Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 15 Bielefeld, 3. Juli 2000

 
 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Fach Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
vom 3. Juli 2000

70 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Fach Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
vom 3. Juli 2000

79

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Fach Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
vom 3. Juli 2000

88

Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung
für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld
für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt
für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I
und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
an der Universität Bielefeld
vom 3. Juli 2000

96

 
 
 
 

Studienordnung der Universität Bielefeld für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 3. Juli 2000.
 
 

- 2226.50 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
 
 

Inhaltsübersicht
 

§ 1    Geltungsbereich

§ 2    Qualifikation

§ 3    Sprachkenntnisse

§ 4    Studienbeginn

§ 5    Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

§ 6     Studienberatung

§ 7     Grundsätze und Ziele des Studiums

§ 8     Inhalte des Studiums

§ 9     Veranstaltungsarten

§ 10   Schulpraktische Studien

§ 11    Grundstudium

§ 12    Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise

§ 13    Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

§ 14    Hauptstudium

§ 15    Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

§ 16    Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung

§ 17    Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

§ 18    Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
 

Anhang: Studienplan
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Studienfach Evangelische Religionslehre für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.
 
 

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
 
 

§ 3
Sprachkenntnisse

Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch oder Latein sind für das Studium biblischer Texte bzw. kirchengeschichtlicher Quellen aus dem Mittelalter und der Reformation eine wichtige Hilfe, doch werden für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen derartige Kenntnisse nicht vorausgesetzt. Auf die Möglichkeit, Latein und Griechisch im Rahmen des Lehrangebotes der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft zu erlernen, wird hingewiesen.
 
 

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
 
 

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 Abs. 1 HG umfasst gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 12 SWS auf Pflicht-, 24 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
 
 

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studien-fach Evangelische Religionslehre ist Aufgabe des Faches Evangelische Theologie und ihre Didaktik. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienfaches.
 
 

§ 7
Grundsätze und Ziele des Studiums

(1) Das Studium umfasst Themen und Texte aus den historischen, systematischen und praktischen Disziplinen des Faches Evangelische Theologie und seine Didaktik. Die Studierenden sollen zu eigener Erarbeitung exemplarischer Sachzusammenhänge sowie zu begründeter theologischer und didaktischer Urteilsbildung befähigt werden, um unterrichtliche Praxis in der Sekundarstufe I theologisch und pädagogisch sachgemäß zu reflektieren. Dabei sollen sie die Verschränkung biblischer und kirchlicher Überlieferung, gegenwärtiger Daseinserfahrung sowie humanwissenschaftlicher, insbesondere erziehungswissenschaftlicher Aussagen berücksichtigen.

(2) Ziele des Studiums sind:

§ 8
Inhalte des Studiums

Das Studium der Evangelischen Religionslehre ist gemäß Anlage 24 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert:

A     Altes und Neues Testament

B     Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte

C     Systematische Theologie

D     Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts.

Diese Bereiche entsprechen den Disziplinen des Faches Evangelische Theologie und haben einen nahen Bezug zum Tätigkeitsfeld der Lehrerinnen und Lehrer in der Evangelischen Religionslehre. Unabhängig von der besonderen Akzentuierung der Fachdidaktik spielt die didaktische Reflexion auch in den Bereichen A bis C eine Rolle. Diesen Bereichen und Teilgebieten werden in der folgenden Übersicht Themenkomplexe zugeordnet, die in den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
 
 
 

Bereich A: Altes und Neues Testament
Teilgebiete Themenkomplexe
A1 Einleitung in das Alte und Neue Testament
  • Die Geschichte Israels
  • Die Umwelt des Neuen Testaments und die Geschichte der Urchristenheit
  • Entstehungsgeschichte der alttestamentlichen und neutestamentlichen Schriften
  • Exegetische Methoden
  • A 2 Exegese und Theologie des Alten Testaments
    • Die Theologie der geschichtlichen Überlieferungen Israels
    • Die Theologie der prophetischen Überlieferungen Israels
    • Weisheitsdichtung und Psalmen
    • Alttestamentliche Texte in ihrem Bezug zum Neuen Testament
    • Alttestamentliche Texte im Religionsunterricht
    A3 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
    • Die Frage nach dem historischen Jesus und Ansätze neutestamentlicher Christologie
    • Die synoptischen Evangelien
    • Das Johannesevangelium
    • Der Apostel Paulus und das nachpaulinische Schrifttum
    • Die Frage der Apokalyptik
    • Neutestamentliche Texte in ihrem Bezug zum Alten Testament
    • Neutestamentliche Texte im Religionsunterricht
    A 4 Probleme biblischer Hermeneutik
    • Unterschiedliche Wege der Bibelauslegung
    • Probleme des Verstehens des Alten Testaments
    • Probleme des Verstehens des Neuen Testaments
    • Die Bibel im Horizont von Kindern und Jugendlichen

     
     
    Bereich B: Kirchen- Theologie- und Religionsgeschichte
    Teilgebiete Themenkomplexe
    B 1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
    • Die Kirche auf dem Boden der antiken Welt
    • Die Universalkirche des Mittelalters
    • Die Kirche im Zeitalter von Reformation und Gegenreformation
    • Die Kirche in der Neuzeit
    • Längsschnitte der Kirchengeschichte
    • Hermeneutik und Didaktik kirchengeschichtlichen Unterrichts
    B 2 Kirchen- und Konfessionskunde
    • Die orthodoxe Kirche
    • Die römisch-katholische Kirche
    • Die protestantischen Kirchen
    • Die ökumenische Bewegung
    • Religiöse Gruppen; Sekten
    B 3 Religionen/ Religionsgeschichte
    • Judentum
    • Islam
    • Hinduismus
    • Buddhismus
    • Nichtchristliche Religionen im Religionsunterricht

     
     
     
     
    Bereich C: Systematische Theologie
    Teilgebiete Themenkomplexe
    C 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
    • Positionen gegenwärtiger Theologie
    • Theologie im Verhältnis zu den Humanwissenschaften
    • Religionstheorien und Religionskritik
    • Christlicher Glaube und andere Daseinsdeutungen
    C 2 Dogmatik
    • Grundfragen des christlichen Glaubens
    • Gotteslehre und Christologie
    • Theologische Anthropologie
    • Kirche und Reich Gottes
    • Glaubensfragen im Religionsunterricht
    C 3 Ethik
    • Begründungen christlicher Ethik
    • Der Dialog zwischen christlicher und nichtchristlicher Ethik
    • Christliche Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Erhaltung der Schöpfung
    • Probleme christlicher Lebensgestaltung
    • Christliche Existenz unter den Bedingungen der Neuzeit
    • Fragen christlicher Ethik im Religionsunterricht
    C4 Ökumenische Theologie
    • Der interkonfessionelle Dialog im Rahmen des Ökumenischen Rates
    • Der Dialog mit dem Katholizismus
    • Der interreligiöse Dialog
    • Theologische Konzeptionen in der Dritten Welt
    • Ökumenische Fragen im Religionsunterricht

     
     
     
     
     
    Bereich D: Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts
    Teilgebiete Themenkomplexe
    D 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
    • Religionspädagogik zwischen Theologie und Pädagogik
    • Religionsunterricht zwischen Kirche und Schule
    • Religiöse Entwicklung und Sozialisation
    • Geschichte der Religionspädagogik
    D 2 Religionsunterricht in der Sekundarstufe I
    • Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts
    • Methoden und Medien des Religionsunterrichts
    • Biblische Texte im Religionsunterricht
    • Hermeneutik und Didaktik des kirchenge-schichtlichen Unterrichts
    • Glaubensfragen im Religionsunterricht
    • Fragen christlicher Ethik im Religionsunterricht
    • Ökumenische und interreligiöse Fragen im Religionsunterricht

     
     

    § 9
    Veranstaltungsarten

    Veranstaltungsarten sind Vorlesungen, Seminare, Grundkurse, Kolloquien, Schulpraktische Studien und Übungen.
     

    § 10
    Schulpraktische Studien

    (1) Im Studium des Faches Evangelische Religionslehre sind Schulpraktische Studien als Tages- oder Blockpraktikum Bestandteil des Hauptstudiums.

    (2) Im fachdidaktischen Tagespraktikum (2 SWS) werden semesterbegleitend Unterrichtsbesuche mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Dem Tagespraktikum ist ein Seminar mit didaktischem oder fachwissenschaftlichem Schwerpunkt im Umfang von 2 SWS zugeordnet.

    (3) Das fachdidaktische Blockpraktikum wird in Form eines Blocks von in der Regel 5 Wochen (2 SWS) abgeleistet. In ihm werden unterrichtliche Erfahrungen mit Unterrichtserprobungen in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen gesammelt. Auch dieses ist mit einer vorbereitenden Veranstaltung (2 SWS) verbunden.

    (4) In dem dem Tagespraktikum zugeordneten Seminar und in der vorbereitenden Veranstaltung im Rahmen des Blockpraktikums kann ein Leistungsnachweis gemäß § 15 erworben werden.

    (5) Nach Abschluss der Schulpraktischen Studien wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für den Erwerb dieses Nachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Der Praktikumsnachweis ist kein Leistungsnachweis im Sinne des § 15.
     
     

    § 11
    Grundstudium

    Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt 8 SWS Pflicht-, 8 SWS Wahlpflicht- und 6 SWS Wahlveranstaltungen.

    Pflichtveranstaltungen sind:

    3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen

    A Altes und Neues Testament,

    B Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte,

    C Systematische Theologie.

    Ein Seminar "Einführung in die Religionspädagogik" zu 2 SWS in dem Bereich D.

    Der Grundkurs in B ist dem Teilgebiet B1 Kirchengeschichte zugeordnet.
     

    Wahlpflichtveranstaltungen sind:

    3 Veranstaltungen zu je 2 SWS aus den Bereichen der drei Grundkurse, die die Grundkurse ergänzen und vertiefen.

    1 Veranstaltung zu 2 SWS aus dem Bereich D (Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts).
     

    Wahlveranstaltungen sind:

    3 Veranstaltungen zu je 2 SWS, die aus den Bereichen A bis D gewählt werden können.
     
     

    § 12
    Leistungsnachweise im Grundstudium; Teilnahmenachweise

    (1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leis tungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung zu erbringen. Diese werden nach Wahl in zwei von den in § 11 genannten drei Grundkursen (Pflichtveranstaltungen) erworben.

    (2) Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa zwanzig Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

    (3) Über die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
     
     

    § 13
    Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

    (1) Die Zwischenprüfung wird i. d. R. frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Sie erfolgt in dem Bereich A, B oder C, der nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt wurde. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Diese wird in der Form einer schriftlichen Arbeit von ca. 20 Seiten abgelegt. Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Abs. 1 LPO bewertet.

    (2) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird nachgewiesen durch
     

    1. Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 22 SWS nach Maßgabe von § 11 durch Vorlage des Studienbuches,
    2. Vorlage der Leistungs- und Teilnahmenachweise gemäß § 12 und
    3. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.


    (3) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums, wenn die Nachweise gemäß Absatz 2 vorliegen.
     
     

    § 14
    Hauptstudium

    Das Hauptstudium baut auf den in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Kenntnissen der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von vier Teilgebieten, von denen eines vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS. Die übrigen Teilgebiete werden i. d. R. im Umfang von 4 SWS studiert. Eines der Teilgebiete, in denen ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wird, kann mit 2 SWS studiert werden. Zu studieren ist je ein Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D. Hinzu kommen Schulpraktische Studien im Umfang von 4 SWS.

    Das Hauptstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt 4 SWS Pflicht- und 16 SWS Wahlpflichtveranstaltungen.

    Pflichtveranstaltungen sind Schulpraktische Studien (§ 10).

    Die Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums bieten die Möglichkeit, aufbauend auf dem Grundstudium, eigene Interessenschwerpunkte zu bilden und zu vertiefen.
     
     

    § 15
    Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

    (1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Der Erwerb dieser Nachweise ist erst nach bestandener Zwischenprüfung möglich.

    (2) Je ein Leistungsnachweis ist in dem Teilgebiet der Vertiefung und dem religionspädagogischen Teilgebiet (Bereich D) zu erbringen. Deckt sich das Teilgebiet der Vertiefung mit einem religionspädagogischen Teilgebiet, muss der andere Leistungsnachweis aus einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C erbracht werden.

    (3) Die beiden Qualifizierten Studiennachweise sind in den Teilgebieten zu erwerben, die nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt sind.

    (4) Die Leistungsnachweise bestätigen, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Sie können unter anderem erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 20 Seiten, ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von zwanzig Minuten Dauer. Sofern die schriftliche Arbeit oder das Kolloquium als Gruppenleistung erbracht werden, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Leistung entsprechen. Die Gruppen sollen nicht mehr als drei Mitglieder umfassen. Von den zwei Leistungsnachweisen kann nur einer als Gruppenleistung erbracht werden. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.

    (5) Die Qualifizierten Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, eine schriftliche Arbeit von ca. 10 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5-8 Seiten. Die Anforderungen der Qualifizierten Studiennachweise liegen deutlich unter den Anforderungen der Leistungsnachweise.

    (6) Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen.
     
     

    § 16
    Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung

    (1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere der Anlage Nr. 24 zu § 55 LPO.

    (2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) in einem Fach und je eine Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters geschrieben werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erstellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist u. a. der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums. Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen u. a. das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 20 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb aller geforderten Leistungs- und Qualifizierten Studiennachweise, sowie die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.

    (3) Die Erste Staatsprüfung im Fach "Evangelische Religionslehre" besteht aus:
     

    1. der schriftlichen Hausarbeit, sofern diese nicht in Erziehungswissenschaft angefertigt wird,
    2. einer Arbeit unter Aufsicht und
    3. einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.


    (4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. Das Thema für die schriftliche Hausarbeit in der Evangelischen Religionslehre kann aus allen vier Bereichen (A bis D) gewählt werden. Es sollte aus dem Teilgebiet der Vertiefung erwachsen. Für die Arbeit unter Aufsicht erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten zwei Themen aus den von ihnen für die Prüfung gewählten vier Teilgebieten zur Wahl. Die mündliche Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die von den Prüflingen gewählten vier Teilgebiete.
     
     

    § 17
    Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

    (1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO). Studien, die an als gleichwertig anerkannten Einrichtungen, z.B. Kirchliche Hochschule Bethel, verbracht worden sind, können bei der Zulassung angerechnet werden.

    (2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

    (3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Evangelische Theologie oder Evangelische Religionslehre anerkannt werden.

    (4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.

    (5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolg-reich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Evangelische Theologie an dem Schulversuch Oberstufen-Kolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufen-Kolleg wird hingewiesen.

    (6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
     
     

    § 18
    Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.

    (2) Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im Grundstudium befinden (Studienbeginn Wintersemester 1999/00 oder Sommersemester 1999 ), schließen das Grundstudium nach Maßgabe der bisherigen Studienordnung ab und setzen das Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.

    (3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für Studierende, die sich zum Wintersemester 2000/01 im 4. Fachsemester befinden (Studienbeginn Sommersemester 1999).

    (4) Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der bisherigen Studienordnung oder nach Maßgabe dieser Studienordnung fortführen.

    (5) Die Übergangbestimmungen der LPO bleiben unberührt.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik vom 21.10.1998 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 16.12.1998.
     
     

    Bielefeld, den 3. Juli 2000
     
     

    Der Rektor
    der Universität Bielefeld
    Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit









    Studienplan - Sekundarstufe I
     
     

    Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Wintersemester
     
     
     
     
    Semester
    Pflicht
    LN/QN
    Wahlpflicht
    Wahl
    SWS
    1
    GK C
    1. LN C
    V/S C
    V/S A
    V/S B
    8
    2
    GK A
    2. LN A
    V/S A
    V/S D
    V/S C
    8
    3
    GK B
    S D
     
    V/S B
     
    6
    22

    - Zwischenprüfung in B
    - Abschluss des Grundstudiums



     
     
     
     
    4
    SPS (TP)
    LN D
    QN B
    V/S Vertiefung
    V/S Vertiefung
    V/S B
     
    10
    5
     
    LN A
    (Teilgebiet der
    Vertiefung)
    V/S Vertiefung
    V/S C
    V/S D
     
    6
    6
     
    QN C
    V/S D
    V/S C
     
    4

     
    20
    42

    Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen








    Studienplan - Sekundarstufe I
     
     

    Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Sommersemester
     
     
     
    Semester
    Pflicht
    LN/QN
    Wahlpflicht
    Wahl
    SWS
    1
    GK A
    1. LN A
    V/S A
    V/S C
    V/S A
    6
    2
    GK B
    2. LN B
    V/S B
    V/S C
    V/S B
    8
    3
    GK C
     
    V/S D
     
    8
    22

    - Zwischenprüfung in C
    - Abschluss des Grundstudiums



     
     
     
     
    4
    SPS (TP)
    QN A
    QN C
    V/S Vertiefung
    V/S A
    V/S B
     
    10
    5
     
    LN B
    (Teilgebiet der
    Vertiefung)
    V/S Vertiefung
    V/S Vertiefung
    V/S D
     
    6
    6
     
    LN D
    V/S A
    V/S D
     
    4

     
    20
    42

    Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen