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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 29 Nr. 16 | Bielefeld, 3. Juli 2000 |
Ausschreibung von Stipendien aufgrund des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen -GrFG-NW-) vom 26. Juni 1984 - GV. NW. S. 363 - und der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW -) vom 17. Juli 1984 -GV. NW. S. 416 -
Die Universität Bielefeld schreibt
hiermit folgende Promotionsstipendien aus:
Des weiteren können Zuschläge für Sach- und Reisekosten bewilligt werden. Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin werden bei der Berechnung des Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen
besteht nicht.
2. Förderungsvoraussetzungen
Nach ihrer Zweckbindung zielen die Stipendien auf die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.
Nach den ergänzenden Erläuterungen des Haushaltsplanes sollen von den zur Verfügung stehenden Mitteln 50 % für die Förderung von Frauen verwendet werden.
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten. Gefördert werden besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte, deren wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluss die Promotion anstrebt.
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und sich
Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlussprüfung beschäftigt war.
Gefördert werden können sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns an der Universität Bielefeld immatrikuliert sind.
Übt die Stipendiatin oder der
Stipendiat eine Berufstätigkeit von mehr als vier Stunden wöchentlich
aus, so ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Vergabe der Förderungsleistungen
Gemäß Ziff. III.1 des vom Senat der Universität Bielefeld beschlossenen Rahmenplans zur Frauenförderung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.02.1995 - Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen vom 03.03.1995) wirkt die Universität Bielefeld darauf hin, dass 50% der Stipendien an Frauen vergeben werden, sofern ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender Qualifikation/Förderungswürdigkeit zur Verfügung ste-hen.
Die Vergabekommission stellt auf Grundlage
der Bewerbungsunterlagen sowie einer persönlichen Vorstellung des
Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob im Einzelfall
die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums
vorliegen. Der Vorstellungstermin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
4. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Graduiertenstipendiums nach dem GrFG-NW sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten. Als Bewerbungsschluss für Anträge wird der
festgelegt.Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
5. AuskünfteNähere Auskünfte erteilt Frau Schnoor, Dezernat II – Abteilung Akademische Angelegenheiten - der Universität Bielefeld, Universitätshauptgebäude, Bauteil D, Ebene O, Zimmer 114 (Tel. 1 06-52 22, e-mail: elke.schnoor@uni-bielefeld.de), wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
Ausschreibung von Doktorandenstipendien der Weidmüller Stiftung
Die Weidmüller Stiftung hat der Universität Bielefeld Mittel für zwei Doktorandenstipendien zur Verfügung gestellt. Die Auswahlentscheidung trifft die Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW zusammen mit einem Vertreter der Weidmüller Stiftung. Um ein Stipendium kann sich bewerben, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. Zudem muss die Dissertation einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Die Weidmüller Stiftung möchte an der Universität Bielefeld bevorzugt Bewerberinnen und Bewerber mit Promotionsvorhaben mit internationalem Bezug fördern sowie solche Bewerberinnen und Bewerber, deren Werdegang eine internationale Orientierung erkennen lässt.
Die Vergabe erfolgt grundsätzlich
nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduierten-förderungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - GrFG-NW -) vom 26. Juni 1984.
Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlussstipendium gewährt:
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich
Setzt die Zulassung zur Promotion
ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert
werden, wer die Promotion als Studienabschluss anstrebt.
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (?§ 59 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (?§ 61 HG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis der Promotion zu erwarten ist. Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt war.
Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlussstipendium ein Jahr.
Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
- Die Erstattung von Sach- und Reisekosten
während der Förderungsdauer ist möglich.
Die Vergabekommission stellt auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen, einer Beschreibung des Dissertationsvorhabens und zweier Gutachten sowie einer Vorstellung des Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums vorliegen. Sie legt die Förderungsdauer fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten.
Anträge auf Gewährung eines Stipendiums sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten.
Als Bewerbungsschluss wird der
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der