Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 17 Bielefeld, 1. August 2000

 
 
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Biochemie
der Fakultät für Chemie 
an der Universität Bielefeld
 vom 1. August 2000


105
Studienordnung
für den Diplomstudiengang Biochemie
der Fakultät für Chemie
an der Universität Bielefeld
vom 1. August 2000
115

 
 
 

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie der Fakultät für Chemie an der Universität Bielefeld vom 1. August 2000
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) hat die Fakultät für Chemie die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines
 

§ 1     Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2     Diplomgrad

§ 3     Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4     Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 5     Prüfungsausschuss

§ 6     Prüfende

§ 7     Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


II. Diplom-Vorprüfung
 

§ 9     Zulassung

§ 10   Zulassungsverfahren

§ 11    Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 12    Mündliche Prüfungen

§ 13    Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 14    Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 15    Zeugnis
 

III. Diplomprüfung
  § 16     Zulassung

§ 17     Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 18     Freiversuch

§ 19     Mündliche Prüfungen

§ 20     Diplomarbeit

§ 21     Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 22     Zusatzfächer

§ 23     Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 24     Wiederholung der Diplomprüfung

§ 25     Zeugnis

§ 26     Diplomurkunde
 

IV. Schlussbestimmungen
  § 27    Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 28    Einsicht in die Prüfungsakten

§ 29    Übergangsbestimmungen

§ 30    Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 
 

I. ALLGEMEINES
 
 

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Biochemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
 
 

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät für Chemie den Diplomgrad "Diplom-Biochemikerin" bzw. "Diplom-Biochemiker", abgekürzt "Dipl.-Biochem."
 
 

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Sie umfasst die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Zeit für das Ablegen der Diplomprüfung. Das Studium gliedert sich in

1. das viersemestrige Grundstudium,

2. das fünfsemestrige Hauptstudium, das die Zeit für die mündlichen Diplomprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit einschließt.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 220 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 20 SWS. Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 94 SWS; davon entfallen auf den Pflichtbereich 94 SWS. Der Studienumfang im Hauptstudium beträgt 106 SWS; davon entfallen auf den Pflichtbereich 71 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 35 SWS. Die Studienordnung sieht vor, dass im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 126 SWS in Form von Übungen, Seminaren und Praktika angeboten werden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen.
 
 

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen gemäß § 11, die Diplomprüfung aus den Fachprüfungen gemäß § 17 und der Diplomarbeit. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Darüber hinaus kann die Kandidatin bzw. der Kandidat für die mündlichen Prüfungen Stoffgebiete in Absprache mit der bzw. dem jeweiligen Prüfenden vorschlagen.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.

(4) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung (§§ 9 und 16) erfolgt jeweils mit der Meldung zur ersten Fachprüfung durch Einreichen eines schriftlichen Antrages beim Prüfungsausschuss. Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung soll jeweils spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen. Für das Ablegen der Fachprüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen in Form einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung werden in jedem Semester zwei Prüfungstermine angesetzt. Die Termine werden durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin durch Aushang am Informationsbrett des Prüfungsamtes der Fakultät für Chemie bekannt gemacht.

(5) Bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu berücksichtigen.
 
 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied werden von der Fakultätskonferenz aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die beiden anderen Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt. Ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren muss der Technischen Fakultät oder der Fakultät für Biologie angehören und wird von diesen Fakultäten vorgeschlagen. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden sowie der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von der Fakultätskonferenz gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Prüfende sowie die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sind vorab zu informieren.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
 

§ 6
Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellungen der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Prüfenden darf nur jede Professorin bzw. jeder Professor oder jede bzw. jeder Habilitierte oder auf Beschluss der Fakultätskonferenz auch diejenige bzw. derjenige bestellt werden, die oder der mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass - sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern - die zu bestellende Person in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt an der Universität Bielefeld eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann Prüfende vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.

(5) Für die Prüfenden gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
 
 

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, sofern sie fachlich vergleichbar sind. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in den Wahlfächern Biologie oder Chemie erbracht worden sind, werden entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Oberstufenkolleg und den Fakultäten für Biologie und Chemie in den jeweils gültigen Fassungen auf das Grundstudium angerechnet.

(5) Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören.

(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 
 

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von Fachprüfungen abmelden, ohne dass die Sanktion nach Satz 1 eintritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

(3) Versucht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 

II. DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Biochemie eingeschrieben ist oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist,

3. je einen Leistungsnachweis aus folgenden Praktika und Übungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung vorgelegt hat:
 

3.1 Einführungspraktikum "Allgemeine und Anorganische Chemie" und "Allgemeine und Physikalische Chemie",
3.2 Grundpraktikum Anorganische Chemie,
3.3 Grundpraktikum Organische Chemie,
3.4 Grundpraktikum Physikalische Chemie,
3.5 Grundpraktikum Biochemie,
3.6 Praktikum Einführung in die Allgemeine Biologie,
3.7 Praktikum Physik für Chemiker/innen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Ihm sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biochemie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
4. ggf. eine Erklärung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat der Öffentlichkeit der Prüfung (§ 12 Abs. 5) widerspricht.
(4) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
 

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Biochemie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2) verloren hat.
(3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Meldung zur Fachprüfung im Fach - Anorganische Chemie die Leistungsnachweise 3.1, 3.2 (siehe § 9 Abs. 1)
- Organische Chemie der Leistungsnachweis 3.3 (siehe § 9 Abs. 1)
- Physikalische Chemie die Leistungsnachweise 3.1, 3.4 (siehe § 9 Abs. 1)
- Biochemie der Leistungsnachweis 3.5 (siehe § 9 Abs. 1)
vorgelegt wird/werden. Die Leistungsnachweise 3.6 und 3.7 (§ 9 Abs.1) sind bei der Meldung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.

(4) Vor Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ablehnung der Zulassung ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich die allgemeinen naturwissenschaftlichen und biochemischen Fachgrundlagen angeeignet hat, die zum anschließenden Hauptstudium erforderlich sind.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt mündlich und erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
 

1. Anorganische Chemie
2. Organische Chemie
3. Physikalische Chemie
4. Biochemie.


(3) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.

(4) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
 
 

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden in jedem Fach vor zwei gleichberechtigten Prüfenden als Einzelprüfung oder mit Einverständnis der Kandidatinnen bzw. Kandidaten als Gruppenprüfung mit höchstens drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten abgelegt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert als Einzelprüfung je Fach in der Regel 30 und höchstens 45 Minuten, als Gruppenprüfung 30 und höchstens 45 Minuten je Kandidatin bzw. Kandidat.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind fakultätsöffentlich, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht. Die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe sind nicht öffentlich.
 
 

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine erheblich über durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
3 = befriedigend eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:

bei einer Beurteilung bis 1,3 = sehr gut,
bei einer Beurteilung von 1,7 bis 2,3 = gut,
bei einer Beurteilung von 2,7 bis 3,3 = befriedigend,
bei einer Beurteilung von 3,7 bis 4,0 = ausreichend,
bei einer Beurteilung über 4,0 = nicht ausreichend
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus den Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 =befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 =ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Versäumt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Hierbei sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu beachten. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
 

III. DIPLOMPRÜFUNG
 
 

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 5) bestanden hat,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biochemie oder eine gemäß § 7 Abs. 2 oder 5 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,

3. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Biochemie eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist,

4. je einen Leistungsnachweis aus den folgenden Veranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung vorgelegt hat:

4.1 Praktikum Biochemie für Fortgeschrittene,
4.2 Praktikum Bioanorganische Chemie,
4.3 Praktikum Organische Chemie für Fortgeschrittene,
4.4 Praktikum Biophysikalische Chemie,
4.5 Praktikum Mikrobiologie,
4.6 Praktikum Immunologie und Gentechnologie,
4.7 Praktikum Biotechnologie,
4.8 Praktikum Klinische Biochemie oder Entwicklungsbiologie oder Pflanzenbiochemie,
4.9 Vertiefungskurs.
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 22 zu bezeichnen.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Meldung zur letzten Fachprüfung alle unter Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungsnachweise vorliegen und bei der Meldung zur Fachprüfung im Fach

- Biochemie der Leistungsnachweis 4.1
- Anorganische und Bioanorganische Chemie der Leistungsnachweis 4.2
- Organische Chemie der Leistungsnachweis 4.3
- Physikalische und Biophysikalische Chemie der Leistungsnachweis 4.4
- Mikrobiologie der Leistungsnachweis 4.5
- Immunologie der Leistungsnachweis 4.6
- Gentechnologie der Leistungsnachweis 4.6
- Biotechnologie der Leistungsnachweis 4.7
- Klinische Biochemie der Leistungsnachweis 4.8
vorgelegt wird. Der Leistungsnachweis 4.9 ist bei der Meldung zur Prüfung in dem Fach vorzulegen, in dem der Vertiefungskurs durchgeführt wurde.

(4) § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
 
 

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. den mündlichen Prüfungen,
2. der Diplomarbeit.
Die mündlichen Prüfungen gehen der Diplomarbeit voraus. Die Diplomarbeit behandelt ein Thema aus einem der Prüfungsfächer.

(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen, sie erfolgen in

(3) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
 

§ 18
Freiversuch

(1) Legt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat innerhalb der Regelstudiendauer von acht Semestern und nach ununterbrochenem Studium Fachprüfungen der Diplomprüfung ab und besteht sie bzw. er diese Prüfungen nicht, so gelten sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht in den in § 8 Abs. 3 genannten Fällen.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens 4 Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht SWS, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen in Folge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

(6) Wer eine Fachprüfung der Diplomprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(7) Erreicht die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt.
 
 

§ 19
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.
 
 

§ 20
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich darzulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem im Diplomstudiengang Biochemie in den Fakultäten für Chemie, Biologie oder der Technischen Fakultät (biotechnologische Abteilung) der Universität Bielefeld in Forschung und Lehre tätigen Professorin bzw. Professor und anderen nach § 6 Abs. 1 prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Mit Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darf die Diplomarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Universität Bielefeld durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt bei experimenteller Aufgabenstellung sieben Monate, bei nicht experimenteller ufgabenstellung vier Monate. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Bearbeitung des Themas auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit bei experimenteller Aufgabenstellung um bis zu sechs Wochen und bei nicht experimenteller Aufgabenstellung bis zu vier Wochen verlängern. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit ist vor der Entscheidung zu hören.

(4) Die Diplomarbeit soll spätestens sechs Wochen nach Bestehen der letzten mündlichen Prüfung ausgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
 
 

§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in 3-facher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Umfang der Diplomarbeit soll nicht unter 40 und nicht über 100 Seiten betragen.

(2) Die Diplomarbeit wird von der bzw. dem Prüfungsberechtigten, die bzw. der die Arbeit ausgegeben hat, und von einer bzw. einem zweiten von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt. Eine bzw. einer der beiden muss Professorin bzw. Professor sein. Die Gutachten sind innerhalb von vier Wochen zu erstellen. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz zwischen den Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenwerte, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Vor der Bestellung der dritten Gutachterin bzw. des dritten Gutachters ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die Arbeit von einer bzw. einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie ebenfalls von einer dritten Gutachterin bzw. einem dritten Gutachter zu beurteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
 
 

§ 22
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Prüfungsfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer); § 19 gilt entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Feststellung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.
 
 

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit 2-fach gewichtet wird.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,1 ist.
 
 

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden; die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 

§ 25
Zeugnis

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
 
 

§ 26
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Chemie und der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie versehen.
 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
 

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 
 

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2000 für den Studiengang Biochemie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Wintersemester 1999/2000 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung diese Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Sommersemester 2000 für den Studiengang Biochemie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1999/2000 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird diese Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Ein solcher Antrag ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die erste Prüfung durchführt wurde.
 
 

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Chemie vom 18.11.1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 3.5.2000.

Bielefeld, den 1. August 2000
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
 
 
 
 

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Studienordnung für den Diplomstudiengang Biochemie der Fakultät für Chemie an der Universität Bielefeld vom 1. August 2000
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), hat die Fakultät für Chemie die folgende Studienordnung erlassen:
 

Inhaltsverzeichnis

§ 1     Geltungsbereich und Zweck

§ 2     Studienbeginn und Studiendauer

§ 3     Studienvoraussetzungen

§ 4     Studienziel

§ 5     Studienaufbau und Studieninhalte

§ 6     Lehrveranstaltungen

§ 7     Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zahl der Teilnehmenden

§ 8     Leistungsnachweise

§ 9     Studienplan Grundstudium

§ 10   Studienplan Hauptstudium

§ 11   Gegenstand der Lehrveranstaltungen

§ 12   Prüfungen

§ 13   Revision der Studienordnung

§ 14   Inkrafttreten
 
 

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 1. August 2000 das Studium der Biochemie. Sie soll den Studierenden die Orientierung und Entscheidung erleichtern, um die mit dem Studienziel verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sie enthält damit eine Beschreibung des Studienzieles und gibt eine Empfehlung (Studienplan), das gestellte Ziel zu erreichen.
 
 

§ 2
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Das Studium der Biochemie beginnt in der Regel im Wintersemester, kann in Ausnahmefällen aber auch im Sommersemester aufgenommen werden. Da die Veranstaltungsplanung auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet ist, wird dies wegen des damit verbundenen erhöhten Arbeits- und Zeitaufwandes jedoch nicht empfohlen.

(2) Das Studium der Biochemie kann auf der Grundlage dieser Studienordnung in der Regel in der in der Diplomprüfungsordnung (DPO) in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit von neun Semestern abgeschlossen werden. Diese umfasst die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Zeit für das Ablegen der Diplomprüfung.
 
 

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium der Biochemie kann nach Maßgabe vorhandener Studienplätze bei Vorliegen der einschreibungsrechtlichen Voraussetzungen aufgenommen werden. Für die Aufnahme des Studiums sind außer der Hochschulreife (siehe § 16 DPO) keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich.

(2) Gute Grundkenntnisse entsprechend den Lehrplänen der Oberstufe höherer Schulen in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik und Physik sollten vorhanden sein. Hier bestehende Lücken sollten möglichst frühzeitig ausgeglichen werden.

(3) Im Verlauf des Studiums wird es häufig notwendig sein, wissenschaftliche Texte in englischer Sprache zu lesen. Bei ausreichenden sprachlichen Vorkenntnissen ist jedoch das spezielle Vokabular rasch zu erlernen.
 
 

§ 4
Studienziel

(1) Ziel des Studiums der Biochemie ist es, den Studierenden die Grundlage für eine qualifizierte wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit zu vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in Beruf und Gesellschaft vorzubereiten.

(2) In Seminaren, Übungen und Praktika sollen die Studierenden das selbständige Arbeiten und die Zusammenarbeit mit anderen erlernen. In der Verflechtung der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie, Mathematik und Physik im Studium werden die Studierenden mit der interdisziplinären Arbeitsweise ihrer angestrebten beruflichen Tätigkeit vertraut gemacht.

(3) Die Ausbildung soll einen guten Überblick über das gesamte Fachgebiet und die Fähigkeit vermitteln, Probleme selbständig zu erkennen und zu bearbeiten. Sie kann nicht auf eine spezialisierte Tätigkeit ausgerichtet sein, da auch im späteren Beruf die Anforderungen ständig wechseln und das Wissen sich ständig und rasch erweitert. Eine Schwerpunktbildung in einem Teilgebiet der Biochemie, der Biotechnologie oder der angrenzenden kooperierenden Fächer ist jedoch durch die Wahl der Praktika und durch die Diplomarbeit möglich.

(4) Die Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld verleiht nach bestandener Diplomprüfung den Grad einer Diplom-Biochemikerin bzw. eines Diplom-Biochemikers.
 
 

§ 5
Studienaufbau und Studieninhalte

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das die Zeit für die mündlichen Diplomprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit einschließt.

(2) Aufgabe des Grundstudiums ist es, eine solide naturwissenschaftliche Basis in Chemie, Physik und Mathematik zu legen sowie Grundkenntnisse in Biologie zu vermitteln, da die Biochemie ihre Wurzeln in diesen Fächern findet. Im Grundstudium werden darüber hinaus biochemische Grundkenntnisse und Arbeitsmethoden vermittelt.

(3) Das Hauptstudium vermittelt dann unter Einbeziehung biologisch und biotechnologisch orientierter Nachbarfächer die Fächer übergreifende Art biochemischen Arbeitens, wobei durch Erlernen spezieller Arbeitsmethoden die Grundlagen für eine erfolgversprechende Tätigkeit auf dem Gebiet der Biochemie und Biotechnologie gelegt werden sollen. Wegen der Vielfalt der biochemischen Arbeitsrichtungen soll den Studierenden im Rahmen des Hauptstudiums die Möglichkeit geboten werden, nach persönlichen Neigungen und Begabungen Schwerpunkte zu wählen.
 
 

§ 6
Lehrveranstaltungen

Das Lehrangebot besteht aus: 1. Vorlesungen, 2. Übungen, 3. Seminaren, 4. Praktika, 5. Exkursionen.

1. Vorlesungen
Vorlesungen dienen der Einführung in das Studium eines Teilgebietes und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch Seminare, Übungen, Praktika und ein ergänzendes Selbststudium. Sie vermitteln die theoretischen Grundlagen (Prinzipien) für das Verständnis von Vorgängen und Eigenschaften und die erforderlichen Stoffkenntnisse und geben Hinweise auf spezielle Techniken sowie weiterführende Literatur.

2. Übungen
Übungen dienen der eigenen aktiven Anwendung erworbener Kenntnisse; sie sollen deshalb eine wichtige laufende Selbstkontrolle über das Verständnis des wesentlichen Vorlesungsinhaltes ermöglichen.

3. Seminare
Seminare sollen Anleitung zur selbständigen Erarbeitung von Lehrinhalten und deren Vermittlung geben sowie die Möglichkeit, die Inhalte kritisch zu diskutieren. Die Seminare dienen nicht nur zur Unterstützung und Vertiefung anderer Veranstaltungen, sondern führen unabhängig von diesen in die wissenschaftliche Diskussion ein. Die Vor- und Nachbereitungszeit für Übungen und Seminare ist i.a. gleich groß wie die Zeit, die für den Besuch dieser Veranstaltungen aufgewendet werden muss.

4. Praktika
Praktika dienen der experimentellen Ausbildung und der Vermittlung von Kenntnissen über wichtige Techniken und Operationen bzw. Reaktionen. Praktika sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und - besonders im Hauptstudium - zu einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeitsweise führen. Praktika werden in drei Organisationsformen angeboten: Kurspraktika, freie Praktika, Vertiefungskurse. Praktika können jeweils nur für eine begrenzte Zahl von Teilnehmenden angeboten werden. In den Zeitangaben für die Praktika sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht enthalten.

4.1 In den Kurspraktika muss eine bestimmte Anzahl von Praktikumsaufgaben in einer vorgegebenen Zeit durchgeführt werden. Der Beginn der Kurspraktika ist daher in der Regel an feste Termine gebunden.

4.2 In den freien Praktika muss eine bestimmte Anzahl von experimentellen Aufgaben durchgeführt werden, wobei den Teilnehmenden innerhalb der Öffnungszeiten und nach Maßgabe der Laboratoriumsordnung die Einrichtungen der Praktikumslaboratorien zur Verfügung stehen. Die zeitliche Organisation der Praktikumsaufgaben obliegt den einzelnen Teilnehmenden selbst. Da diese Praktika inhaltlich und nicht zeitlich bestimmt sind, stellen die Zeitangaben in der Stundentafel (siehe §§ 9, 10) Richtwerte für eine Abschätzung der Lehr- und Lernbelastung dar.

4.3 Im Vertiefungskurs werden die Studierenden mit Forschungsmethoden vertraut gemacht, wobei spezielle Probleme aus der aktuellen Forschung unter Anleitung weitgehend selbständig bearbeitet werden. Ein Vertiefungskurs erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von etwa 6 Wochen. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll zusammengefasst und vorgestellt.

5. Exkursionen
Exkursionen können eine Vorlesung oder ein Praktikum begleiten und werden durchgeführt, um einen Einblick in Arbeitsprozesse an Forschungsstätten außerhalb der Fakultät zu gewinnen.
 
 

§ 7
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zahl der Teilnehmenden

(1) Ist bei einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die Dekanin bzw. der Dekan den Zugang. Die Auswahl erfolgt nach folgendem Verfahren:

Weitere Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie Ausnahmeregelungen werden von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Chemie festgelegt und bekannt gegeben.

(2) Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.
 
 

§ 8
Leistungsnachweise

(1) Zum Ablauf eines geordneten und erfolgreichen Studiums gehören regelmäßige Erfolgskontrollen. Sie werden als Leistungsnachweise angeboten. Lernerfolgskontrollen sollen so konzipiert sein, dass sie zugleich Lehrerfolgskontrollen sind.

(2) Leistungsnachweise
Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplom-Prüfung (§ 9, § 16 DPO). Neben der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung ist für einen Leistungsnachweis eine der folgenden Leistungen zu erbringen:

Die Art des Nachweises wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Soweit die Veranstaltung dies erlaubt, werden verschiedene Nachweismöglichkeiten alternativ angeboten. Die Bewertung wird den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen bekannt gegeben. Die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) wird mit der Bemerkung "mit Erfolg teilgenommen" bescheinigt. Für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden in jedem Semester mindestens zwei Termine angeboten.
 
 

§ 9
Studienplan Grundstudium

(1) Aufgabe des Grundstudiums ist es, den Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Grundlagen der Biochemie zu vermitteln und sie an selbständiges wissenschaftliches Arbeiten heranzuführen sowie die Voraussetzungen für eine im Hauptstudium mögliche Schwerpunktbildung zu schaffen. Den Abschluss des Grundstudiums bildet die Diplom-Vorprüfung.

(2) Das Grundstudium sieht insgesamt 94 Semesterwochenstunden (SWS) entsprechend folgender Stundentafel vor:

1. Semester             V                 Ü/S                 P
Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz - 1 -
Allgemeine u. Anorganische Chemie 3 2 4
Allgemeine u. Physikalische Chemie 1 1 5
Mathematik für Chemiker/innen 4 2 -
Physik I für Chemiker/innen 3 2 -
Allgemeine Biologie / Zellbiologie 2,5 - -Gesamt 13,5 8 9 = 30,5

2. Semester V Ü/S P
Anorganische Chemie 2 1 6
Analytische Chemie 2 - -
Organische Chemie Ia 1 1 -
Physik II für Chemiker/innen 3 - 4
Einführung in die Genetik 1,5 - -
Gesamt 9,5 2 10 = 21,5

3. Semester V Ü/S P
Organische Chemie Ib 2 1 6
Physikalische Chemie I 2 2 4
Einführung in die
Allgemeine Biologie - 1 3
Histologie 2 - -
Gesamt 6 4 13 = 23

4. Semester V Ü/S P
Biochemie I 4 - 5
Organische Chemie Ic 2 - -
Physikalische Chemie II 2 2 -
Angewandte Mathematik 2 2 -
Gesamt 10 4 5 = 19

(3) Voraussetzung für die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Durchführung des Grundstudiums, wie es durch Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika vorgezeichnet ist.

Für die Zulassung zur Prüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Vorlesungen, Übungen und Praktika durch Leistungsnachweise zu belegen:

§ 10
Studienplan Hauptstudium

(1) Eingangsvoraussetzung für den Besuch der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in Praktika aus den biochemischen, den biotechnologischen und den biologischen Bereichen ist in der Regel die vollständig bestandene Diplom-Vorprüfung.

(2) Das Hauptstudium umfasst insgesamt 106 Semesterwochenstunden entsprechend folgendem Plan:

5. Semester V Ü/S P
Biochemie II 3 - -
Bioanorganische Chemie 2 - 5
Organische Chemie II 2 1 8
Organische Chemie / Naturstoffe 2 - -
Immunologie 2 - -
Einführung in die Biotechnologie 2 - -
Allgemeine Mikrobiologie 1 - -
Gesamt 14 1 13 = 28

6. Semester V Ü/S P
Biochemie II - - 5
Technische Biochemie 2 - -
Physikalische Chemie IV 2 1 -
Biophysikalische Chemie 2 2 5
Signaltransduktion 2 - -
Einführung in die Toxikologie 1 - -
*Spezielle Biotechnologie I1) 3 - -
Mikrobiologie 1 22) 4
Gesamt 13 3 14 = 30

7. Semester V Ü/S P
Spezielle Biochemie 1 - -
Biochemisches Seminar - 2 -
Immunologie - 22) 5
Gentechnologie 2 22) 5
Spezielle Toxikologie 1 - -
*Spezielle Biotechnologie II1) 2 - 5
*Modellierung chemischer
Verbindungen oder
*Softwarewerkzeuge
für die Molekularbiologie - 2 -
Gesamt 6 6 15 = 27

8. Semester V Ü/S P
*Klinische Biochemie oder
*Entwicklungsbiologie oder
*Pflanzenbiochemie 2 22) 5
*Vertiefungskurs3) - - 12
Gesamt 2 2 17 = 21

9. Semester
Diplomarbeit ganztägig

*Wahlpflichtveranstaltungen

1) Spezielle Biotechnologie I und II sind zu wählen aus den folgenden Bereichen:

Zellkultivierung und Glykobiotechnologie, Eukaryontengenetik und Medizinische Biotechnologie, Fermentationstechnik, Biokatalyse, Zellkulturtechnik und Proteinaufarbeitung.

2) Von diesen Veranstaltungen müssen mindestens zwei belegt werden. Die jeweilige Veranstaltung ist für die dazugehörige Prüfung relevant.

3) Der Vertiefungskurs ist in einem der Diplomprüfungsfächer durchzuführen.

Darüber hinaus wird die Teilnahme an weiteren naturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, die nicht in der Stundentafel aufgeführt sind, insbesondere das Hören von Spezialvorlesungen, empfohlen.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind laut Prüfungsordnung Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Praktika und Kursen vorzulegen:

§ 11
Gegenstand der Lehrveranstaltungen

(1) Grundstudium

1. Anorganische und Analytische Chemie

Die Vielfalt von Stoffen und Reaktionen wird auf allgemein anwendbare Gesetzmäßigkeiten und Theorien zurückgeführt und in eine überschaubare und praktikable Form gebracht. Gleichzeitig werden die experimentellen Fähigkeiten für die spätere Laborarbeit vermittelt und entwickelt. Methoden zur qualitativen und quantitativen Bestimmung von Stoffen werden behandelt und geübt, z.B. Maßanalyse, Potentiometrie, Photometrie, Flammen- und Atomabsorptionsspektrometrie, unter besonderer Berücksichtigung von Naturstoffen. 2. Organische Chemie Eine umfassende Ausbildung in Organischer Chemie bildet die Grundlage für das Verständnis des Ablaufes biochemischer Reaktionen und ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit der Biochemikerin bzw. des Biochemikers. Die wichtigsten Verbindungsklassen, funktionellen Gruppen und ihre Reaktionen müssen behandelt werden, so dass die Studierenden am Ende des Grundstudiums in der Lage sind, die Synthese einfacher Verbindungen durch Einführung und Umwandlung funktioneller Gruppen zu verstehen. Hierzu sind die experimentellen Arbeits- und Messmethoden und ihre selbständige Übertragung auf andere Probleme zu erlernen. Begleitend zum Praktikum wird durch Seminare und Übungen das theoretische Wissen vertieft. 3. Physikalische Chemie Die für das Verständnis biophysikalisch-chemischer Prozesse notwendigen Grundkenntnisse über Aufbau, Verhalten und Zustandsänderungen der Materie - insbesondere auf den Gebieten Thermodynamik, Kinetik und Elektrochemie - werden vermittelt. 4. Biochemie Aufbauend auf den Kenntnissen der Organischen Chemie werden die wichtigsten Arbeitsfelder der Biochemie und die Arbeitsmethoden vorgestellt, so: • Aminosäuren, Konstitution und Funktion von Peptiden, Proteinen, Nukleotiden und Nukleinsäuren, Bau und Funktion von Lipiden und Membranen, von Enzymen und Transportproteinen, von Rezeptoren und von Energieträgern wie Monosacchariden, Polysacchariden und Fetten;
• Biosynthese von Bausteinen, Intermediärstoffwechsel und Regulationsphänomenen, Aufbau von Zellorganellen.
5. Biologie Die biologische Grundausbildung soll das Verständnis für Struktur und Funktion in der makroskopischen und mikroskopischen Welt lebender Organismen entwickeln, das eine wichtige Voraussetzung für die Einordnung und experimentelle Bearbeitung biochemischer Fragestellungen darstellt. 6. Mathematik und Physik Gute Grundkenntnisse in Mathematik sind eine Voraussetzung für die quantitative Erfassung und Detailbeschreibung biochemischer Vorgänge und sind daher für die Auswertung und Darstellung experimenteller Ergebnisse erforderlich. Sie werden gleichfalls benötigt für das Verständnis physikalischer Vorgänge, wie sie in der Mechanik, Optik, Elektrizitätslehre oder in molekularen Interaktionen vorkommen. Diese Kenntnisse werden in der späteren Ausbildung zum Verständnis biochemischer Arbeitsmethoden benötigt. (2) Hauptstudium 1. Das Hauptstudium dient einer intensiven theoretischen und praktischen Ausbildung in den biochemischen, chemischen, zellbiologischen und biotechnologischen Fächern.

2. Im Hauptstudium werden die Kenntnisse über biophysikalisch-chemische Mechanismen, spezielle Stoffwechselwege im tierischen, pflanzlichen und mikrobiellen Organismus, Probleme der Kompartimentierung und Regulation, der Immunologie, der Biosynthese von niedermolekularen und hochmolekularen Naturstoffen, der Speicherung und Weitergabe genetischer Informationen, des Energiestoffwechsels, der klinischen Relevanz und Pathobiochemie sowie der Anwendung dieses Wissens für biochemische Produktionsprozesse und Bioverfahrenstechnik vermittelt. In den Praktika werden die grundlegenden wissenschaftlichen Arbeitsmethoden erlernt. Zusätzlich sollen die Studierenden lernen, die wissenschaftliche Literatur selbständig zu sichten, zu verstehen und zusammenfassend zu referieren.

3. An speziellen Methoden sollen während des Studiums besondere Erfahrungen erworben werden in:

a. Analytischen und präparativen Verfahren zur Stofftrennung wie Gel-, Ionenaustausch-, Gas-, Flüssigkeits- und Affinitätschromatographie, Elektrophorese und Elektrofokussierung, Zentrifugationstechniken, Blottingverfahren, die ergänzt werden durch

b. Methoden der physikalischen Strukturaufklärung wie Infrarot-, Ultraviolett-, Kernresonanz-, Elektronenspinresonanz- und Massenspektrometrie.

c. Methoden der Molekularbiologie, Immunologie und Klinischen Biochemie.
 

4. Der Vertiefungskurs von etwa sechswöchiger Dauer wird von allen Bereichen der Fakultät für Chemie sowie von einigen Bereichen der Fakultät für Biologie und der Technischen Fakultät angeboten.

5. Während des Hauptstudiums können von allen Bereichen der beteiligten Fakultäten Seminare angeboten werden. Die Studierenden sollen an wenigstens drei unterschiedlichen Fachseminaren aktiv (z.B. Übernahme eines Referates) teilnehmen.

6. Im Hauptstudium wird die Teilnahme an biochemischen, chemischen, biologischen bzw. biotechnologischen Kolloquien erwartet.
 
 

§ 12
Prüfungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen sind in der Diplomprüfungsordnung vom 1. August 2000 geregelt.

(2) Die Diplomarbeit behandelt ein Thema aus einem der Prüfungsfächer. Sie hat die Aufgabe, die Kandidatinnen und Kandidaten anhand eines ungeklärten Problems mit selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten vertraut zu machen. Dabei sollen unter Anleitung durch eine wissenschaftliche Betreuerin bzw. einen wissenschaftlichen Betreuer erlernte Methoden zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems eingesetzt werden. Als Betreuerin bzw. Betreuer für die Diplomarbeit können die Studierenden jede Professorin bzw. jeden Professor und jede andere nach § 6 Abs. 1 der DPO prüfungsberechtigte Person der Fakultäten Chemie, Biologie bzw. der Technischen Fakultät wählen, die aktiv an der Lehre im Hauptstudium beteiligt ist. Ausnahmen regelt der Diplomprüfungsausschuss (§ 6 DPO).
 
 

§ 13
Revision der Studienordnung

Die Studienordnung muss laufend an der Praxis gemessen werden. Um Erfahrungen in die Studieninhalte einfließen zu lassen, ist sie einer dauernden Revision zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang besteht die Aufgabe, alle Erfahrungen mit dem Studienplan zu registrieren und an die zuständigen Gremien weiterzuleiten. Die Studierenden sind aufgefordert, ihre Probleme und ihre Kritik den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, den Studienberaterinnen und Studienberatern, der Fachschaft usw. mitzuteilen, damit eine sinnvolle Revision der Studieninhalte möglich ist.
 
 

§ 14
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Chemie vom 18.11.1999 und des Senats der Universität Bielefeld vom 3.5.2000.
 

Bielefeld, den 1. August 2000
 
 

Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit