Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
  
 
                            Jahrgang 29            Nr. 11 Bielefeld, 15. Juni 2000
 
 
 
Grundordnung der Universität Bielefeld
vom 15. Juni 2000
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Grundordnung der Universität Bielefeld vom 15. Juni 2000

 

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Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld folgende Satzung erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Rechtsstellung der Universität

§ 2 Wahlen zu den Gremien

§ 3 Verkündungsblatt

§ 4 Zentrale Organe

§ 5 Rektorat

§ 6 Rektorin oder Rektor

§ 7 Prorektorinnen oder Prorektoren

§ 8 Kanzlerin oder Kanzler

§ 9 Senat

§ 10 Erweiterter Senat

§ 11 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungskommission

§ 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

   

§ 1
Rechtsstellung der Universität

Die Universität Bielefeld ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

 
§ 2
Wahlen zu den Gremien
 
  1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im erweiterten Senat, in den Fakultätskonferenzen und in den Leitungsgremien der zentralen Einrichtungen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.

  2.  
  3. Für jedes Mitglied des Senats und des erweiterten Senats kann eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden, die oder der in begründeten Fällen die Vertretung für eine ganze Sitzung übernimmt.

  4.  
  5. Das Nähere einschließlich der Wahlprüfungen bestimmen Wahlordnungen, die vom Senat der Universität zu erlassen sind. Die Wahlordnungen haben vorzusehen, dass die Amtszeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Regel mit dem Studienjahr jeweils am 1. Oktober beginnt.
 
 
§ 3
Verkündungsblatt

Die Universität gibt alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse in dem "Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -" bekannt. Es erscheint mindestens monatlich. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Ordnungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 
§ 4
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Universität sind:

  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. das Rektorat,
  3. der Senat.
 
§ 5
Rektorat

Das Rektorat leitet die Universität. Es besteht aus:

  1. der Rektorin oder dem Rektor,
  2. vier Prorektorinnen oder Prorektoren,
  3. der Kanzlerin oder dem Kanzler.
 
 
§ 6
Rektorin oder Rektor
 
  1. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Universität nach außen.

  2.  
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
 
§ 7
Prorektorinnen oder Prorektoren
 
  1. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Eine Prorektorin oder ein Prorektor kann aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gewählt werden.

  2.  
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

  4.  
  5. Die Prorektorinnen oder Prorektoren sind innerhalb des Rektorats für folgende Aufgabengebiete zuständig:
  1. für Finanz- und Personalangelegenheiten,
  2. für Struktur, Planung und Bauangelegenheiten,
  3. für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
  4. für Lehre, Studienangelegenheiten und Weiterbildung.
 
§ 8
Kanzlerin oder Kanzler

Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Universitätsverwaltung. Sie ist Beauftragte oder er ist Beauftragter für den Haushalt.
 

§ 9
Senat
 
  1. Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. 4 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. 4 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
  4. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  1. Dem Senat gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. die Prorektorinnen oder Prorektoren,
  3. die Kanzlerin oder der Kanzler,
  4. die Dekaninnen und Dekane,
  5. die oder der Vorsitzende des allgemeinen Studierendenausschusses,
  6. die Gleichstellungsbeauftragte.
 
  1. Die Rektorin oder der Rektor ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats.

  2.  
  3. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

  4.  
  5. Die Mitglieder nach Absatz 1 werden unmittelbar von den Mitgliedern der Universität nach Gruppen getrennt gewählt. Bei der Aufstellung der Listen soll berücksichtigt werden, dass die Fakultäten und zentralen Einrichtungen im Senat angemessen vertreten sind. Es können bis zu 3 Wahlkreise je Gruppe gebildet werden.
 
§ 10
Erweiterter Senat

 

  1. Dem erweiterten Senat gehören einschließlich der stimmberechtigten Mitglieder des Senats gemäß § 9 Abs. 1 als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt an:
  1. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
  4. 12 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bei Entscheidungen, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung oder die Forschung unmittelbar betreffen, werden die von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen mit einem Gewichtungsfaktor vervielfacht; dieser beträgt für Mitglieder, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, zwölf, für Mitglieder, die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Gruppe der Studierenden angehören, vier und für Mitglieder, die der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, zwei.

  § 9 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

     
  1. Der erweiterte Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen je verschiedenen Gruppen angehören. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit Ausnahme des studentischen Vorstandsmitglieds, das für ein Jahr gewählt wird, für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer in geheimer Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so gelangen die beiden Kandidaten, die in diesem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die Stichwahl; haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird dieser Wahlgang wiederholt. Gewählt ist, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des erweiterten Senats auf sich vereint.
 
 
§ 11
Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungskommission
 
  1. Der Senat setzt eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen und Männern der Universität (Gleichstellungsbeauftragte) und bis zu drei Stellvertreterinnen in der Weise ein, dass jede der vier Gruppen durch höchstens je eine Person vertreten wird. Sie werden aufgrund eines Wahlverfahrens von den weiblichen Mitgliedern der Universität vorgeschlagen, vom Senat gewählt und von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten oder stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre, die der aus den übrigen Gruppen vier Jahre.

  2.  
  3. Der Senat bildet die Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungskommission) der Universität. Ihr gehören außer der Vorsitzenden jeweils drei Mitglieder aus jeder Gruppe an. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  4.  
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigte Vorsitzende der Gleichstellungskommission.
 
 
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
 
  1. Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. § 3 findet mit Wirkung vom 01.04.2000 Anwendung.

  2.  
  3. Ergänzend finden die Bestimmungen der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1995 (GABl. NW. II. Nr. 3/96 S. 110), geändert durch 8. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Bielefeld vom 24.08.1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 10/98 S. 798) Anwendung, soweit sie mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW. S. 190) und dieser Grundordnung vereinbar sind; im Übrigen tritt die bisherige Grundordnung mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnung außer Kraft.
  4. Die Amtszeit der erstmals nach dieser Grundordnung zu wählenden Funktionsträgerinnen, Funktionsträger und Gremien endet wie folgt:
  1. für die Rektorin oder den Rektor am 30.09.2005,
  2. für die Prorektorinnen und Prorektoren am 30.09.2003,
  3. für die studentische Gleichstellungsbeauftragte oder stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte am 30.09.2002,
  4. für die übrigen Gleichstellungsbeauftragten oder stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am 30.09.2004,
  5. für den Senat und den erweiterten Senat am 30.09.2002; dies gilt in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden.
Das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
 
  1. Die Ordnungen der Universität sind unverzüglich an diese neue Grundordnung und an das Hochschulgesetz anzupassen. Ergänzungen dieser neuen Grundordnung im Rahmen der Umsetzung des Hochschulgesetzes sollen unverzüglich vorgenommen werden. Die Neubildung der Gremien und die Neubestimmung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage dieser Grundordnung folgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die in dieser Grundordnung und im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
 
 
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 07.06.2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 2000.
 

Bielefeld, den 15. Juni 2000

 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
 
gez.
 
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit