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| Jahrgang 29 Nr. 12 | Bielefeld, 15. Juni 2000 |
Ordnung
zur Prüfung zum Legum Magister Europae der Fakultät für
Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 27. Oktober 1999
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
– UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S.
532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S.
213), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 5 Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
§ 7 Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation
§ 8 Zulassung zur Magisterprüfung
§ 10 Art und Umfang der Prüfung
§ 12 Bewertung der Magisterarbeit
§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 17 Wiederholung der Magisterprüfung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Entziehung des Magistergrades
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Magistergrad
(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft verleiht im Zusammenwirken
mit der juristischen Fakultät der Universität Nottingham, Großbritannien,
den akademischen Grad des Legum Magister Europae (abgekürzt: LL.M.Eur.
Bielefeld/Nottingham) aufgrund der bestandenen Magisterprüfung.
(2) In dieser Ordnung werden die Funktions- und Statusbezeichnungen
des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
übernommen. Sie sind jeweils als auf Männer und Frauen bezogen
zu verstehen.
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität
Bielefeld führt gemeinsam mit der juristischen Fakultät der Universität
Nottingham einen Aufbaustudiengang Europarecht durch. Der Studiengang soll
den Studenten in wissenschaftlich vertiefter Weise mit dem Europarecht
sowie sonstigen rechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug vertraut
machen und ihm aus Blickrichtung der Rechtsordnung verschiedener Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft besondere Kenntnisse des europäischen
Rechts vermitteln.
(2) Das Magisterstudium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen.
In ihr soll der Bewerber nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse
des Europarechts verfügt und dass er auf dem Gebiet des Europarechts
selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten imstande ist.
Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Zugang zum Magisterstudium sind
2. im Falle des § 68 Abs. 1 UG: die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
3. die ausreichende Beherrschung der englischen Sprache in Wort und
Schrift.
Betreuer
(1) Der Bewerber muss die Erklärung eines Universitätsprofessors,
Honorarprofessors, außerordentlichen Professors oder Privatdozenten
der Fakultät vorlegen, dass er den Bewerber betreut und seine schriftliche
Arbeit bewerten wird (Betreuer).
(2) Anstelle der Erklärung nach Absatz 1 kann der Bewerber auch
die Erklärung eines Universitätsprofessors, Honorarprofessors,
außerordentlichen Professors oder Privatdozenten der Fakultät
vorlegen, dass er den Bewerber betreut (Betreuer), sowie außerdem
– im Einvernehmen mit seinem Betreuer – eine Erklärung eines Mitglieds
des Lehrkörpers der juristischen Fakultät der Universität
Nottingham, dass dieser seine schriftliche Arbeit bewerten wird.
Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
(1) Die Studienzeit bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens beträgt
zwei Semester. Das Prüfungsverfahren soll innerhalb eines Semesters
abgeschlossen werden.
(2) Eines der beiden Studiensemester ist an der Fakultät für
Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld, das andere an der juristischen
Fakultät der Universität Nottingham, Großbritannien, zu
absolvieren.
(3) Während der in Bielefeld zu absolvierenden Studienzeit hat
der Bewerber Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 10 Semesterwochenstunden
zu besuchen. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Bewerber
im Einvernehmen mit dem Betreuer. Die gewählten Veranstaltungen sollen
dem Bereich der Fächer Europarecht, Völkerrecht, internationales
Privatrecht, Rechtsvergleichung oder dem Bereich der Grundlagenfächer
(Rechtsgeschichte, Methodenlehre, Rechtssoziologie) zugehören.
(4) Während des Semesters in Nottingham muss ein Bewerber mindestens
an vier Lehrveranstaltungen teilgenommen haben, die auch für den gemeinsamen
Magisterstudiengang im Europarecht der Fakultät für Rechtswissenschaft
der Universität Bielefeld und der juristischen Fakultät Nottingham
angeboten werden.
Studienleistungen
(1) Während der Studienzeit hat der Bewerber Leistungsnachweise
in den gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 besuchten Lehrveranstaltungen
zu erbringen. In den Leistungsnachweisen wird bestätigt, dass der
Bewerber in dem Gebiet der Lehrveranstaltung ausreichende Kenntnisse erworben
hat.
(2) Für jeden Leistungsnachweis, in dem dem Bewerber ausreichende
Kenntnisse bescheinigt werden, erhält dieser Punkte (credit points).
Der Bewerber muss durch seine Leistungsnachweise insgesamt 120 Punkte erwerben.
An jeder der beiden beteiligten Fakultäten müssen mindestens
45 Punkte erworben werden.
(3) Durch die während der Studienzeit in Bielefeld erworbenen Leistungsnachweise
werden folgende Punkte vergeben:
2. 20 Punkte für jeden Übungsschein in einem der in § 5 Abs. 3 genannten Fächer,
3. 5 Punkte für die Teilnahme an jeder Lehrveranstaltung in einem
der in § 5 Abs. 3 genannten Fächer, in der der Bewerber nicht
bereits einen Seminarschein oder Übungsschein erworben hat; die regelmäßige
Teilnahme wird durch eine Bescheinigung des Veranstalters nachgewiesen.
Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation
(1) Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt vor Ende der Studienzeit
(§ 5 Abs. 1) durch schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
beim Dekan.
(2) Der Dekan ist zuständig für die Organisation der Prüfungen
und für die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Belastende Entscheidungen des Dekans sind zu begründen, mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Bewerber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber rechtliches
Gehör zu geben.
Zulassung zur Magisterprüfung
(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer
2. an Lehrveranstaltungen in dem in § 5 Abs. 3 und 4 genannten Umfang teilgenommen hat und
3. dabei 120 Punkte im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 erworben hat.
2. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Prüfung
in diesem oder einem entsprechenden Magisterstudiengang nicht oder endgültig
nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen
einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen
Prüfungsverfahren befindet.
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung
ist dem Bewerber mitzuteilen.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
2. die in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber eine Prüfung in diesem oder einem entsprechenden
Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden hat.
Art und Umfang der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen
Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die Magisterarbeit
angenommen worden ist. Auf Antrag des Bewerbers und mit Zustimmung des
Betreuers kann der Dekan die mündliche Prüfung bereits nach fristgerechter
Abgabe der Arbeit anberaumen.
Magisterarbeit
(1) Der Bewerber hat eine Magisterarbeit anzufertigen, deren Thema er
im Einvernehmen mit dem Betreuer wählt. Die Bearbeitungszeit beträgt
drei Monate. Das Thema kann erst nach der Zulassung des Bewerbers zur Magisterprüfung
gestellt werden. Das Thema und den Ausgabezeitpunkt hat der Betreuer dem
Dekan mitzuteilen.
(2) Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag des Bewerbers der
Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungszeit um bis zu drei
Monate verlängern.
(3) Der Bewerber soll in der Magisterarbeit nachweisen, dass er auf
dem Gebiet des Europarechts selbstständig wissenschaftlich arbeiten
und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann.
(4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen; im Einvernehmen
mit dem Betreuer kann sie in englischer Sprache abgefasst werden.
(5) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Bewerbers beizufügen,
dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen benutzt hat.
(6) Die Magisterarbeit ist fristgemäß bei dem Dekan einzureichen;
der Abgabezeitpunkt ist zu vermerken. Wird die Arbeit nicht fristgerecht
eingereicht, gilt sie als mit "insufficienter" bewertet. Soweit die Arbeit
durch ein Mitglied des Lehrkörpers der juristischen Fakultät
der Universität Nottingham bewertet wird, kann der Betreuer dem Bewerber
gestatten, die Arbeit bei dem zur Bewertung bereiten Mitglied des Lehrkörpers
der juristischen Fakultät der Universität Nottingham einzureichen;
Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Bewertung der Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit wird von einem Mitglied des Lehrkörpers
der Universität Nottingham (§ 4 Abs. 2) oder dem Betreuer und
von einem zweiten Prüfer bewertet, den der Dekan aus dem Kreise der
Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, außerordentlichen
Professoren oder Privatdozenten bestellt.
(2) Die Arbeit wird mit folgenden Noten bewertet:
magna cum lande = sehr gut
cum lande = gut
rite = ausreichend
insufficienter = ungenügend
(4) Hält nur ein Prüfer die schriftliche Arbeit für "insufficienter",
so bestellt der Dekan einen dritten Prüfer. Die Prüfer entscheiden
dann mit Mehrheit über die Annahme der schriftlichen Arbeit.
(5) Bei Ablehnung der Magisterarbeit ist die Magisterprüfung nicht
bestanden; der Dekan teilt dies dem Bewerber unter Angabe der Gründe
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die abgelehnte Magisterarbeit verbleibt
bei den Akten der Fakultät.
Mündliche Prüfung
(1) Nach Annahme der Arbeit oder im Falle von § 10 Abs. 2 Satz
2 setzt der Dekan den Termin für die mündliche Prüfung fest
und bestimmt zwei Prüfer. Der Betreuer soll in der Regel als Prüfer
und Vorsitzender bestellt werden.
(2) Prüfer können Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren,
außerordentliche Professoren und Privatdozenten und wissenschaftliche
Mitarbeiter der Fakultät sein, die die zweite Staatsprüfung abgelegt
und den juristischen Doktorgrad erlangt haben.
(3) Der Bewerber kann sich vor der Prüfung über das Ergebnis
der schriftlichen Prüfung unterrichten.
(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Fachgebiete,
die den gemäß § 5 gewählten Lehrveranstaltungen entsprechen.
Die Prüfung wird als Einzelprüfung in einem Termin in deutscher
oder mit Zustimmung beider Prüfer in englischer Sprache abgenommen.
Sie dauert in der Regel 45 Minuten.
(5) Die mündliche Prüfungsleistung wird gemäß §
12 Abs. 2 bewertet. Das Ergebnis ist dem Bewerber mitzuteilen.
(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(7) Studenten des gleichen Studiengangs sollen als Zuhörer zugelassen
werden, wenn der Bewerber nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich
nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
eines Bewerbers.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "insufficienter" bewertet,
wenn der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht
erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund
von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann
die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der
Dekan die Gründe an, so wird dem Bewerber dieses schriftlich mitgeteilt
und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Täuschung gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit "insufficienter" bewertet. Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit "insufficienter" bewertet. Die
Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
Gesamtergebnis
(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit
und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit "rite" bewertet
worden sind. Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließen
die für die mündliche Prüfung bestimmten Prüfer unter
Einbeziehung der Gutachten zur Magisterarbeit und des Ergebnisses der mündlichen
Prüfung über die Gesamtnote, die nach § 12 Abs. 2 festzusetzen
ist.
(2) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Vorsitzende dem Bewerber
das Ergebnis mit.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden,
erteilt der Dekan dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang
die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten.
Magisterurkunde
Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat eine Magisterurkunde.
Sie beurkundet die Verleihung des akademischen Grades Legum Magister Europae
der Universitäten Bielefeld und Nottingham (abgekürzt: LL.M.
Eur. Bielefeld/Nottingham). Der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft
und der Betreuer unterzeichnen die Magisterurkunde; sie erhält das
Siegel der Fakultät.
Wiederholung der Magisterprüfung
(1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen
Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit (§ 11) vorgelegt werden.
Der Antrag auf Wiederholung ist zu stellen innerhalb von sechs Monaten
nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit. Die neue Magisterarbeit
ist dem Antrag beizufügen.
(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie
einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen
Prüfung ist zu stellen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
der nicht bestandenen mündlichen Prüfung.
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Bewerber die Prüfungsakte
einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Verfahrens
beim Dekan zu stellen.
Entziehung des Magistergrades
(1) Hat der Bewerber den Magistergrad durch Täuschung erlangt und
wird dies erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so kann
der Dekan den Magistergrad entziehen und den von der Täuschung betroffenen
Teil der Prüfung für "insufficienter" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Magisterurkunde
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet
der Dekan über die Gültigkeit der Prüfung.
(3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. Eine Entscheidung
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab
dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) in Kraft. Sie
wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
– bekannt gegeben.
Genehmigt und ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 29.10.1998 und des Senats
der Universität Bielefeld vom 19.05.1999.
Bielefeld, den 27. Oktober 1999
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
-.-.-.-.-
Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung
der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld
vom 1. März 2000
Aufgrund des ?§ 2 Abs. 4 und des §? 94 Abs. 4 des Gesetzes
über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz
- UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Aug. 1993 (GV. NW. S. 532),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670),
hat die Universität Bielefeld folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät für Soziologie der Universität
Bielefeld vom 5. Juni 1996 (GABl. NW. II S. 547) wird wie folgt geändert:
1. § 12 erhält folgende Fassung:
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit
zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin
oder der Verfasser neben den gemäß §? 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen
Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare,
die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt
und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek
abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
a) die Ablieferung weiterer 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder
c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Dabei ist auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder
d) die Ablieferung eines Mikrofiche und hiervon 50 weiterer Kopien oder
e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und
deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – bekannt gegeben.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für
Soziologie vom 1. Dezember 1999 und des Senats der Universität Bielefeld
vom 2. Februar 2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 16. Februar 2000.
Bielefeld, den 1. März 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit