Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 7 Grundsätze und Ziele des Studiums
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium; Teilnahmenachweise
§ 12 Abschluss des Grundstudiums
§ 14 Leistungsnachweis und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung
§ 17 Inkrafttreten,
Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Diese Studienordnung regelt auf der
Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), geändert
durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) und der Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996
(GV. NW. S. 524), das Studium für das Studienfach Evangelische Religionslehre
für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
an der Universität Bielefeld.
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
Kenntnisse in Griechisch oder Hebräisch
oder Latein sind für das Studium biblischer Texte bzw. kirchengeschichtlicher
Quellen aus dem Mittelalter und der Reformation eine wichtige Hilfe, doch
werden für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen derartige Kenntnisse
nicht vorausgesetzt. Auf die Möglichkeit, Latein und Griechisch im
Rahmen des Lehrangebots der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
zu erlernen, wird hingewiesen.
Das Studium kann sowohl in einem Winter-
als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist
auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 Abs. 1 HG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 22 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 8 SWS auf Pflicht-, 8 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil
(Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17
LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen
werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§
4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten
unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche
Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters
nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S.
3 LPO).
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
im Studienfach Evangelische Religionslehre ist Aufgabe des Faches Evangelische
Theologie und ihre Didaktik. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden.
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere
in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studienfaches.
(1) Das Studium umfasst Themen und Texte aus den historischen, systematischen und praktischen Disziplinen des Faches Evangelische Theologie und seine Didaktik. Die Studierenden sollen zu eigener Erarbeitung exemplarischer Sachzusammenhänge sowie zu begründeter theologischer und didaktischer Urteilsbildung befähigt werden, um unterrichtliche Praxis in der Primarstufe theologisch und pädagogisch sachgemäß zu reflektieren. Dabei sollen sie die Verschränkung biblischer und kirchlicher Überlieferung, gegenwärtiger Daseinserfahrung sowie humanwissenschaftlicher, insbesondere erziehungswissenschaftlicher Aussagen berücksichtigen.
(2) Ziele des Studiums sind:
Das Studium der Evangelischen Religionslehre ist gemäß Anlage 24 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert:
A Theologie
B Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts.
Auch der Bereich A hat unabhängig
von der besonderen Akzentuierung des Bereiches B einen didaktischen Aspekt.
Diesen Bereichen und Teilgebieten werden in der folgenden Übersicht
Themenkomplexe zugeordnet, die in den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten
behandelt werden können:
| Bereich A: Theologie | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| A 1 Exegese und Theologie des Alten Testaments |
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| A 2 Exegese und Theologie des Neuen Testaments |
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| A 3 Kirchengeschichte |
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| (Epochen oder Längsschnitte) |
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| A 4 Religionen /Religionsgeschichte |
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| A 5 Dogmatik |
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| A 6 Ethik |
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| Bereich B: Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts | |
| Teilgebiete | Themenkomplexe |
| B 1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung |
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| B 2 Religionsunterricht in der Primarstufe |
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Veranstaltungsarten sind Vorlesungen,
Seminare, Grundkurse, Kolloquien, Schulpraktische Studien und Übungen.
Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit insgesamt
12 SWS. Diese verteilen sich wie folgt:
Pflichtveranstaltungen (8 SWS):
3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Teilgebieten
In zweien von den drei Grundkursen
ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen (vgl. § 11).
Ein Seminar "Einführung in die
Religionspädagogik" zu 2 SWS in dem Bereich B.
Wahlveranstaltungen (4 SWS)
2 Veranstaltungen von 2 SWS aus den
Bereichen A oder B.
(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, die in zweien der in § 10 genannten drei Grundkurse zu leisten sind.
(2) Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa zwanzig Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(3) Über die Teilnahme an den
Pflichtveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt. Die Ausstellung
eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an
der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
(1) Der erfolgreiche Abschluss des
Grundstudiums wird nachgewiesen durch:
(2) Die Dekanin oder der Dekan
oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss
des Grundstudiums, wenn die Nachweise gemäß Absatz 1 vorliegen.
Im Hauptstudium sind 10 SWS zu belegen.
Es ist je ein Teilgebiet aus dem Bereich A und dem Bereich B im Umfang
von je 4 SWS als Wahlpflichtveranstaltung zu studieren. Wahlveranstaltungen
sind im Umfang von 2 SWS zu belegen. In dem Teilgebiet aus dem Bereich
B muss ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet aus dem Bereich
A ein Qualifizierter Studiennachweis erbracht werden (vgl. § 14)
§ 14
Leistungsnachweis und Qualifizierter
Studiennachweis im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis im religionspädagogischen Teilgebiet (Bereich B) und ein Qualifizierter Studiennachweis im fachwissenschaftlichen Teilgebiet (Bereich A) zu erbringen.
(2) Der Leistungsnachweis bestätigt, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Er kann unter anderem erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15 bis 20 Seiten, ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten oder ein Kolloquium von zwanzig Minuten Dauer. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(3) Der Qualifizierte Studiennachweis stellt fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die der Anforderung entsprechende Leistung kann unter anderem erbracht werden durch ein Protokoll einer Seminarsitzung, eine schriftliche Arbeit von ca. 10 Seiten, oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5 bis 8 Seiten. Die Anforderungen des Qualifizierten Studiennachweises liegen deutlich unter denen eines Leistungsnachweises.
(4) Leistungsnachweise und Qualifizierte
Studiennachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten
Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen
zugrunde liegen.
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere der Anlage Nr. 24 zu § 55.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 10 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb des geforderten Leistungs- und Qualifizierten Studiennachweises nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.
(3) Die Prüfung im weiteren Unterrichtsfach
besteht aus
a) einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder
b) einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer.
Die Prüfung bezieht sich
auf die Inhalte und Methoden der zwei Teilgebiete des Hauptstudiums und
kann Zusammenhänge des Faches und Überblickswissen berücksichtigen.
Für die Arbeit unter Aufsicht erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten
zwei Themen aus den von ihnen für die Prüfung gewählten
zwei Teilgebieten zur Wahl.
§ 16
Anrechnung von Studien, Anerkennung
von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO). Studien, die an als gleichwertig anerkannten Einrichtungen, z.B. Kirchliche Hochschule Bethel, verbracht worden sind, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Evangelische Theologie oder Evangelische Religionslehre anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Theologie an dem Versuch Oberstufen-Kolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufen- Kolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß
den Absätzen 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld
zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
(2) Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im Grundstudium befinden (Studienbeginn Wintersemester 1999/00 oder Sommersemester 1999), schließen das Grundstudium nach Maßgabe der bisherigen Studienordnung ab und setzen das Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.
(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die sich zum Wintersemester 2000/01 im 4. Fachsemester befinden (Studienbeginn Sommersemester 1999).
(4) Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der bisherigen Studienordnung oder nach Maßgabe dieser Studienordnung fortführen.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik vom 21.10.1998 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 16.12.1998.
Bielefeld, den 3. Juli 2000
Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert
Rickheit
Studienplan - Primarstufe
(weiteres Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Wintersemester
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S B |
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- Abschluss des Grundstudiums
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V/S B 1 |
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V/S B 1 |
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen
Studienplan - Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Sommersemester
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- Abschluss des Grundstudiums
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen