Universität Mitteilungs-
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Amtliche Bekanntmachungen
  
 
                            Jahrgang 29            Nr. 8 Bielefeld, 17. Februar 2000
 
 
 
Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Studium der Russischen Rechtssprache an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Februar 2000
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Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Studium der Russischen Rechtssprache an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Februar 2000

 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:

 
Inhaltsübersicht:

§ 1 Bezeichnung und Zweck der Prüfung

§ 2 Anzahl der Semesterwochenstunden

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Zulassung zur Prüfung

§ 5 Termine und Meldung zur Prüfung

§ 6 Rücktritt

§ 7 Gegenstand der Prüfung

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 9 Bestehen der Prüfung

§ 10 Wiederholung der Prüfung

§ 11 Zeugnis

§ 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 

 

§ 1
Bezeichnung und Zweck der Prüfung

(1) Von der Fakultät für Rechtswissenschaft ist in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft ein viersemestriges Studium der Russischen Rechtssprache eingerichtet worden. Als Abschluss dieses Studiums kann an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld eine Prüfung in der Russischen Rechtssprache abgelegt werden.

(2) In dieser Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Kenntnisse der Russischen Rechtssprache und ihre Fähigkeit nachweisen, schriftliche und mündliche Fachtexte zu verstehen und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache schriftlich und mündlich auszudrücken. Weiterhin sollen sie Grundkenntnisse des russischen Rechts nachweisen.

 

§ 2
Anzahl der Semesterwochenstunden

Der Lehrgang erstreckt sich über vier Semester zu je vier Semesterwochenstunden.

 

§ 3
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 92 Absatz 1 UG prüfungsbefugt sein.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. Sie bzw. er kann sich durch eine andere Universitätsprofessorin oder einen anderen Universitätsprofessor, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten der Fakultät für Rechtswissenschaft vertreten lassen. Dem Prüfungsausschuss gehören ferner an:
 

- eine oder ein von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft auf Vorschlag der Fachversammlung beauftragte Lehrende oder beauftragter Lehrender des Faches Russisch,
- mindestens eine oder ein an der Durchführung der Lehrveranstaltung beteiligte Lehrende oder beteiligter Lehrender.
 
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende oder die Vertreterin bzw. der Vertreter, des-weiteren die bzw. der nach Absatz 2 beauftragte Lehrende sowie mindestens eine bzw. ein an der Lehrveranstaltung beteiligte Lehrende bzw. beteiligter Lehrender anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden oder der Vertreterin bzw. des Vertreters.

 

§ 4
Zulassung zur Prüfung

 (1) Soweit sie den Anforderungen des folgenden Absatzes genügen, werden zur Prüfung zugelassen:

  1. Studierende der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld;
  2. Studierende anderer Fakultäten, die im Nebenfach Rechtswissenschaft studieren (Zweithörer);
  3. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Erste juristische Staatsprüfung bestanden haben.
 
(2) Zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, welche alle Kurse des Lehrgangs besucht und einen der zum Ende eines jeden Wintersemesters angebotenen schriftlichen Leistungstests bestanden haben. Der Leistungstest besteht aus Aufgaben zur Prüfung des Hörverständnisses. Ferner werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die Leistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG nachweisen können.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters.

(4) Die Zulassung wird den Kandidatinnen oder den Kandidaten schriftlich bekannt gegeben. Soweit sie nicht zugelassen werden, erhalten sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

 

§ 5
Termine und Meldung zur Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende eines jeden Sommersemesters statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt zu Beginn des Semesters den Termin der Prüfung fest.

(2) Die Meldungen zur Prüfung sind bis spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin mit den erforderlichen Unterlagen bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft schriftlich einzureichen.

(3) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) die Nachweise über die Teilnahme an allen Einzelkursen des Lehrgangs sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Leistungstest gemäß § 4 Abs. 2,

b) gegebenenfalls Nachweise über die nach § 90 Abs. 5 UG erbrachten Leistungen.
 

§ 6
Rücktritt

Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig.

Er ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich anzuzeigen.

 

§ 7
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird zuerst abgelegt. Aufgrund der Prüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie oder er schriftliche und mündliche Fachtexte des russischen Sprachraumes versteht und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache adäquat auszudrücken vermag und dass sie oder er über Grundkenntnisse des russischen Rechts verfügt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Einzelleistungen:

  1. Erörterung juristischer Themen, die in den vorangegangenen Kursen behandelt wurden, in Russisch (zwei Stunden);
  2. Fachsprachliche Textaufgaben (eine Stunde)
Die schriftlichen Leistungen werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Nicht als "ausreichend" bewertete Leistungen werden von einem zweiten Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Sollten sich beide Mitglieder nicht über die Bewertung einigen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt dreißig Minuten. Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss (§ 3 Abs. 2) abzulegen, dessen Mitglieder gemeinschaftlich über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheiden.
 

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Einzelleistungen werden mit folgenden Noten bewertet

16 - 18 Punkte = sehr gut
13 - 15 Punkte = gut
10 - 12 Punkte = vollbefriedigend
7 - 9 Punkte = befriedigend
4 - 6 Punkte = ausreichend
0 - 3 Punkte = nicht ausreichend

(2) Aus den Noten der zwei schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 2 Buchstaben a und b und Abs. 3) wird aufgrund des gewichteten Mittels im Verhältnis 2:1:2 eine Gesamtnote gebildet. Sie lautet bei einem Durchschnitt:

14.0 - 18,0 Punkte = sehr gut
11,5 - 13,9 Punkte = gut
9,0 - 11,49 Punkte = vollbefriedigend
6,5 - 8,9 Punkte = befriedigend
4,0 - 6,49 Punkte = ausreichend
unter 4,0 Punkte = nicht ausreichend
 

§ 9
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" lautet. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote fest.

(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

  1. die Kandidatin oder der Kandidat ohne einen nach Ansicht des Prüfungsausschusses genügenden Entschuldigungsgrund der Prüfung fernbleibt oder die Prüfung abbricht oder den Entschuldigungsgrund nicht unverzüglich mitteilt und nachweist,
  2. die Kandidatin oder der Kandidat sich bei der Prüfung nicht erlaubter Hilfsmittel bedient oder zu bedienen versucht hat.
 
§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Semester wiederholen. In diesen Fällen hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie bzw. er zwischenzeitlich an den Kursen des laufenden Semesters (4 Semesterwochenstunden) erneut teilgenommen hat.

(2) Bei der Wiederholung hat die Kandidatin oder der Kandidat alle Einzelprüfungen abzulegen.

 

§ 11
Zeugnis
 

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis erteilt.

(2) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem für die Prüfungssprache beauftragten Mitglied der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaften unterzeichnet.

§ 12
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 
 

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 27.10.1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.

 

Bielefeld, den 17. Februar 2000

 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
 gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

 
 

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.

 

Bielefeld, den 17. Februar 2000

 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
 gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit