (1) Für die Nutzung des UNIFIT sind, sofern sie nicht für Zwecke der Abteilung für Sportwissenschaft erfolgt, folgende Entgelte zu entrichten:

      a) Studierende, Auszubildende und Kollegiatinnen und Kollegiaten des Oberstufenkollegs:

    b) Sonstige Mitglieder und Angehörige: c) Sportstudierende von 10–16 Uhr halber Preis
    von (a)
    von 10-22 Uhr ganzer Preis
    von (a)
    Sportstudierende in Lehrveranstaltungen: Freitag
    (2) Jeweils die Hälfte der o.g. Entgelte sind zu entrichten (3) Gehören Studierende zugleich einer anderen Statusgruppe im Sinne des § 13 Abs. 1 des Universitätsgesetzes an, haben sie die Entgelte nach Abs. 1 Buchst. b) zu entrichten. Die Betriebseinheit Hochschulsport wird ermächtigt, einen entsprechenden Datenabgleich vorzunehmen.

    (4) Eine (ggf. teilweise) Erstattung des Entgeltes ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung, Hochschulwechsel) möglich. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Geschäftsführung.

    (5) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird ein gesondertes Entgelt von 20,-- DM erhoben.

    (6) Nimmt eine Nutzerin oder eine Nutzer zwei vereinbarte Termine zur Einführung in die Nutzung des UNIFIT nicht wahr, wird für die Vereinbarung eines dritten und eines jeden weiteren Einführungstermins ein besonderes Entgelt von 30,-- DM erhoben.

     

    § 3

    Über die Berechtigung zur Benutzung des UNIFIT wird ein Ausweis ausgestellt, der mit einem Lichtbild versehen ist.
     

    § 4
     
    Die erwirtschafteten Einnahmen dienen
     
    1. der personellen Sicherung des UNIFIT,
    2. der Reparatur und Neuanschaffung von Sportgeräten,
    3. der Rückzahlung von Vorleistungen an die Universität.
     
    § 5
     

    (1) Die Geschäftsführung des UNIFIT wird gemeinsam von der Abteilung für Sportwissenschaft (Abteilungssprecherin bzw. Abteilungssprecher oder eine bzw. ein vom Abteilungsausschuss der Abteilung für Sportwissenschaft benannte Mitarbeiterin bzw. benannter Mitarbeiter) und der Leiterin oder dem Leiter des Hochschulsports wahrgenommen; in Konfliktfällen entscheidet der Abteilungsausschuss nach Absatz 2.

    (2)Die verantwortliche Leitung für das UNIFIT liegt beim Abteilungsausschuss. Beschlüsse, die das UNIFIT betreffen, dürfen vom Abteilungsausschuss nur in Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters des Hochschulsports und sollen nicht gegen ihr oder sein Votum gefasst werden. Beschließt der Abteilungsausschuss gegen ihr oder sein Votum, befasst sich auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Hochschulsports eine/ein vom Rektorat bestimmte Prorektorin oder Prorektor vermittelnd mit der strittigen Angelegenheit.
     

    § 6
     

    (1) Der Mitarbeiterstab des UNIFIT umfasst
     

     
    Zu a) Die hauptamtliche Mitarbeiterin oder der hauptamtliche Mitarbeiter wird dann eingestellt, wenn die erwirtschafteten Mittel hierfür ausreichen. Ihre oder seine Einstellung sowie die Festlegung ihrer oder seiner Aufgaben erfolgt durch den Abteilungsausschuss.

    Zu b) Die Zahl der Honorarkräfte richtet sich nach den Öffnungszeiten. Ihre Einstellung erfolgt durch die Geschäftsführung. Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen ihres Sportstudiums qualifizierte Kurse absolviert haben, haben Vorrang. Die Bezahlung erfolgt als Honorarkräfte oder in Analogie zum Hochschulsport.

    Zu c) Studierende des Diplomstudiengangs "Prävention/Rehabilitation" können im UNIFIT ein anrechenbareres Praktikum im Grundstudium ableisten.

    (2) Ein Beirat wird derzeit nicht benannt, kann aber zukünftig bei Bedarf gebildet werden.

     

    § 7
     

    Die Hallen- und Gerätewartinnen und –warte sowie die Aufsichtskräfte sind weisungsbefugt. Sie können auch das UNIFIT schließen (z.B. bei Überfüllung, Beschädigung) oder Personen aus dem Raum verweisen (z.B. bei unsachgemäßem Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer).

     

    § 8
     
    (1) Jede Nutzerin und jeder Nutzer des UNIFIT hat aus hygienischen Gründen ein Handtuch mit sich zu tragen und dieses als Unterlage an Geräten zu benutzen.

    (2) Im UNIFIT dürfen nur saubere Turnschuhe getragen werden. Nutzerinnen und Nutzer des Raumes, die sich auf dem Außengelände aufwärmen, müssen ihre Schuhe vor Betreten des UNIFIT wechseln. Mit nackten Füßen bzw. mit Socken ist die Benutzung nicht erlaubt.

    (3) Offene Getränke sind innerhalb des UNIFIT verboten. Plastikflachen dürfen mitgenommen, müssen aber sorgfältig behandelt werden. Glasflaschen sind verboten.

    (4) Die Mitnahme von Oberbekleidung (Mäntel, Anoraks usw.), Schuhe und Taschen ist nicht gestattet.

    (5) Nach Beendigung des Trainings sind die Geräte an ihren Platz zurückzustellen. Sachschäden sind unverzüglich den Hallen- und Gerätewartinnen und –warten zu melden.

     

    § 9

    (1) Bei Verstößen gegen diese Ordnung oder Anweisungen befugter Personen nach § 7 können Nutzerinnen und Nutzer von der Benutzung des UNIFIT ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss von Nutzerinnen und Nutzern bis zu drei Monaten entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, in allen anderen Fällen der Abteilungsausschuss nach § 5 Abs. 2.

    (2) Im Falle eines Ausschlusses wird das entrichtete Entgelt auf Antrag anteilig erstattet.

     

    § 10

    Soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, gilt die Benutzungsordnung (BO) für die Sportanlagen (Innen- und Außenanlagen) der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung ergänzend. Insbesondere finden die Haftungsregelungen (§ 9) Anwendung.

     

    § 11

    Das UNIFIT steht prinzipiell allen Forschungseinrichtungen der Universität Bielefeld, der Fachhochschule und der Kirchlichen Hochschule Bethel offen. Ein Vorrecht kommt der Abteilung für Sportwissenschaft zu. Über die Durchführung von Forschungsprojekten entscheidet die Geschäftsführung nach § 5 Abs. 1.
     

    § 12
    Diese Regelungen treten mit ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.