Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 12 Bielefeld, 15. Juni 2000

 
 
Ordnung zur Prüfung zum Legum Magister Europae der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 27. Oktober 1999
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Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung
der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld
vom 1. März 2000
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Ordnung zur Prüfung zum Legum Magister Europae der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 27. Oktober 1999
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
 
 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Magistergrad

§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Betreuer

§ 5 Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang

§ 6 Studienleistungen

§ 7 Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation

§ 8 Zulassung zur Magisterprüfung

§ 9 Zulassungsverfahren

§ 10 Art und Umfang der Prüfung

§ 11 Magisterarbeit

§ 12 Bewertung der Magisterarbeit

§ 13 Mündliche Prüfung

§ 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 15 Gesamtergebnis

§ 16 Magisterurkunde

§ 17 Wiederholung der Magisterprüfung

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 19 Entziehung des Magistergrades

§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 
§ 1

Magistergrad







(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft verleiht im Zusammenwirken mit der juristischen Fakultät der Universität Nottingham, Großbritannien, den akademischen Grad des Legum Magister Europae (abgekürzt: LL.M.Eur. Bielefeld/Nottingham) aufgrund der bestandenen Magisterprüfung.
 
 

(2) In dieser Ordnung werden die Funktions- und Statusbezeichnungen des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen. Sie sind jeweils als auf Männer und Frauen bezogen zu verstehen.
 
 


§ 2

Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung







(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld führt gemeinsam mit der juristischen Fakultät der Universität Nottingham einen Aufbaustudiengang Europarecht durch. Der Studiengang soll den Studenten in wissenschaftlich vertiefter Weise mit dem Europarecht sowie sonstigen rechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug vertraut machen und ihm aus Blickrichtung der Rechtsordnung verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besondere Kenntnisse des europäischen Rechts vermitteln.
 
 

(2) Das Magisterstudium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. In ihr soll der Bewerber nachweisen, dass er über vertiefte Kenntnisse des Europarechts verfügt und dass er auf dem Gebiet des Europarechts selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten imstande ist.
 
 


§ 3

Zugangsvoraussetzungen







(1) Voraussetzungen für den Zugang zum Magisterstudium sind

1. der erfolgreiche Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung oder der Abschluss eines den Anforderungen des deutschen Rechtsstudiums gleichwertigen juristischen Studiums an einer ausländischen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,

2. im Falle des § 68 Abs. 1 UG: die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,

3. die ausreichende Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift.
 
 

(2) Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet der Dekan.
 
 


§ 4

Betreuer







(1) Der Bewerber muss die Erklärung eines Universitätsprofessors, Honorarprofessors, außerordentlichen Professors oder Privatdozenten der Fakultät vorlegen, dass er den Bewerber betreut und seine schriftliche Arbeit bewerten wird (Betreuer).
 
 

(2) Anstelle der Erklärung nach Absatz 1 kann der Bewerber auch die Erklärung eines Universitätsprofessors, Honorarprofessors, außerordentlichen Professors oder Privatdozenten der Fakultät vorlegen, dass er den Bewerber betreut (Betreuer), sowie außerdem – im Einvernehmen mit seinem Betreuer – eine Erklärung eines Mitglieds des Lehrkörpers der juristischen Fakultät der Universität Nottingham, dass dieser seine schriftliche Arbeit bewerten wird.
 
 


§ 5

Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang







(1) Die Studienzeit bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens beträgt zwei Semester. Das Prüfungsverfahren soll innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden.
 
 

(2) Eines der beiden Studiensemester ist an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld, das andere an der juristischen Fakultät der Universität Nottingham, Großbritannien, zu absolvieren.
 
 

(3) Während der in Bielefeld zu absolvierenden Studienzeit hat der Bewerber Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 10 Semesterwochenstunden zu besuchen. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Bewerber im Einvernehmen mit dem Betreuer. Die gewählten Veranstaltungen sollen dem Bereich der Fächer Europarecht, Völkerrecht, internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung oder dem Bereich der Grundlagenfächer (Rechtsgeschichte, Methodenlehre, Rechtssoziologie) zugehören.
 
 

(4) Während des Semesters in Nottingham muss ein Bewerber mindestens an vier Lehrveranstaltungen teilgenommen haben, die auch für den gemeinsamen Magisterstudiengang im Europarecht der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld und der juristischen Fakultät Nottingham angeboten werden.
 
 


§ 6

Studienleistungen







(1) Während der Studienzeit hat der Bewerber Leistungsnachweise in den gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 4 besuchten Lehrveranstaltungen zu erbringen. In den Leistungsnachweisen wird bestätigt, dass der Bewerber in dem Gebiet der Lehrveranstaltung ausreichende Kenntnisse erworben hat.
 
 

(2) Für jeden Leistungsnachweis, in dem dem Bewerber ausreichende Kenntnisse bescheinigt werden, erhält dieser Punkte (credit points). Der Bewerber muss durch seine Leistungsnachweise insgesamt 120 Punkte erwerben. An jeder der beiden beteiligten Fakultäten müssen mindestens 45 Punkte erworben werden.
 
 

(3) Durch die während der Studienzeit in Bielefeld erworbenen Leistungsnachweise werden folgende Punkte vergeben:
 
 

1. 25 Punkte für jeden Seminarschein in einem der in § 5 Abs. 3 genannten Fächer

2. 20 Punkte für jeden Übungsschein in einem der in § 5 Abs. 3 genannten Fächer,

3. 5 Punkte für die Teilnahme an jeder Lehrveranstaltung in einem der in § 5 Abs. 3 genannten Fächer, in der der Bewerber nicht bereits einen Seminarschein oder Übungsschein erworben hat; die regelmäßige Teilnahme wird durch eine Bescheinigung des Veranstalters nachgewiesen.
 
 

(4) Für den Erwerb von Punkten während der Studienzeit an der juristischen Fakultät der Universität Nottingham gelten die dort maßgeblichen Regeln.
 
 


§ 7

Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation







(1) Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt vor Ende der Studienzeit (§ 5 Abs. 1) durch schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Dekan.
 
 

(2) Der Dekan ist zuständig für die Organisation der Prüfungen und für die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.
 
 

(3) Belastende Entscheidungen des Dekans sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Bewerber rechtliches Gehör zu geben.
 
 


§ 8

Zulassung zur Magisterprüfung







(1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer

1. gemäß § 3 für den Magisterstudiengang eingeschrieben ist,

2. an Lehrveranstaltungen in dem in § 5 Abs. 3 und 4 genannten Umfang teilgenommen hat und

3. dabei 120 Punkte im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 erworben hat.
 
 

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Prüfung in diesem oder einem entsprechenden Magisterstudiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
 
 
 
 

§ 9

Zulassungsverfahren







(1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen.
 
 

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

1. die in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. die in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder

3. der Bewerber eine Prüfung in diesem oder einem entsprechenden Magisterstudiengang endgültig nicht bestanden hat.
 
 
 
 

§ 10

Art und Umfang der Prüfung







(1) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung.
 
 

(2) Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die Magisterarbeit angenommen worden ist. Auf Antrag des Bewerbers und mit Zustimmung des Betreuers kann der Dekan die mündliche Prüfung bereits nach fristgerechter Abgabe der Arbeit anberaumen.
 
 


§ 11

Magisterarbeit







(1) Der Bewerber hat eine Magisterarbeit anzufertigen, deren Thema er im Einvernehmen mit dem Betreuer wählt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Das Thema kann erst nach der Zulassung des Bewerbers zur Magisterprüfung gestellt werden. Das Thema und den Ausgabezeitpunkt hat der Betreuer dem Dekan mitzuteilen.
 
 

(2) Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag des Bewerbers der Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
 
 

(3) Der Bewerber soll in der Magisterarbeit nachweisen, dass er auf dem Gebiet des Europarechts selbstständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann.
 
 

(4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen; im Einvernehmen mit dem Betreuer kann sie in englischer Sprache abgefasst werden.
 
 

(5) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Bewerbers beizufügen, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat.
 
 

(6) Die Magisterarbeit ist fristgemäß bei dem Dekan einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist zu vermerken. Wird die Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit "insufficienter" bewertet. Soweit die Arbeit durch ein Mitglied des Lehrkörpers der juristischen Fakultät der Universität Nottingham bewertet wird, kann der Betreuer dem Bewerber gestatten, die Arbeit bei dem zur Bewertung bereiten Mitglied des Lehrkörpers der juristischen Fakultät der Universität Nottingham einzureichen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
 
 


§ 12

Bewertung der Magisterarbeit







(1) Die Magisterarbeit wird von einem Mitglied des Lehrkörpers der Universität Nottingham (§ 4 Abs. 2) oder dem Betreuer und von einem zweiten Prüfer bewertet, den der Dekan aus dem Kreise der Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, außerordentlichen Professoren oder Privatdozenten bestellt.
 
 

(2) Die Arbeit wird mit folgenden Noten bewertet:

  summa cum laude= ausgezeichnet

magna cum lande = sehr gut

cum lande = gut

rite = ausreichend

insufficienter = ungenügend

  (3) Bewerten beide Prüfer die schriftliche Arbeit mit "rite" oder besser, ist sie angenommen. Wird sie mit "insufficienter" bewertet, ist sie abgelehnt.
 
 

(4) Hält nur ein Prüfer die schriftliche Arbeit für "insufficienter", so bestellt der Dekan einen dritten Prüfer. Die Prüfer entscheiden dann mit Mehrheit über die Annahme der schriftlichen Arbeit.
 
 

(5) Bei Ablehnung der Magisterarbeit ist die Magisterprüfung nicht bestanden; der Dekan teilt dies dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die abgelehnte Magisterarbeit verbleibt bei den Akten der Fakultät.
 
 


§ 13

Mündliche Prüfung







(1) Nach Annahme der Arbeit oder im Falle von § 10 Abs. 2 Satz 2 setzt der Dekan den Termin für die mündliche Prüfung fest und bestimmt zwei Prüfer. Der Betreuer soll in der Regel als Prüfer und Vorsitzender bestellt werden.
 
 

(2) Prüfer können Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, außerordentliche Professoren und Privatdozenten und wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät sein, die die zweite Staatsprüfung abgelegt und den juristischen Doktorgrad erlangt haben.
 
 

(3) Der Bewerber kann sich vor der Prüfung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unterrichten.
 
 

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Fachgebiete, die den gemäß § 5 gewählten Lehrveranstaltungen entsprechen. Die Prüfung wird als Einzelprüfung in einem Termin in deutscher oder mit Zustimmung beider Prüfer in englischer Sprache abgenommen. Sie dauert in der Regel 45 Minuten.
 
 

(5) Die mündliche Prüfungsleistung wird gemäß § 12 Abs. 2 bewertet. Das Ergebnis ist dem Bewerber mitzuteilen.
 
 

(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
 
 

(7) Studenten des gleichen Studiengangs sollen als Zuhörer zugelassen werden, wenn der Bewerber nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eines Bewerbers.
 
 


§ 14

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß







(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "insufficienter" bewertet, wenn der Bewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
 
 

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Dekan die Gründe an, so wird dem Bewerber dieses schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
 
 

(3) Bei Täuschung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "insufficienter" bewertet. Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "insufficienter" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
 
 


§ 15

Gesamtergebnis







(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit "rite" bewertet worden sind. Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließen die für die mündliche Prüfung bestimmten Prüfer unter Einbeziehung der Gutachten zur Magisterarbeit und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung über die Gesamtnote, die nach § 12 Abs. 2 festzusetzen ist.
 
 

(2) Nach Abschluss der Prüfung teilt der Vorsitzende dem Bewerber das Ergebnis mit.
 
 

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Dekan dem Bewerber hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
 
 


§ 16

Magisterurkunde







Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat eine Magisterurkunde. Sie beurkundet die Verleihung des akademischen Grades Legum Magister Europae der Universitäten Bielefeld und Nottingham (abgekürzt: LL.M. Eur. Bielefeld/Nottingham). Der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft und der Betreuer unterzeichnen die Magisterurkunde; sie erhält das Siegel der Fakultät.
 
 


§ 17

Wiederholung der Magisterprüfung







(1) Ist die Magisterarbeit abgelehnt worden, so kann in einem neuen Verfahren einmal eine andere Magisterarbeit (§ 11) vorgelegt werden. Der Antrag auf Wiederholung ist zu stellen innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Ablehnung der Magisterarbeit. Die neue Magisterarbeit ist dem Antrag beizufügen.
 
 

(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung ist zu stellen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der nicht bestandenen mündlichen Prüfung.
 
 



§ 18

Einsicht in die Prüfungsakten







Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Bewerber die Prüfungsakte einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Verfahrens beim Dekan zu stellen.
 
 


§ 19

Entziehung des Magistergrades







(1) Hat der Bewerber den Magistergrad durch Täuschung erlangt und wird dies erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so kann der Dekan den Magistergrad entziehen und den von der Täuschung betroffenen Teil der Prüfung für "insufficienter" erklären.
 
 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Magisterurkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Dekan über die Gültigkeit der Prüfung.
 
 

(3) Die unrichtige Magisterurkunde wird eingezogen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 


§ 20

Inkrafttreten und Veröffentlichung







Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – bekannt gegeben.
 
 

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 29.10.1998 und des Senats der Universität Bielefeld vom 19.05.1999.
 
 

Bielefeld, den 27. Oktober 1999
 
 

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
 
 

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Erste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung

der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld

vom 1. März 2000







Aufgrund des ?§ 2 Abs. 4 und des §? 94 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Aug. 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld folgende Satzung erlassen:
 
 


Artikel I







Die Promotionsordnung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 5. Juni 1996 (GABl. NW. II S. 547) wird wie folgt geändert:
 
 

1. § 12 erhält folgende Fassung:

 
§ 12
Vervielfältigung der Dissertation
  (1) Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, ihre oder seine Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Die Gutachterinnen oder Gutachter sollen die Kandidatin oder den Kandidaten hinsichtlich der Publikationsfassung beraten.
 
 

(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den gemäß §? 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
 
 

a) die Ablieferung weiterer 80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck oder

b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder

c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Dabei ist auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen oder

d) die Ablieferung eines Mikrofiche und hiervon 50 weiterer Kopien oder

e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
 
 

Im Fall von a) ist die Hochschulbibliothek verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen a), d) und e) überträgt die Kandidatin oder der Kandidat der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
 
 


Artikel II



Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – bekannt gegeben.
 
 
 
 
 
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Soziologie vom 1. Dezember 1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 2. Februar 2000 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2000.
 
 
 
 

Bielefeld, den 1. März 2000
 
 

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit