Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die
Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 7. August 1996 (GABl. NW. II 1997, S. 298), geändert durch Satzung vom 7. Oktober 1998 (ABl. NRW II 1999, S. 182), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 entfällt bezüglich der Anlage 12 Evangelische Religionslehre der durch *) gekennzeichnete Zusatz.
2. Anlage 3 zu § 19 wird
wie folgt geändert:
a) In Punkt 1.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".b) In Punkt 1.5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1. Der Klammerzusatz wird gestrichen.
c) In Punkt 1.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".d) In Punkt 1.5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Abs. 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse."e) In Punkt 1.5 werden die Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.
f) In Punkt 2.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".
g) In Punkt 2.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.
h) In Punkt 2.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".i) In Punkt 2.5 werden Spiegelstriche 2 und 3 (alt) zu Spiegelstrichen 3 und 4.
j) In Punkt 3.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".
k) In Punkt 3.5 werden in Spiegelstrich 1 die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.
l) In Punkt 3.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".m) In Punkt 3.5 werden Spiegelstriche 2 und 3 (alt) zu Spiegelstrichen 3 und 4.
3. Anlage 4 zu § 19
wird wie folgt geändert:
a) In Punkt 1.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".b) In Punkt 1.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)" gestrichen.
c) In Punkt 1.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".d) In Punkt 1.5 werden Spiegelstriche 2, 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 3, 4 und 5.
e) In Punkt 2.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".
f) In Punkt 2.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.
g) In Punkt 2.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".h) In Punkt 2.5 werden die Spiegelstriche 2, 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 3, 4 und 5.
4. Anlage 5 zu § 19
wird wie folgt geändert:
a) In Punkt 1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".b) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1. Der Klammerzusatz wird gestrichen.
c) In Punkt 5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".d) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse".e) In Punkt 5 werden Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.
5. Anlage 7 zu § 19
wird wie folgt geändert:
a) In Punkt 1 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".b) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1 Der Klammerzusatz wird gestrichen.
c) In Punkt 5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".d) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Griechischkenntnisse".e) In Punkt 5 werden Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.
6. Als Anlage zu § 19
wird
folgende Anlage eingefügt:
Anlage 12
zu § 19 ZPO-LA
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände
und Prüfungsform für das Studienfach Evangelische Religionslehre
1. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen,
wer an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen
und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise
erworben hat. Teilnahmepflicht besteht für die Veranstaltungen:
Die beiden Leistungsnachweise
werden in zwei der genannten Grundkurse erworben. Ein Leistungsnachweis
wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15-20 Seiten
oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage
einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5-8 Seiten oder ein
Kolloquium von etwa 20 Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer.
Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu
Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und
das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht
werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar
sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium
entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht
bestanden" bewertet. Teilnahmenachweise sind zu erbringen für die
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Ausstellung
eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an
der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll frühestens
nach der Vorlesungszeit des zweiten, i.d.R. jedoch nach der Vorlesungszeit
des dritten Fachsemesters abgelegt werden. Sie soll spätestens bis
zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände,
Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht
aus einer Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit von ca.
20 Seiten. Das Thema der Hausarbeit bezieht sich auf den Bereich (A oder
B oder C), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Hausarbeit
kann sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung anschließen
oder mit der Prüferin oder dem Prüfer frei abgestimmt werden.
Die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen ab dem Datum der Vergabe
des Themas. Die Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer
bewertet, die oder der das Thema gestellt hat. Wird die Hausarbeit schlechter
als 4,0 bewertet, wird eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer
hinzugezogen.
1.4 Benotung
Die Prüfungsleistungen im Rahmen
der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in §
12 Abs. 1 LPO bewertet. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie
mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Wird bei einer Bewertung
von schlechter als 4,0 eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer
mit der Begutachtung der Arbeit beauftragt, wird entsprechend § 25
LPO das arithmetische Mittel der beiden Benotungen als Endnote festgesetzt.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
2. Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
Die Bestimmungen der Ziff. 1 dieser
Anlagegelten entsprechend.
Artikel II
Der Rektor wird ermächtigt, die
Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld
für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das
Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die
Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld
in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltenden
Fassung neu bekannt machen zu lassen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten
zu beseitigen.
Artikel III
Diese Satzung findet auf alle Studierenden
Anwendung, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der für die
jeweils studierten Unterrichtsfächer maßgeblichen fächerspezifischen
Bestimmungen (Anlagen zu § 19) aufnehmen.
Artikel IV
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und vom 13.1.1999 und der Senatsbeschlüsse vom 16.12.1998 und vom 10.2.1999, des vom Evangelischen Büro Nordrhein-Westfalen im Auftrage der zuständigen Evangelischen Landeskirche von Westfalen erteilten kirchlichen Einvernehmens vom 28.9.1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.5.2000 - 622.40-21/7-2 Nr. 382/99 -.
Bielefeld, den 3. Juli 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit