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Universität |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Jahrgang 29
Nr. 11 |
Bielefeld, 15. Juni 2000 |
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Grundordnung der Universität
Bielefeld
vom 15. Juni 2000
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41
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Grundordnung der Universität
Bielefeld vom 15. Juni 2000
- 1121 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz
1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Universität Bielefeld folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Rechtsstellung
der Universität
§ 2 Wahlen zu
den Gremien
§ 3 Verkündungsblatt
§ 4 Zentrale Organe
§ 5 Rektorat
§ 6 Rektorin oder
Rektor
§ 7 Prorektorinnen
oder Prorektoren
§ 8 Kanzlerin
oder Kanzler
§ 9 Senat
§ 10 Erweiterter
Senat
§ 11 Gleichstellungsbeauftragte,
Gleichstellungskommission
§ 12 Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
§ 1
Rechtsstellung der Universität
Die Universität Bielefeld ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Wahlen zu den Gremien
-
Die Vertreterinnen und Vertreter der
Mitgliedergruppen im Senat, im erweiterten Senat, in den Fakultätskonferenzen
und in den Leitungsgremien der zentralen Einrichtungen werden in unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen
getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl gewählt.
-
Für jedes Mitglied des Senats und
des erweiterten Senats kann eine persönliche Stellvertreterin oder
ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden, die oder der
in begründeten Fällen die Vertretung für eine ganze Sitzung
übernimmt.
-
Das Nähere einschließlich
der Wahlprüfungen bestimmen Wahlordnungen, die vom Senat der Universität
zu erlassen sind. Die Wahlordnungen haben vorzusehen, dass die Amtszeit
der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der
Regel mit dem Studienjahr jeweils am 1. Oktober beginnt.
§ 3
Verkündungsblatt
Die Universität gibt alle Ordnungen
sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse in dem "Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -" bekannt.
Es erscheint mindestens monatlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
treten die Ordnungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 4
Zentrale Organe
Zentrale Organe der Universität
sind:
-
die Rektorin oder der Rektor,
-
das Rektorat,
-
der Senat.
§ 5
Rektorat
Das Rektorat leitet die Universität.
Es besteht aus:
-
der Rektorin oder dem Rektor,
-
vier Prorektorinnen oder Prorektoren,
-
der Kanzlerin oder dem Kanzler.
§ 6
Rektorin oder Rektor
-
Die Rektorin oder der Rektor vertritt
die Universität nach außen.
-
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
§ 7
Prorektorinnen oder Prorektoren
-
Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden
aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Eine Prorektorin
oder ein Prorektor kann aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
gewählt werden.
-
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
-
Die Prorektorinnen oder Prorektoren sind
innerhalb des Rektorats für folgende Aufgabengebiete zuständig:
-
für Finanz- und Personalangelegenheiten,
-
für Struktur, Planung und Bauangelegenheiten,
-
für Forschung und wissenschaftlichen
Nachwuchs,
-
für Lehre, Studienangelegenheiten
und Weiterbildung.
§ 8
Kanzlerin oder Kanzler
Als Mitglied des Rektorats leitet
die Kanzlerin oder der Kanzler die Universitätsverwaltung. Sie ist
Beauftragte oder er ist Beauftragter für den Haushalt.
§ 9
Senat
-
Dem Senat gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
-
12 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Professorinnen und Professoren,
-
4 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
-
4 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der Studierenden,
-
2 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
-
Dem Senat gehören als nicht stimmberechtigte
Mitglieder an:
-
die Rektorin oder der Rektor,
-
die Prorektorinnen oder Prorektoren,
-
die Kanzlerin oder der Kanzler,
-
die Dekaninnen und Dekane,
-
die oder der Vorsitzende des allgemeinen
Studierendenausschusses,
-
die Gleichstellungsbeauftragte.
-
Die Rektorin oder der Rektor ist zugleich
Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats.
-
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder
beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
-
Die Mitglieder nach Absatz 1 werden unmittelbar
von den Mitgliedern der Universität nach Gruppen getrennt gewählt.
Bei der Aufstellung der Listen soll berücksichtigt werden, dass die
Fakultäten und zentralen Einrichtungen im Senat angemessen vertreten
sind. Es können bis zu 3 Wahlkreise je Gruppe gebildet werden.
§
10
Erweiterter Senat
-
Dem erweiterten Senat gehören einschließlich
der stimmberechtigten Mitglieder des Senats gemäß § 9 Abs.
1 als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt an:
-
12 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Professorinnen und Professoren,
-
12 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
-
12 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Studierenden,
-
12 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bei Entscheidungen, die die Lehre mit
Ausnahme ihrer Bewertung oder die Forschung unmittelbar betreffen, werden
die von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen mit einem Gewichtungsfaktor
vervielfacht; dieser beträgt für Mitglieder, die der Gruppe der
Professorinnen und Professoren angehören, zwölf, für Mitglieder,
die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
oder der Gruppe der Studierenden angehören, vier und für Mitglieder,
die der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören,
zwei.
§
9 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
-
Der erweiterte Senat wählt aus der
Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter müssen je verschiedenen Gruppen angehören. Die
oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden
mit Ausnahme des studentischen Vorstandsmitglieds, das für ein Jahr
gewählt wird, für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer in geheimer Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen
der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit auch in einem
zweiten Wahlgang nicht erreicht, so gelangen die beiden Kandidaten, die
in diesem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die Stichwahl;
haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird dieser
Wahlgang wiederholt. Gewählt ist, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Senats auf sich vereint.
§
11
Gleichstellungsbeauftragte,
Gleichstellungskommission
-
Der Senat setzt eine Beauftragte für
die Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität (Gleichstellungsbeauftragte)
und bis zu drei Stellvertreterinnen in der Weise ein, dass jede der vier
Gruppen durch höchstens je eine Person vertreten wird. Sie werden
aufgrund eines Wahlverfahrens von den weiblichen Mitgliedern der Universität
vorgeschlagen, vom Senat gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor
bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten
oder stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten aus der Gruppe der Studierenden
beträgt zwei Jahre, die der aus den übrigen Gruppen vier Jahre.
-
Der Senat bildet die Kommission für
die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungskommission)
der Universität. Ihr gehören außer der Vorsitzenden jeweils
drei Mitglieder aus jeder Gruppe an. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder
beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
-
Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigte
Vorsitzende der Gleichstellungskommission.
§
12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
-
Diese Grundordnung tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. § 3 findet mit Wirkung
vom 01.04.2000 Anwendung.
-
Ergänzend finden die Bestimmungen
der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19.12.1995 (GABl. NW. II. Nr. 3/96 S. 110), geändert
durch 8. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität
Bielefeld vom 24.08.1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 10/98 S. 798) Anwendung, soweit
sie mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW. S.
190) und dieser Grundordnung vereinbar sind; im Übrigen tritt die
bisherige Grundordnung mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnung außer
Kraft.
-
Die Amtszeit der erstmals nach dieser
Grundordnung zu wählenden Funktionsträgerinnen, Funktionsträger
und Gremien endet wie folgt:
-
für die Rektorin oder den Rektor
am 30.09.2005,
-
für die Prorektorinnen und Prorektoren
am 30.09.2003,
-
für die studentische Gleichstellungsbeauftragte
oder stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte am 30.09.2002,
-
für die übrigen Gleichstellungsbeauftragten
oder stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am 30.09.2004,
-
für den Senat und den erweiterten
Senat am 30.09.2002; dies gilt in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen
auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden.
Das Recht zum Rücktritt aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
-
Die Ordnungen der Universität sind
unverzüglich an diese neue Grundordnung und an das Hochschulgesetz
anzupassen. Ergänzungen dieser neuen Grundordnung im Rahmen der Umsetzung
des Hochschulgesetzes sollen unverzüglich vorgenommen werden. Die
Neubildung der Gremien und die Neubestimmung der Funktionsträgerinnen
und Funktionsträger auf der Grundlage dieser Grundordnung folgen unverzüglich.
Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen
und Funktionsträger die in dieser Grundordnung und im Hochschulgesetz
vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats vom 07.06.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 7. Juni 2000.
Bielefeld, den 15. Juni 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Universitätsprofessor Dr.
G. Rickheit