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| Jahrgang 29 Nr. 9 | Bielefeld, 17. Februar 2000 |
| Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2000 |
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Nachstehend wird der Wortlaut der Promotionsordnung der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2000 bekanntgegeben, wie er sich aus
- der Fassung vom 16. Juli 1992 (GABl. NW. II S. 289) sowie
- den Änderungssatzungen vom 12. Februar 1996 (GABl. NW II S. 173) und vom 12. Januar 1999 (ABl. NRW. 2 S. 354)
ergibt.
Bielefeld, den 2. Mai 2000
Inhaltsübersicht:
§ 2 Voraussetzungen zur Promotion
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 10 Einsichtsrecht, Widerspruch
§ 11 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Inkrafttreten, Veröffentlichung
(1) Die Technische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften, Bezeichnung: Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) der Universität Bielefeld sowie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) der Universität Bielefeld.
(2) Die Promotion besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(3) Die Promotion soll die Fähigkeit
der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, ingenieurwissenschaftliche
oder naturwissenschaftliche Probleme selbständig und mit Erfolg zu
bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung zu finden. Die Ergebnisse und
Methoden müssen einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und
sind in klarer Form darzulegen.
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
nachweist.
(2) Gleichwertige Abschlüsse an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 90 Abs. 5 UG anerkannt. Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz.
(3) Über Ausnahmen von der Bestimmung gemäß Absatz 1 d), dass für einen qualifizierten Abschluss eines Fachhochschulstudienganges eine Gesamtnote von 1,5 erforderlich ist, entscheidet die Fakultätskonferenz.
(4) Die promotionsvorbereitenden
Studien erfolgen in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. Im Falle
des Absatzes 1 d) ist Hauptfach in der Regel das Fach, in dem die
Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Die Inhalte der
promotionsvorbereitenden Studien in den Fällen des Absatzes 1 b) und
d) bestimmen Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan im Benehmen
mit der Bewerberin oder dem Bewerber nach den Umständen des
Einzelfalles. Der Beschluss der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin
oder des Prodekans ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Dekanin
oder der Dekan und die Bewerberin oder der Bewerber unterzeichnen. Im
Hauptfach und in den zwei Nebenfächern ist je eine mündliche Prüfung
abzulegen.
(1) Die Zulassung klärt die formalen Voraussetzungen; hierfür stellt die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren, der in der Regel persönlich entweder bei der Dekanin bzw. dem Dekan oder einem von ihr oder ihm Beauftragten einzureichen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan gemeinsam. Die Kandidatin oder der Kandidat kann nach einem ersten gescheiterten Promotionsverfahren einmal erneut zur Promotion zugelassen werden. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Zulassung ist fünf
Jahre gültig; sie wird auf Antrag verlängert.
(1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten belegen, wissenschaftliche Probleme selbständig und mit Erfolg zu bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung zu finden. In klarer Formulierung sind die Ergebnisse und Methoden von eigenen Forschungen zu beschreiben, die einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellen müssen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätskonferenz kann auf Antrag andere Sprachen im Einzelfall zulassen. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 d) soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan gemeinsam.
(2) Die Dissertation soll unter der Betreuung einer fachlich zuständigen Professorin bzw. eines fachlich zuständigen Professors oder einer fachlich zuständigen Privatdozentin bzw. eines fachlich zuständigen Privatdozenten entstanden sein, die bzw. der Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Technischen Fakultät ist oder während der Anfertigung der Arbeit war.
(3) Wer außerhalb der Technischen Fakultät eine Dissertation anfertigen will, soll in einem möglichst frühen Stadium der Arbeit Kontakt mit einer bzw. einem ihrer bzw. seiner Arbeitsrichtung nahestehenden Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozenten der Technischen Fakultät aufnehmen, damit Thema und Gang der Arbeit vereinbart werden können und eine ausreichende wissenschaftliche Begutachtung gewährleistet ist. Ihr oder ihm ist auf Wunsch über den Stand der Arbeit zu berichten.
(4) Teile der als Dissertation vorgesehenen Arbeit können vorab veröffentlicht werden. Diese Teile sind kenntlich zu machen, sobald die Dissertation für das Promotionsverfahren eingereicht wird.
(5) Als Dissertation können
wesentliche Beiträge zu einer Gruppenarbeit anerkannt werden. Hierbei
müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des
Kandidaten deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an
eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(1) Das Promotionsverfahren wird
auf schriftlichen Antrag, der an die Dekanin oder den Dekan der
Technischen Fakultät zu richten ist, eröffnet. Dem Antrag sind
folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Der angestrebte Doktorgrad ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und in Abhängigkeit von den Inhalten und wissenschaftlichen Methoden der Dissertation zu benennen.
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und setzen ihn als Tagesordnungspunkt auf die nächste Fakultätskonferenz.
(4) Die Fakultätskonferenz beschließt über die Eröffnung des Verfahrens, bestellt mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter und setzt für die Promotion einen Prüfungssausschuss ein. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent der Technischen Fakultät sein. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätskonferenz.
(5) Die Dekanin oder der Dekan gibt die Entscheidungen der Fakultätskonferenz der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich bekannt. Vor einer Ablehnung des Antrags ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hören. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Zurücknahme des
Antrages ist möglich, solange kein Gutachten über die
Dissertation bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
vorliegt.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. Dies sind drei Professorinnen bzw. Professoren oder Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten, von denen mindes- tens zwei der Technischen Fakultät angehören, und eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter. In der Regel gehören beide Gutachterinnen oder Gutachter dem Ausschuss an.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation darf nicht Vorsitzende oder Vorsitzender sein.
(3) Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden.
(1) Im Einvernehmen mit den Gutachtern setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Frist zur Abgabe der Gutachten fest, die acht Wochen nicht überschreiten soll. Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten dem Prüfungsausschuss je ein schriftliches Gutachten über die eingereichte Dissertation und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Die Gutachterinnen oder Gutachter empfehlen die Annahme mit folgenden Bewertungen:
sehr gut = eine hervorragende
Leistung
gut = eine besonders anzuerkennende
Leistung
bestanden = eine genügende
Leistung.
Im Falle einer außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leis- tung kann die Note "sehr gut" mit dem Prädikat "ausgezeichnet" erteilt werden.
(2) Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten vierzehn Tage im Dekanat ausgelegt. Die Gutachten sind vor ihrer Auslage der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben; die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Gutachten eine Stellungnahme, die mit auszulegen ist, abgeben. Den Mitgliedern der Technischen Fakultät wird die Auslage am Mitteilungsbrett bekanntgegeben. Den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät steht das Recht zu, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der Auslage schriftlich Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu erheben.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Ende der Auslage unter Berücksichtigung der von den Gutachterinnen oder Gutachtern empfohlenen Bewertung und schriftlicher Einsprüche über die Annahme und Bewertung oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren nicht fortzusetzen.
(4) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gibt die Entscheidung der Kandidatin oder dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich bekannt. Die Entscheidung ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zu begründen.
(1) In der mündlichen Prüfung (Disputation) hat die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachzuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten Ergebnisse der Dissertation vorzutragen und gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebiets darzulegen, aus dem die Arbeit stammt. Die Disputation besteht aus einem Referat der Kandidatin oder des Kandidaten über ihre oder seine Dissertation und aus einem wissenschaftlichen Gespräch, das der Prüfungsausschuss mit der Kandidatin oder dem Kandidaten führt. Gegenstand der Disputation können auch Fragestellungen aus angrenzenden Gebieten sein. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten nach § 2 Abs. 1 b) und d) erstreckt sich die Disputation auch auf die Gebiete der promotionsvorbereitenden Studien.
(2) Die Disputation findet in der Regel spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation statt.
(3) Das Referat dauert fünfundvierzig Minuten. Das anschließende Prüfungsgespräch dauert in der Regel eine Stunde. Das Referat findet öffentlich statt, Ort und Termin werden durch Aushang am Mitteilungsbrett der Fakultät bekanntgegeben. Das wissenschaftliche Gespräch ist mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten universitätsöffentlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8).
(4) Über die Disputation wird ein Protokoll geführt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Es werden die Gegenstände des Vortrags und des Gesprächs festgehalten. Die Prüfenden einigen sich für die gesamte mündliche Leistung auf eine Bewertung entsprechend § 7 Abs. 1.
(5) Die Disputation ist nicht
bestanden,
(6) Hat die Kandidatin oder der
Kandidat die Disputation nicht bestanden oder gilt sie als nicht
bestanden, so findet eine einmalige Wiederholung der Disputation in
Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten frühestens einen
Monat, spätestens ein Jahr nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens
der Prüfung statt. Für die Wiederholungsprüfung gelten die
Regelungen dieser Promotionsordnung entsprechend.
(1) Ist die Disputation bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss unmittelbar nach der Disputation auf Grund aller Leistungen über die Gesamtbewertung der Promotion. Der Prüfungsausschuss einigt sich auf eine Gesamtbewertung entsprechend § 7 Abs. 1. Wenn die Dissertation mit "ausgezeichnet" und die Disputation mit "sehr gut" bewertet worden ist, kann die Promotion insgesamt mit "ausgezeichnet" bewertet werden.
(2) Das Gesamtergebnis wird der
Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unmittelbar nach der Entscheidung
bekanntgegeben. Die Kandidatin oder der Kandidat erhält eine
schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Promotion.
(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.
(3) Gegen Bescheide, die nach dieser Ordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
(4) Über Widersprüche
entscheidet die Fakultätskonferenz.
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen, indem sie oder er Pflichtexemplare in einer mit den Gutachterinnen oder Gutachtern abgestimmten Fassung innerhalb von zwölf Monaten bei der Fakultät abliefert. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich der Fakultät abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder
a) die Ablieferung weiterer 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck,
oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift,
oder
c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen,
oder
d) die Ablieferung eines Microfiches und hiervon 40 weiterer Kopien,
oder
e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
Im Fall von a) sind die
Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen
Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl
aufzubewahren. In den Fällen b) und c) gilt die Pflicht der Veröffentlichung
bereits dann als erfüllt, wenn drei Exemplare der Dissertation
abgegeben werden und ein Vertrag mit einer Herausgeberin bzw. einem
Herausgeber oder einem Verlag vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die
Dissertation veröffentlicht wird. In den Fällen a), d) und e) überträgt
die Kandidatin oder der Kandidat der Hochschule das Recht, im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer
oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in
Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von
einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein
Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist
eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für
Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
Die Promotionsurkunde wird ausgehändigt,
wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Verpflichtung nach § 11 erfüllt
hat. Die Urkunde wird mit dem Tage der mündlichen Prüfung
datiert. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde beginnt das Recht
auf Führung des Doktorgrades.
(1) Die Entziehung bzw. Aberkennung des Doktorgrades ist vorzunehmen, wenn sich ergibt, dass die oder der Promovierte bei der Erbringung der Promotionsleistung eine Täuschungshandlung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen der Promotion vorgetäuscht wurden. Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz.
(2) Ergibt sich vor der
Vollziehung der Promotion, dass die Tatbestände von Absatz 1 Satz 1
vorliegen, so erklärt die Fakultätskonferenz die
Promotionsleistung für ungültig.
(1) Die Fakultät kann aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften honoris causa (Dr.-Ing. h. c.) der Universität Bielefeld oder den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften honoris causa (Dr. rer. nat. h. c.) der Universität Bielefeld verleihen. Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Fakultätskonferenz.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichung
einer hierfür angefertigten und von der Dekanin oder dem Dekan
unterzeichneten Urkunde vollzogen, in der die wissenschaftlichen
Verdienste der oder des Promovierten gewürdigt werden.
___________________
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Promotionsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. Juli 1992 ( GABl.NW.II S. 289). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungssatzungen.