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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 29 Nr. 15 | Bielefeld, 3. Juli 2000 |
Studienordnung
der Universität Bielefeld für das Fach Evangelische Religionslehre
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Sekundarstufe I vom 3. Juli 2000.
Inhaltsübersicht
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 7 Grundsätze und Ziele des Studiums
§ 12 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise
§ 13 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 15 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung
§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Diese Studienordnung regelt auf der
Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), geändert
durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) und der Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996
(GV. NW. S. 524), das Studium für das Studienfach Evangelische Religionslehre
für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität
Bielefeld.
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch
oder Latein sind für das Studium biblischer Texte bzw. kirchengeschichtlicher
Quellen aus dem Mittelalter und der Reformation eine wichtige Hilfe, doch
werden für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen derartige Kenntnisse
nicht vorausgesetzt. Auf die Möglichkeit, Latein und Griechisch im
Rahmen des Lehrangebotes der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
zu erlernen, wird hingewiesen.
Das Studium kann sowohl in einem Winter-
als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist
auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 Abs. 1 HG umfasst gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 12 SWS auf Pflicht-, 24 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil
(Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach
dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden.
Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4
Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten
unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche
Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters
nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S.
3 LPO).
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
im Studien-fach Evangelische Religionslehre ist Aufgabe des Faches Evangelische
Theologie und ihre Didaktik. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden.
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere
in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studienfaches.
(1) Das Studium umfasst Themen und Texte aus den historischen, systematischen und praktischen Disziplinen des Faches Evangelische Theologie und seine Didaktik. Die Studierenden sollen zu eigener Erarbeitung exemplarischer Sachzusammenhänge sowie zu begründeter theologischer und didaktischer Urteilsbildung befähigt werden, um unterrichtliche Praxis in der Sekundarstufe I theologisch und pädagogisch sachgemäß zu reflektieren. Dabei sollen sie die Verschränkung biblischer und kirchlicher Überlieferung, gegenwärtiger Daseinserfahrung sowie humanwissenschaftlicher, insbesondere erziehungswissenschaftlicher Aussagen berücksichtigen.
(2) Ziele des Studiums sind:
Das Studium der Evangelischen Religionslehre ist gemäß Anlage 24 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert:
A Altes und Neues Testament
B Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte
C Systematische Theologie
D Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts.
Diese Bereiche entsprechen den Disziplinen
des Faches Evangelische Theologie und haben einen nahen Bezug zum Tätigkeitsfeld
der Lehrerinnen und Lehrer in der Evangelischen Religionslehre. Unabhängig
von der besonderen Akzentuierung der Fachdidaktik spielt die didaktische
Reflexion auch in den Bereichen A bis C eine Rolle. Diesen Bereichen und
Teilgebieten werden in der folgenden Übersicht Themenkomplexe zugeordnet,
die in den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
| Bereich A: Altes und Neues Testament | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| A1 Einleitung in das Alte und Neue Testament |
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| A 2 Exegese und Theologie des Alten Testaments |
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| A3 Exegese und Theologie des Neuen Testaments |
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| A 4 Probleme biblischer Hermeneutik |
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| Bereich B: Kirchen- Theologie- und Religionsgeschichte | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| B 1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte) |
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| B 2 Kirchen- und Konfessionskunde |
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| B 3 Religionen/ Religionsgeschichte |
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| Bereich C: Systematische Theologie | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| C 1 Prinzipienfragen und Grundprobleme |
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| C 2 Dogmatik |
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| C 3 Ethik |
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| C4 Ökumenische Theologie |
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| Bereich D: Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| D 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung |
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| D 2 Religionsunterricht in der Sekundarstufe I |
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Veranstaltungsarten sind Vorlesungen,
Seminare, Grundkurse, Kolloquien, Schulpraktische Studien und Übungen.
(1) Im Studium des Faches Evangelische Religionslehre sind Schulpraktische Studien als Tages- oder Blockpraktikum Bestandteil des Hauptstudiums.
(2) Im fachdidaktischen Tagespraktikum (2 SWS) werden semesterbegleitend Unterrichtsbesuche mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Dem Tagespraktikum ist ein Seminar mit didaktischem oder fachwissenschaftlichem Schwerpunkt im Umfang von 2 SWS zugeordnet.
(3) Das fachdidaktische Blockpraktikum wird in Form eines Blocks von in der Regel 5 Wochen (2 SWS) abgeleistet. In ihm werden unterrichtliche Erfahrungen mit Unterrichtserprobungen in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen gesammelt. Auch dieses ist mit einer vorbereitenden Veranstaltung (2 SWS) verbunden.
(4) In dem dem Tagespraktikum zugeordneten Seminar und in der vorbereitenden Veranstaltung im Rahmen des Blockpraktikums kann ein Leistungsnachweis gemäß § 15 erworben werden.
(5) Nach Abschluss der Schulpraktischen
Studien wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für
den Erwerb dieses Nachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt
gegeben. Der Praktikumsnachweis ist kein Leistungsnachweis im Sinne des
§ 15.
Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt 8 SWS Pflicht-, 8 SWS Wahlpflicht- und 6 SWS Wahlveranstaltungen.
Pflichtveranstaltungen sind:
3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen
A Altes und Neues Testament,
B Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte,
C Systematische Theologie.
Ein Seminar "Einführung in die Religionspädagogik" zu 2 SWS in dem Bereich D.
Der Grundkurs in B ist dem Teilgebiet
B1 Kirchengeschichte zugeordnet.
Wahlpflichtveranstaltungen sind:
3 Veranstaltungen zu je 2 SWS aus den Bereichen der drei Grundkurse, die die Grundkurse ergänzen und vertiefen.
1 Veranstaltung zu 2 SWS aus dem Bereich
D (Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts).
Wahlveranstaltungen sind:
3 Veranstaltungen zu je 2 SWS, die
aus den Bereichen A bis D gewählt werden können.
(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leis tungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung zu erbringen. Diese werden nach Wahl in zwei von den in § 11 genannten drei Grundkursen (Pflichtveranstaltungen) erworben.
(2) Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa zwanzig Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(3) Über die Teilnahme an den
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt.
Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige
Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung
erfolgt nicht.
(1) Die Zwischenprüfung wird i. d. R. frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Sie erfolgt in dem Bereich A, B oder C, der nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt wurde. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Diese wird in der Form einer schriftlichen Arbeit von ca. 20 Seiten abgelegt. Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Abs. 1 LPO bewertet.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des
Grundstudiums wird nachgewiesen durch
(3) Die Dekanin oder der Dekan
oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss
des Grundstudiums, wenn die Nachweise gemäß Absatz 2 vorliegen.
Das Hauptstudium baut auf den in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Kenntnissen der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von vier Teilgebieten, von denen eines vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS. Die übrigen Teilgebiete werden i. d. R. im Umfang von 4 SWS studiert. Eines der Teilgebiete, in denen ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wird, kann mit 2 SWS studiert werden. Zu studieren ist je ein Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D. Hinzu kommen Schulpraktische Studien im Umfang von 4 SWS.
Das Hauptstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt 4 SWS Pflicht- und 16 SWS Wahlpflichtveranstaltungen.
Pflichtveranstaltungen sind Schulpraktische Studien (§ 10).
Die Wahlpflichtveranstaltungen des
Hauptstudiums bieten die Möglichkeit, aufbauend auf dem Grundstudium,
eigene Interessenschwerpunkte zu bilden und zu vertiefen.
§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte
Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Der Erwerb dieser Nachweise ist erst nach bestandener Zwischenprüfung möglich.
(2) Je ein Leistungsnachweis ist in dem Teilgebiet der Vertiefung und dem religionspädagogischen Teilgebiet (Bereich D) zu erbringen. Deckt sich das Teilgebiet der Vertiefung mit einem religionspädagogischen Teilgebiet, muss der andere Leistungsnachweis aus einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C erbracht werden.
(3) Die beiden Qualifizierten Studiennachweise sind in den Teilgebieten zu erwerben, die nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt sind.
(4) Die Leistungsnachweise bestätigen, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Sie können unter anderem erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 20 Seiten, ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von zwanzig Minuten Dauer. Sofern die schriftliche Arbeit oder das Kolloquium als Gruppenleistung erbracht werden, müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Leistung entsprechen. Die Gruppen sollen nicht mehr als drei Mitglieder umfassen. Von den zwei Leistungsnachweisen kann nur einer als Gruppenleistung erbracht werden. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(5) Die Qualifizierten Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, eine schriftliche Arbeit von ca. 10 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5-8 Seiten. Die Anforderungen der Qualifizierten Studiennachweise liegen deutlich unter den Anforderungen der Leistungsnachweise.
(6) Leistungsnachweise und Qualifizierte
Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung.
Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen.
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere der Anlage Nr. 24 zu § 55 LPO.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) in einem Fach und je eine Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters geschrieben werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erstellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist u. a. der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums. Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen u. a. das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 20 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb aller geforderten Leistungs- und Qualifizierten Studiennachweise, sowie die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.
(3) Die Erste Staatsprüfung im
Fach "Evangelische Religionslehre" besteht aus:
(4) Die Prüfungen beziehen
sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums
und können Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen
in wesentlichen Bereichen des Faches berücksichtigen. Das Thema für
die schriftliche Hausarbeit in der Evangelischen Religionslehre kann aus
allen vier Bereichen (A bis D) gewählt werden. Es sollte aus dem Teilgebiet
der Vertiefung erwachsen. Für die Arbeit unter Aufsicht erhalten die
Kandidatinnen und Kandidaten zwei Themen aus den von ihnen für die
Prüfung gewählten vier Teilgebieten zur Wahl. Die mündliche
Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf die von den Prüflingen
gewählten vier Teilgebiete.
§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung
von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO). Studien, die an als gleichwertig anerkannten Einrichtungen, z.B. Kirchliche Hochschule Bethel, verbracht worden sind, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Evangelische Theologie oder Evangelische Religionslehre anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolg-reich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Evangelische Theologie an dem Schulversuch Oberstufen-Kolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufen-Kolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß
den Absätzen 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld
zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
(2) Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im Grundstudium befinden (Studienbeginn Wintersemester 1999/00 oder Sommersemester 1999 ), schließen das Grundstudium nach Maßgabe der bisherigen Studienordnung ab und setzen das Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.
(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für Studierende, die sich zum Wintersemester 2000/01 im 4. Fachsemester befinden (Studienbeginn Sommersemester 1999).
(4) Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der bisherigen Studienordnung oder nach Maßgabe dieser Studienordnung fortführen.
(5) Die Übergangbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik vom 21.10.1998
sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität
Bielefeld vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats
der Universität Bielefeld vom 16.12.1998.
Bielefeld, den 3. Juli 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert
Rickheit
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Wintersemester
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V/S B |
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V/S D |
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S D |
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- Zwischenprüfung in B
- Abschluss des Grundstudiums
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QN B |
V/S Vertiefung V/S B |
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(Teilgebiet der Vertiefung) |
V/S C V/S D |
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V/S C |
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen
Studienplan - Sekundarstufe I
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Sommersemester
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V/S A |
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V/S C |
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- Zwischenprüfung in C
- Abschluss des Grundstudiums
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QN C |
V/S A V/S B |
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(Teilgebiet der Vertiefung) |
V/S Vertiefung V/S D |
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V/S D |
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen