Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 3. Juli 2000
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 7. August 1996 (GABl. NW. II 1997, S. 298), geändert durch Satzung vom 7. Oktober 1998 (ABl. NRW II 1999, S. 182), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 entfällt bezüglich der Anlage 12 Evangelische Religionslehre der durch *) gekennzeichnete Zusatz.

2. Anlage 3 zu § 19 wird wie folgt geändert:
 

a) In Punkt 1.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

b) In Punkt 1.5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1. Der Klammerzusatz wird gestrichen.

c) In Punkt 1.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

d) In Punkt 1.5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Abs. 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse."

e) In Punkt 1.5 werden die Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.

f) In Punkt 2.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

g) In Punkt 2.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.

h) In Punkt 2.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

i) In Punkt 2.5 werden Spiegelstriche 2 und 3 (alt) zu Spiegelstrichen 3 und 4.

j) In Punkt 3.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

k) In Punkt 3.5 werden in Spiegelstrich 1 die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.

l) In Punkt 3.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

m) In Punkt 3.5 werden Spiegelstriche 2 und 3 (alt) zu Spiegelstrichen 3 und 4.


3. Anlage 4 zu § 19 wird wie folgt geändert:
 

a) In Punkt 1.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

b) In Punkt 1.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)" gestrichen.

c) In Punkt 1.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

d) In Punkt 1.5 werden Spiegelstriche 2, 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 3, 4 und 5.

e) In Punkt 2.1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

f) In Punkt 2.5 Spiegelstrich 1 werden die Worte "(bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung)" gestrichen.

g) In Punkt 2.5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

h) In Punkt 2.5 werden die Spiegelstriche 2, 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 3, 4 und 5.


4. Anlage 5 zu § 19 wird wie folgt geändert:
 

a) In Punkt 1 Satz 2 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht" ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

b) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1. Der Klammerzusatz wird gestrichen.

c) In Punkt 5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

d) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse".

e) In Punkt 5 werden Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.


5. Anlage 7 zu § 19 wird wie folgt geändert:
 

a) In Punkt 1 werden die Worte "Teilnahmepflicht besteht " ersetzt durch die Worte "Die Teilnahme ist nachzuweisen".

b) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 2 zu Spiegelstrich 1 Der Klammerzusatz wird gestrichen.

c) In Punkt 5 wird als neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)".

d) In Punkt 5 wird Spiegelstrich 1 (alt) zu Spiegelstrich 3 und erhält die Fassung:
"- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Griechischkenntnisse".

e) In Punkt 5 werden Spiegelstriche 3 und 4 (alt) zu Spiegelstrichen 4 und 5.


6. Als Anlage zu § 19 wird folgende Anlage eingefügt:

Anlage 12
zu § 19 ZPO-LA
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Evangelische Religionslehre

1. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise erworben hat. Teilnahmepflicht besteht für die Veranstaltungen:


Die beiden Leistungsnachweise werden in zwei der genannten Grundkurse erworben. Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15-20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5-8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa 20 Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Teilnahmenachweise sind zu erbringen für die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll frühestens nach der Vorlesungszeit des zweiten, i.d.R. jedoch nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.

1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit von ca. 20 Seiten. Das Thema der Hausarbeit bezieht sich auf den Bereich (A oder B oder C), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Hausarbeit kann sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung anschließen oder mit der Prüferin oder dem Prüfer frei abgestimmt werden. Die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen ab dem Datum der Vergabe des Themas. Die Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet, die oder der das Thema gestellt hat. Wird die Hausarbeit schlechter als 4,0 bewertet, wird eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer hinzugezogen.

1.4 Benotung
Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Abs. 1 LPO bewertet. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Wird bei einer Bewertung von schlechter als 4,0 eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer mit der Begutachtung der Arbeit beauftragt, wird entsprechend § 25 LPO das arithmetische Mittel der beiden Benotungen als Endnote festgesetzt.

1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums

Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.6 Prüferinnen, Prüfer
Der Prüfungsausschuss legt für jeden Prüfungszeitraum die Prüferinnen und Prüfer fest.

2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
Die Bestimmungen der Ziff. 1 dieser Anlagegelten entsprechend.
 


Artikel II

Der Rektor wird ermächtigt, die Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung neu bekannt machen zu lassen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
 


Artikel III

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der für die jeweils studierten Unterrichtsfächer maßgeblichen fächerspezifischen Bestimmungen (Anlagen zu § 19) aufnehmen.
 


Artikel IV

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und vom 13.1.1999 und der Senatsbeschlüsse vom 16.12.1998 und vom 10.2.1999, des vom Evangelischen Büro Nordrhein-Westfalen im Auftrage der zuständigen Evangelischen Landeskirche von Westfalen erteilten kirchlichen Einvernehmens vom 28.9.1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.5.2000 - 622.40-21/7-2 Nr. 382/99 -.

Bielefeld, den 3. Juli 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit