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| Jahrgang 29 Nr. 18 | Bielefeld, 1. August 2000 |
Umweltleitlinien
der Universität Bielefeld vom 1. August 2000
Bielefeld, den 1. August 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit
-.-.-.-.-
Beitragsordnung
des Studentenwerkes Bielefeld vom 17. Oktober 1995 in der Fassung der Änderung
vom 26. Juni 2000
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks
Bielefeld hat aufgrund des § 6 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen
(Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Januar 1994 (GV.NW. S. 36) folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Für das Studentenwerk Bielefeld werden in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der
(2) Die Beitragspflicht erstreckt
sich auch auf die beurlaubten Studierenden.
Von der Beitragspflicht ausgenommen
sind Studierende, die
§ 2
(1) Der Sozialbeitrag für allgemeine Zwecke wird wie folgt festgesetzt:
(3) Für die Darlehnskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (DAKA) wird von den Studierenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Einrichtungen ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von €€ 0,25 im Semester erhoben.
Als Übergangsregelung bis zur endgültigen Umstellung auf den Euro zum 1. Jan. 2002 sind für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002 folgende Beträge zu zahlen:
(1) Der Beitrag wird jeweils fällig
(2) Der Beitrag wird für das
Studentenwerk von der jeweiligen Hochschule, an der der Studierende eingeschrieben
wird, eingezogen.
§ 4
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt
oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung
vor Beginn des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits
geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten.
Im übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5
Diese Beitragsordnung tritt zum Sommersemester 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 17.10.1995, zuletzt geändert am 22.6.1998, außer Kraft.
Bielefeld, 26. Juni 2000
Der Vorsitzende
des Verwaltungsrates
Der Geschäftsführer
-.-.-.-.-
Ordnung
zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für
den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung an der Universität Bielefeld
in Kooperation mit der Fachhochschule Bielefeld vom 1. August 2000.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), hat die
Universität Bielefeld in Kooperation mit der Fachhochschule Bielefeld
die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 7 Bewertung der Arbeitsproben und Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung
§ 8 Auswahl nach dem Grad der Eignung
§ 9 Bekanntgabe der Entscheidungen
§ 11 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
Der Bachelor-Studiengang Mediengestaltung
zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
für die Qualifikation in Medienberufen, die technisch-wissenschaftliche
und künstlerisch-gestalterische Kompetenz verlangen. Dazu werden Lehrveranstaltungen
in Bereichen der Informatik und Mathematik, der text-, bild- und medienbezogenen
Gestaltung sowie der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften angeboten.
Das Studium der Mediengestaltung setzt
neben der allgemeinen Qualifikation, die durch ein Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein
durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird, die Feststellung
einer künstlerisch-gestalterischen Eignung voraus.
In dem Feststellungsverfahren soll
die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er eine künstlerisch-gestalterische
Eignung besitzt, die das Erreichen des Studienzieles erwarten lässt.
(1) Das Verfahren zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung wird jährlich einmal durchgeführt. Die Zulassung zum Verfahren setzt eine schriftliche Bewerbung voraus, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an die Dekanin oder den Dekan der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld zu richten ist.
(2) Nach Eingang der fristgerechten Bewerbung erfolgt von der Technischen Fakultät die Aufforderung, binnen einer von der Technischen Fakultät zu benennenden Frist folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Mappe mit den Arbeitsproben soll
mindestens 15 und höchstens 20 künstlerisch-gestalterische Arbeitsproben
im Format max. 70 x 100 cm (Außenmaß) enthalten. Die Arbeiten
sollen Erfahrungen mit einzelnen oder verschiedenen Medien und Techniken
wie Zeichnung, Montage, Fotografie, Skulptur, Video, Produktgestaltung
etc. zeigen. Dreidimensionale Arbeiten können nur in Abbildungen oder
als VHS-Video eingereicht werden. Elektronische Beiträge sollen als
Ausdrucke dokumentiert werden. Zusätzlich soll eine CD ROM beigelegt
oder eine Internetadresse angegeben werden, die eine Beurteilung der Originalarbeiten
ermöglicht.
(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens wird eine Kommission gebildet.
(2) Der Kommission gehören an:
Von der Technischen Fakultät
der Universität Bielefeld:
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter
der Gruppe der Professorinnen und Professoren, eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden, von
denen eine oder einer dem Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld
angehören kann.
Vom Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule
Bielefeld:
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter
der Gruppe der Professorinnen und Professoren.
(3) Die Mitglieder dieser Kommission werden jeweils für drei Jahre, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, deren Amtszeit ein Jahr beträgt, von den Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
(4) Die Kommission wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren; sie berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Jeweils zwei von der Kommission
eingesetzte Gutachterinnen bzw. Gutachter des Fachbereichs Gestaltung der
Fachhochschule Bielefeld bewerten die Mappe mit den Arbeitsproben anhand
der Vorgaben des § 7. Diese Beurteilungen dienen der Kommission als
Entscheidungsgrundlage.
§ 7
Bewertung der Arbeitsproben und
Feststellung der künstlerisch-gestalterischen
Eignung
(1) Die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten Mappen mit den Arbeitsproben sind im Hinblick auf die für den Studiengang Mediengestaltung notwendige Eignung zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Mappe mit den Arbeitsproben sind folgende Beurteilungen zu verwenden:
(4) Die künstlerisch-gestalterische Eignung kann in der Regel von der Kommission dann nicht festgestellt werden, wenn beide Gutachterinnen bzw. Gutachter die Beurteilung "nicht geeignet" abgegeben haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen, in denen die
Gutachterinnen bzw. Gutachter unterschiedliche Beurteilungen abgegeben
haben, entscheidet die Kommission über die Feststellung bzw. den Grad
der künstlerisch-gestalterischen Eignung im Einzelfall.
(1) Gemäß § 30 Abs. 1 der Vergabeverordnung NW werden bis zu 20% der verfügbaren Studienplätze nach dem Grad der Eignung vergeben. Die Vergabe der restlichen Studienplätze richtet sich nach § 12 der Vergabeverordnung NW.
(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studienplätze im Studiengang Mediengestaltung erfolgt mit Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren Mappe mit den Arbeitsproben von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mit "hervorragend geeignet" beurteilt wurde und die darüber hinaus die Fähigkeit zur Kommunikation und Präsentation besitzen.
(3)Die Fähigkeit zur Kommunikation und Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber wird auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit der Kommission festgestellt.
(4) Zu diesem persönlichen Gespräch sollen die Bewerberinnen und Bewerber zwei Medienprodukte präsentieren, eines, das sie für "außergewöhnlich gut", und eines, das sie für "unglaublich schlecht" erachten. Elektronische Präsentationen sind nach Absprache möglich. Für die Präsentation des Medienproduktes und das anschließende Gespräch stehen pro Bewerberin bzw. Bewerber bis zu 30 Minuten zur Verfügung.
(5) Im Anschluss an die Gespräche
legt die Kommission unter Berücksichtigung der Arbeitsproben und der
geführten Gespräche eine Rangfolge nach dem Grad der für
den Studiengang festgestellten Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Technischen Fakultät schriftlich über das Ergebnis des Feststellungsverfahren unterrichtet.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren künstlerisch-gestalterische Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum Termin der nächsten Prüfung erneut an dem Feststellungsverfahren teilnehmen.
(3) Ablehnende Entscheidungen sind
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen
Eignung gemäß § 7 gilt in der Regel für drei auf die
Feststellung folgende Einschreibungstermine. In begründeten Fällen
kann die Dekanin oder der Dekan der Technischen Fakultät die Geltungsdauer
verlängern. Bei einer Fortsetzung des Studiums wird die Geltungsdauer
der Eignungsfeststellung über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus
anerkannt, sofern im bisherigen Studium bereits Prüfungen oder sonstige
benotete Leistungsnachweise erbracht wurden.
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 12. April 2000 und des Senats der Universität Bielefeld vom 3. Mai 2000 sowie aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Bielefeld vom 6. Juli 2000.
Bielefeld, den 1. August 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit