Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 13 Bielefeld, 3. Juli 2000

 
 
Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang
Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre
an der Universität Bielefeld
vom 14. Februar 2000

 
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Diplomprüfungsordnung 
für den Studiengang Molekulare Biotechnologie
der Technischen Fakultät
an der Universität Bielefeld
 vom 17.Dezember 1999
52

 
 
 
 

Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschafts-lehre an der Universität Bielefeld vom 14. Februar 2000

Az.:- 2201.4 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre an der Universität Bielefeld vom 10. März 1997 (GABl. NW. II S. 536) wird wie folgt geändert:

Als § 31 a wird neu eingefügt:

"§ 31a

Experimentierklausel für multimediale Prüfungen

(1) Für einen Zeitraum von vier Jahren können im Fachgebiet "Methoden II" anstelle einer Pflichtveranstaltung in Statistik I oder Statistik II je mindestens zwei Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, von denen jeweils eine der Erprobung neuer Lehr- und Prüfungsformen dienen soll. Diese probeweise angebotenen Lehrveranstaltungen stützen sich auf multimediale Vermittlungsformen der dazugehörigen Stoffgebiete (multimediale Lehrveranstaltungen).

(2) Die Abschlussprüfung zu multimedialen Lehrveranstaltungen erfolgt analog § 20, wobei die Bearbeitung entsprechend aufbereiteter Aufgaben am Rechner mit anschließendem Prüfungsgespräch als weitere Prüfungsform hinzukommt. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Jede oder jeder Studierende erhält die Möglichkeit, an einer der angebotenen Wahlpfichtveranstaltungen teilzunehmen. Übersteigt die Zahl der Prüfungsanmeldungen zu multimedialen Lehrveranstaltungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Rechnerplätze, ermittelt die Fakultät die Teilnahmeberechtigten per Los. Wer keinen Losplatz erhält, legt die Prüfung in der herkömmlichen Form ab."

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) veröffentlicht und im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld bekannt gegeben.

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 15.12.1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 2. 2. 2000.

Bielefeld, den 14. Februar 2000

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit



-.-.-.-.-





Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Biotechnologie der Technischen Fakultät an der Universität Bielefeld vom 17. Dezember 1999

Az.:- 2231.5 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Universität Bielefeld die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht:
 

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfende und Beisitzende

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

§ 10 Zulassungsverfahren

§ 11 Ziel, Umfang, Art und Zeitpunkt der Prüfung

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 15 Freiversuch

§ 16 Zeugnis
 

III. Diplomprüfung

§ 17 Projekt

§ 18 Spezialisierungen

§ 19 Zulassung zur Diplomprüfung

§ 20 Umfang, Art und Zeitpunkt der Diplomprüfung

§ 21 Diplomarbeit

§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 23 Mündliche Prüfungen

§ 24 Zusatzfächer

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 27 Freiversuch

§ 28 Zeugnis

§ 29 Diplomurkunde

  IV. Schlussbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32 Aberkennung des Diplomgrades

§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 
 
I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Molekulare Biotechnologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
 
 

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Technische Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Biotechnologin" bzw. "Diplom-Biotechnologe", abgekürzt: "Dipl.-Biotech."1)
 
 

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen 18 SWS auf den Wahlbereich. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und dass die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
 
 

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Das Studium gliedert sich in

(2) Lehrangebot und Studienplan sind so zu gestalten, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten Fachsemesters abschließen kann. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein. Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 19) beim Prüfungsausschuss. Bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin kann sich die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung abmelden.

(3) Die einzelnen Fachprüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
 
 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Technische Fakultät einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Von der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät werden die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Die studentischen Mitglieder im Prüfungsausschuss sollen im Diplomstudiengang Molekulare Biotechnologie eingeschrieben sein. Die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters einer Gruppe ist nur mit der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe der Fakultätskonferenz gültig. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stellvertretende Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultätskonferenz über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Die Regelfälle werden durch den Prüfungsausschuss definiert.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
 

§ 6
Prüfende und Beisitzende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden im Einvernehmen mit der betreffenden Fakultät. Mit Ausnahme der Betreuung von Diplomarbeiten darf zur bzw. zum Prüfenden nur bestellt werden, wer in einem einschlägigen Fach promoviert ist oder vergleichbare Leistungen nachweisen kann und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

(2) Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem einschlägigen Fach abgelegt hat.

(3) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfenden für die Fachprüfungen und die Diplomarbeit vorschlagen. Bei der Meldung zu den Fachprüfungen kann auch eine Beisitzende oder ein Beisitzer vorgeschlagen werden. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.
 
 

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.

(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierende oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 
 

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Molekulare Biotechnologie eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist,
3. nach näherer Bestimmung der Studienordnung - Analytische Chemie, - Organische Chemie - Biochemie I und - Allgemeine Biologie/Zellbiologie,

- Allgemeine Botanik,

- Stoffwechselphysiologie

- Allgemeine Mikrobiologie,

- Bakterieller Stoffwechsel,

- Genetik,

- Bakterien- und Phagengenetik oder Molekulare Genetik, - Übung Genetik/Mikrobiologie und - an folgenden Pflichtveranstaltungen teilgenommen hat: 3.1 Mathematik für Biotechnologen,

3.2 Physik für Chemiker und Naturwissenschaftliche Informatiker,

3.3 Allgemeine & Anorganische Chemie,

3.4 Allgemeine Physikalische Chemie,

3.5 (Gen-) Technik und Gesellschaft,

3.6 Programmierpraktische Einführung,

3.7 Algorithmen und Datenstrukturen I,

3.8 Algorithmen und Datenstrukturen II,

3.9 Biotechnologie I,

3.10 Biotechnologie II,

3.11 Biotechnologie III,

3.12 Biotechnologie IV,

3.13 Biotechnologie V,

3.14 Grundpraktikum Biotechnologie I,

3.15 Grundpraktikum Biotechnologie II,

3.16 Orientierungskurs sowie

4. Leistungsnachweise für die folgenden Lehrveranstaltungen erbracht hat:

4.1 Mathematik für Biotechnologen (ein Leistungsnachweis)

4.2 Physik für Chemiker und Naturwissenschaftliche Informatiker (ein Leistungsnachweis),

4.3 Praktikum Allgemeine und Anorganische Chemie (ein Leistungsnachweis)

4.4 Praktikum Allgemeine Physikalische Chemie (ein Leistungsnachweis)

4.5 Übung Genetik/Mikrobiologie (ein Leistungsnachweis)

4.6 (Gen-) Technik und Gesellschaft (ein Leistungsnachweis)

4.7 Grundpraktikum Biotechnologie I (ein Leistungsnachweis)

4.8 Grundpraktikum Biotechnologie II (ein Leistungsnachweis)
 
 

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 4 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor dem ersten Prüfungstermin gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2,
  2. das Studienbuch,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem Biotechnologie-Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  4. gegebenenfalls Vorschläge für Prüfende und Beisitzende,
  5. eine Erklärung, ob Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugelassen werden.
(4) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen sind dem Antrag auf Zulassung zur letzten Diplom-Vorprüfung beizufügen.

(5) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
 

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung in einem Biotechnologie-Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur versagt werden, wenn die Kandidatin ihren oder der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.
 
 

§ 11
Ziel, Umfang, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie oder er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres oder seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Prüfungsfächern:

  1. Informatik,
  2. Biologische Grundlagen der Biotechnologie,
  3. Chemische Grundlagen der Biotechnologie,
  4. Biotechnologie I,
  5. Biotechnologie II.
(3) Prüfungsgegenstände sind

in Informatik

- der Inhalt der Lehrveranstaltungen Algorithmen und Datenstrukturen I und II, in Biologische Grundlagen der Biotechnologie in Chemische Grundlagen der Biotechnologie in Biotechnologie I in Biotechnologie II (4) Die Diplom-Vorprüfung in den Fächern Chemische Grundlagen der Biotechnologie und Biotechnologie I ist im zweiten Semester, die Diplom-Vorprüfung im Fach Biologische Grundlagen der Biotechnologie ist im dritten Semester und die Diplom-Vorprüfungen in den Fächern Informatik und Biotechnologie II sind im vierten Semester abzulegen. Prüfungen, die bis zum Ende des vierten Semesters noch nicht abgelegt worden sind, sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Ablegen der ersten der verbleibenden Prüfungen zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Berechnung der Fristen sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu berücksichtigen.

(5) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.

(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.
 
 

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten und mit Einverständnis der Prüfenden wird die Prüfung auch als Gruppenprüfung abgenommen. Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Vor der Festsetzung der Note gemäss § 13 Abs. 1 hat die oder der Prüfende die oder den Beisitzenden zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert bei einer Einzelprüfung je Kandidatin oder Kandidat und Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens 40 Minuten. Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer der mündlichen Prüfung entsprechend der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten.

(4) Die wesentlichen Inhalte der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll, das von der oder dem Beisitzenden geführt wird, festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und zu begründen.

(5) Bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung werden die Prüfungstermine und die Prüferinnen oder Prüfer festgelegt und der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt gegeben.

(6) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(7) Prüfungstermine können in der Regel zwischen den Prüfenden und der Kandidatin oder dem Kandidaten frei vereinbart werden. Es wird gewährleistet, dass mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester zur Verfügung stehen.
 
 

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Fachnoten) werden von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Leistungsnachweise sind unbenotet. Sie bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Für die Diplom-Vorprüfung wird eine Gesamtnote festgesetzt. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern und lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Nicht bestandene Fachprüfungen können frühestens nach einem Monat, müssen jedoch spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

(3) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch; es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Hierbei sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu beachten. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 15
Freiversuch

(1) Legt die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von vier Semestern und nach ununterbrochenem Studium Fachprüfungen des Vordiploms ab und besteht sie oder er alle oder Einzelne nicht, so gelten sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, aus dem sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für eines der Hauptfächer, in dem sie oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Fachprüfungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 bestanden wurden, können zur Verbesserung der Fachnote einmal wiederholt werden, wenn der Antrag auf Zulassung innerhalb von drei Wochen nach dem Prüfungstermin gestellt wird. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese Note der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulprüfung zugrunde gelegt.
 
 

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht bestanden oder ist der Verlust des Prüfungsanspruches gemäß § 14 Abs. 3 eingetreten, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
 
 
 

III. Diplomprüfung

§ 17
Projekt

(1) Das Projekt dient der Erarbeitung praktischer und experimenteller Aufgaben und leitet die Studierenden zur Erarbeitung wissenschaftlicher Literatur an. Es ist als Vorbereitung auf eine Diplomarbeit vorgesehen.

(2) Das Projekt wird unter Anleitung einer oder eines Betreuenden oder mehrerer Betreuender durchgeführt. Mindestens eine oder einer der Betreuenden muss die Berechtigung zur bzw. zum Beisitzenden gemäß § 6 besitzen.

(3) Das Projekt wird entweder als Einzel- oder als Gruppenarbeit im Umfang von 12 Semesterwochenstunden durchgeführt. Es beinhaltet einen Vortrag über die Arbeit im Rahmen eines Seminars und eine schriftliche Ausarbeitung. Über das Projekt wird bei erfolgreicher Teilnahme ein Leistungsnachweis ausgestellt.
 
 

§ 18
Spezialisierungen

(1) Spezialisierungen sind Lehreinheiten, die der vertiefenden Ausbildung in einem Fach dienen.

(2) Vier Spezialisierungen mit einem Gesamtumfang von 36 Semesterwochenstunden sind im Hauptstudium vorgesehen. Näheres regelt die Studienordnung.

(3) Drei Spezialisierungen sind in der Technischen Fakultät zu absolvieren. Eine weitere Spezialisierung soll aus dem Lehrangebot der Fakultät für Biologie, der Fakultät für Chemie oder der Fakultät für Physik stammen. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf Antrag.

(4) Als Fächer für Spezialisierungen sind nach Maßgabe der Studienordnung vorgesehen

  1. Zellkulturtechnik
  2. Aufarbeitung von Proteinen
  3. Glycobiotechnologie
  4. Prozessanalytik
  5. Eukaryontengenetik
  6. Molekulare Medizin
  7. Fermentationstechnik
  8. Biokatalyse
  9. Bioinformatik
  10. Regelungstechnik
  11. Mustererkennung
  12. Mikrobiologie
  13. Molekulare Genetik
  14. Stoffwechselphysiologie
  15. Zellbiologie
  16. Biochemie
  17. Biophysikalische Chemie.
Weitere Fächer für Spezialisierungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss zugelassen werden.
 
 

§ 19
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 4) bestanden hat;
  2. die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Molekulare Biotechnologie oder eine gemäß § 7 Abs. 1 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
  3. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Molekulare Biotechnologie eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist;
  4. an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen hat:
- Molekulare Genetik oder Bakterien- und Phagengenetik - Dynamische Biochemie,

- Molekulare Zellbiologie,

- Molekulare Biotechnologie I, II,

- Toxikologie,

- Pharmakologie,

- Medizinische Virologie und

aus den Bereichen Wirtschaft/Ethik/Recht im Umfang von 7 Semesterwochenstunden, davon als Pflichtveranstaltungen - Betriebswirtschaftslehre

- Seminar
 
 

teilgenommen hat, sowie Wahlpflichtveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung besucht, vier Spezialisierungen gemäß § 18 absolviert und ein Projekt gemäß § 17 ausgearbeitet hat;
  1. je einen Leistungsnachweis über

  2.  

     

    - die Lehrveranstaltung Sicherheit gentechnischer Arbeiten,

    - ein Seminar aus dem Bereich Wirtschaft/Ethik/Recht,

    - eine weitere Lehrveranstaltung aus dem Bereich Wirtschaft/Ethik/Recht sowie

    - eine Lehrveranstaltung aus Toxikologie, Pharmakologie oder Medizinische Virologie erbracht hat und

  3. einen Leistungsnachweis über ein Projekt gemäß § 17 erlangt hat.
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind zu bezeichnen sowie gegebenenfalls Vorschläge für die Prüfenden und Prüfungstermine anzugeben. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
 
 

§ 20
Umfang, Art und Zeitpunkt der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

  1. den mündlichen Prüfungen und
  2. der Diplomarbeit.
Die mündlichen Prüfungen gehen der Ausgabe der Diplomarbeit voraus. Die Diplomarbeit behandelt ein Thema aus dem Bereich der Biotechnologie.

(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen. Sie erfolgen in den vier Spezialisierungen.

(3) Die Diplomprüfungen in der ersten und zweiten Spezialisierung sind im sechsten Semester, die Diplomprüfung in der dritten Spezialisierung ist im siebten Semester und die Diplomprüfung in der vierten Spezialisierung ist im achten Semester abzulegen. Fachprüfungen, die bis zum Ende des achten Semesters noch nicht abgelegt worden sind, sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Ablegen der ersten der verbleibenden Prüfungen zu absolvieren.

(4) Eine Spezialisierung darf nur für eine Prüfung gemäß § 19 Abs. 2 gewählt werden. Gleiche Themen in unterschiedlichen Prüfungen sind unzulässig. In der Regel werden die einzelnen Prüfungen von verschiedenen Prüfenden abgenommen.

(5) § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
 
 

§ 21
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit ist eine unter Anleitung einer oder eines Betreuenden zu fertigende schriftliche Arbeit, die einen Umfang von ca. 70 Seiten haben sollte. Die zu bearbeitende Themenstellung wird von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Technischen Fakultät festgelegt. Sie kann von jeder oder jedem im Studiengang Molekulare Biotechnologie in Forschung und Lehre tätigen Prüfungsberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 sowie jeder diplomierten Mitarbeiterin oder jedem diplomierten Mitarbeiter der Technischen Fakultät betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden.

(3) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn alle mündlichen Diplomprüfungen erfolgreich absolviert worden sind. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach der letzten mündlichen Prüfung. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung beträgt sechs Monate, bei einem nicht empirischen, nicht experimentellen oder nicht mathematischen Thema vier Monate. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen, bei einem nicht empirischen, nicht experimentellen oder nicht mathematischen Thema um bis zu vier Wochen verlängern. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(7) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat die in Absatz 5 Satz 2 genannte Frist, muss der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Monaten Thema und Betreuerin oder Betreuer der Diplomarbeit festlegen.

(8) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig bearbeitet und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
 
 

§ 22
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von der oder dem Betreuenden sowie einer oder einem zweiten Prüfenden innerhalb von acht Wochen zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen. Die oder der zweite Prüfende wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Technischen Fakultät sein. In folgenden Fällen muss vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüfende oder ein dritter Prüfender bestellt werden:

  1. die beiden Prüfenden halten dies wegen des interdisziplinären Charakters der Arbeit für erforderlich,
  2. die Differenz der beiden Bewertungen beträgt mehr als 2,0.
Sofern nicht der in Satz 4 Nr. 2 genannte Fall vorliegt, wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Liegt der in Satz 4 Nr. 2 genannte Fall vor, wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der oder des ersten Prüfenden und der besseren der beiden anderen Bewertungen gebildet. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Bewertungen "ausreichend" oder besser sind.
 
 

§ 23
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.
 
 

§ 24
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
 
 

§ 25
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 13 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,2 ist.
 
 

§ 26
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die einzelnen Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 6 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Im übrigen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
 
 

§ 27
Freiversuch

(1) Legt die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von acht Semestern und nach ununterbrochenem Studium Fachprüfungen des Hauptstudiums ab und besteht sie oder er alle oder einzelne nicht, so gelten sie als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
 
 

§ 28
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird auch das Ergebnis der Prüfungen in den Zusatzfächern (§ 24) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
 
 

§ 29
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
 
 

IV. Schlussbestimmungen

§ 30
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
 

§ 32
Aberkennung des Diplomgrades

Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet die Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät. § 30 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 

§ 33
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW) veröffentlicht und im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Bielefeld - bekannt gegeben.

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 17.11.1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 8.12.1999.

Bielefeld, den 17. Dezember 1999

Der Rektor

der Universität Bielefeld

Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit