Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 18 Bielefeld, 1. August 2000

 
 
Umweltleitlinien der Universität Bielefeld 
vom 1. August 2000
121
Beitragsordnung des Studentenwerkes Bielefeld 
vom 17. Oktober 1995 in der Fassung der Änderung 
vom 26. Juni 2000
122
Ordnung zur Feststellung 
der künstlerisch-gestalterischen Eignung 
für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung 
an der Universität Bielefeld in Kooperation 
mit der Fachhochschule Bielefeld vom 1. August 2000
123

 

Umweltleitlinien der Universität Bielefeld vom 1. August 2000
 

Az.: -8760.2-
  1. Die Universität setzt sich das Ziel, den Umweltschutz in ihrem Bereich kontinuierlich zu verbessern. Sie gewährleistet durch den Aufbau eines Umweltmanagements die Umsetzung dieser Leitlinien.
  2. Die Universität strebt einen aktiven Umweltschutz auf allen ihren Tätigkeitsgebieten an und wird dazu die Aktivitäten in Fakultäten und Einrichtungen, Verwaltung und technischem Betrieb universitätsweit vernetzen.
  3. Die Universität fördert das Umweltbewusstsein und die Umweltverantwortung ihres Personals und sorgt dafür, dass in umweltrelevanten Bereichen Ausbildung, Schulung und Weiterbildung angeboten werden.
  4. Die Universität strebt an, den Ressourcen- und Energieverbrauch kontinuierlich so zu verringern und Emissionen und Abfälle so zu minimieren, dass sie damit ihren Beitrag zu einer umweltschonenden Entwicklung leistet.
  5. Bei Investitionen und Beschaffungen der Universität sollen Auswirkungen auf die Umwelt in Betracht gezogen werden. Die umweltfreundlichsten Varianten sollen nach Möglichkeit den Vorzug erhalten. Zulieferer und Vertragspartner der Universität sollen in die Bemühungen für einen verbesserten Umweltschutz einbezogen werden.
  6. Über die selbstverständliche Einhaltung aller umweltrelevanten gesetzlichen und anderen Vorgaben und behördlichen Auflagen hinaus sollen nach Möglichkeit Grenzwerte als Mindeststandards unterschritten werden.
  7. Die Universität ist bestrebt, umweltrelevanten Fragen in Lehre und Forschung das ihnen gebührende Gewicht zu verleihen, und setzt sich für die interdisziplinäre Bearbeitung von umweltrelevanten Fragen in Forschung und Lehre ein.
  8. Die Universität führt über die Probleme einer umweltgerechten Entwicklung einen offenen und konstruktiven Dialog und informiert in regelmäßigen Abständen über den Stand des Umweltschutzes und neue Zielvorgaben an der Universität.
  9. Die Universität betreibt gezielte Öffentlichkeitsarbeit und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen der Politik, der Wirtschaft und der Medien in der Region.
  10. Mit der freiwilligen Teilnahme am Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem nach der EG-Öko-Audit-Verordnung und nach DIN ISO 14001 verstärkt die Universität ab dem Jahr 2000 ihre Bemühungen um einen effektiven und nachhaltigen Umweltschutz.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 14.12.1999.

Bielefeld, den 1. August 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
 
 

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Beitragsordnung des Studentenwerkes Bielefeld vom 17. Oktober 1995 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2000
 

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Bielefeld hat aufgrund des § 6 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV.NW. S. 36) folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen:
 
 

§ 1

(1) Für das Studentenwerk Bielefeld werden in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der

1. Universität Bielefeld
2. Fachhochschule Bielefeld mit den 2.1 Fachbereichen in Bielefeld und dem
2.2 Fachbereich in Minden
3. Fachhochschule Lippe mit den 3.1 Fachbereichen in Lemgo und den
3.2 Fachbereichen in Detmold
4. Staatlichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe in Detmold
Sozialbeiträge gem. § 13 Abs. 5 StWG erhoben.

(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die

- zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes
- wegen eines Auslandsstudiums
- wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung
beurlaubt sind.
Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
 


§ 2

(1) Der Sozialbeitrag für allgemeine Zwecke wird wie folgt festgesetzt:

  1. für die Studierenden der in § 1 Abs.1 Nr. 1 - 3 genannten Einrichtungen auf € 36,00
  2. für die Studierenden der in § 1 Abs.1 Nr. 4 genannten Einrichtung auf € 31,00
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder wird für die Studierenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 2.1 genannten Einrichtungen ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von €€ 1,50 im Semester erhoben.

(3) Für die Darlehnskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (DAKA) wird von den Studierenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Einrichtungen ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von €€ 0,25 im Semester erhoben.

 
§ 2a

Als Übergangsregelung bis zur endgültigen Umstellung auf den Euro zum 1. Jan. 2002 sind für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002 folgende Beträge zu zahlen:

Zu § 2 Abs.1 Nr. 1:   DM 70,50
Zu § 2 Abs.1 Nr. 2:   DM 60,70
Zu § 2 Abs.2:           DM 3,--
Zu § 2 Abs.3:           DM 0,50
 
 
 
§ 3

(1) Der Beitrag wird jeweils fällig

    1. mit der Einschreibung
    2. mit der Rückmeldung oder mit der Beurlaubung.
Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.

(2) Der Beitrag wird für das Studentenwerk von der jeweiligen Hochschule, an der der Studierende eingeschrieben wird, eingezogen.
 


§ 4

Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten. Im übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
 
 

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt zum Sommersemester 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 17.10.1995, zuletzt geändert am 22.6.1998, außer Kraft.

Bielefeld, 26. Juni 2000

Der Vorsitzende
des Verwaltungsrates                                                                                                          Der Geschäftsführer
 
 

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Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung an der Universität Bielefeld in Kooperation mit der Fachhochschule Bielefeld vom 1. August 2000.
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), hat die Universität Bielefeld in Kooperation mit der Fachhochschule Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Studienziel

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Zweck der Feststellung

§ 4 Feststellungsverfahren

§ 5 Arbeitsproben

§ 6 Kommission

§ 7 Bewertung der Arbeitsproben und Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung

§ 8 Auswahl nach dem Grad der Eignung

§ 9 Bekanntgabe der Entscheidungen

§ 10 Geltungsdauer

§ 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 

§ 1
Studienziel

Der Bachelor-Studiengang Mediengestaltung zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Qualifikation in Medienberufen, die technisch-wissenschaftliche und künstlerisch-gestalterische Kompetenz verlangen. Dazu werden Lehrveranstaltungen in Bereichen der Informatik und Mathematik, der text-, bild- und medienbezogenen Gestaltung sowie der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften angeboten.
 
 

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

Das Studium der Mediengestaltung setzt neben der allgemeinen Qualifikation, die durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird, die Feststellung einer künstlerisch-gestalterischen Eignung voraus.
 
 

§ 3
Zweck der Feststellung

In dem Feststellungsverfahren soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er eine künstlerisch-gestalterische Eignung besitzt, die das Erreichen des Studienzieles erwarten lässt.
 
 

§ 4
Feststellungsverfahren

(1) Das Verfahren zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung wird jährlich einmal durchgeführt. Die Zulassung zum Verfahren setzt eine schriftliche Bewerbung voraus, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an die Dekanin oder den Dekan der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld zu richten ist.

(2) Nach Eingang der fristgerechten Bewerbung erfolgt von der Technischen Fakultät die Aufforderung, binnen einer von der Technischen Fakultät zu benennenden Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein von der Bewerberin oder vom Bewerber ausgefüllter Vordruck mit Angaben zur Vorbildung sowie eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einem entsprechenden Feststellungsverfahren teilgenommen hat, und
  2. eine Mappe mit eigenständigen künstlerisch-gestalterischen Arbeitsproben. Der Mappe mit den Arbeitsproben ist eine Liste der eingereichten Arbeiten beizufügen sowie eine schriftliche Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie bzw. er die Arbeiten selbständig ausgeführt hat.
(3) Die Mappe mit den Arbeitsproben wird nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wieder ausgehändigt.
 
 

§ 5
Arbeitsproben

Die Mappe mit den Arbeitsproben soll mindestens 15 und höchstens 20 künstlerisch-gestalterische Arbeitsproben im Format max. 70 x 100 cm (Außenmaß) enthalten. Die Arbeiten sollen Erfahrungen mit einzelnen oder verschiedenen Medien und Techniken wie Zeichnung, Montage, Fotografie, Skulptur, Video, Produktgestaltung etc. zeigen. Dreidimensionale Arbeiten können nur in Abbildungen oder als VHS-Video eingereicht werden. Elektronische Beiträge sollen als Ausdrucke dokumentiert werden. Zusätzlich soll eine CD ROM beigelegt oder eine Internetadresse angegeben werden, die eine Beurteilung der Originalarbeiten ermöglicht.
 
 

§ 6
Kommission

(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens wird eine Kommission gebildet.

(2) Der Kommission gehören an:

Von der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld:
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden, von denen eine oder einer dem Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld angehören kann.

Vom Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld:
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren.

(3) Die Mitglieder dieser Kommission werden jeweils für drei Jahre, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, deren Amtszeit ein Jahr beträgt, von den Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Kommission wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren; sie berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Jeweils zwei von der Kommission eingesetzte Gutachterinnen bzw. Gutachter des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld bewerten die Mappe mit den Arbeitsproben anhand der Vorgaben des § 7. Diese Beurteilungen dienen der Kommission als Entscheidungsgrundlage.
 
 

§ 7
Bewertung der Arbeitsproben und
Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung

(1) Die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten Mappen mit den Arbeitsproben sind im Hinblick auf die für den Studiengang Mediengestaltung notwendige Eignung zu bewerten.

(2) Für die Bewertung der Mappe mit den Arbeitsproben sind folgende Beurteilungen zu verwenden:

"hervorragend geeignet" eine überdurchschnittliche Leistung
"geeignet" eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht
"nicht geeignet" eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(3) Sofern beide Gutachterinnen bzw. Gutachter jeweils einheitlich die Beurteilung "hervorragend geeignet" oder "geeignet" abgegeben haben, ist in der Regel durch die Kommission die künstlerisch-gestalterische Eignung festzustellen. Möchte die Kommission von den Voten der Gutachterinnen bzw. Gutachter abweichen, bedarf es hinsichtlich der Beurteilung gemäß § 7 Abs. 1 eines einstimmigen Beschlusses der Kommission.

(4) Die künstlerisch-gestalterische Eignung kann in der Regel von der Kommission dann nicht festgestellt werden, wenn beide Gutachterinnen bzw. Gutachter die Beurteilung "nicht geeignet" abgegeben haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen, in denen die Gutachterinnen bzw. Gutachter unterschiedliche Beurteilungen abgegeben haben, entscheidet die Kommission über die Feststellung bzw. den Grad der künstlerisch-gestalterischen Eignung im Einzelfall.
 
 

§ 8
Auswahl nach dem Grad der Eignung

(1) Gemäß § 30 Abs. 1 der Vergabeverordnung NW werden bis zu 20% der verfügbaren Studienplätze nach dem Grad der Eignung vergeben. Die Vergabe der restlichen Studienplätze richtet sich nach § 12 der Vergabeverordnung NW.

(2) Die Besetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studienplätze im Studiengang Mediengestaltung erfolgt mit Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren Mappe mit den Arbeitsproben von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mit "hervorragend geeignet" beurteilt wurde und die darüber hinaus die Fähigkeit zur Kommunikation und Präsentation besitzen.

(3)Die Fähigkeit zur Kommunikation und Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber wird auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit der Kommission festgestellt.

(4) Zu diesem persönlichen Gespräch sollen die Bewerberinnen und Bewerber zwei Medienprodukte präsentieren, eines, das sie für "außergewöhnlich gut", und eines, das sie für "unglaublich schlecht" erachten. Elektronische Präsentationen sind nach Absprache möglich. Für die Präsentation des Medienproduktes und das anschließende Gespräch stehen pro Bewerberin bzw. Bewerber bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

(5) Im Anschluss an die Gespräche legt die Kommission unter Berücksichtigung der Arbeitsproben und der geführten Gespräche eine Rangfolge nach dem Grad der für den Studiengang festgestellten Eignung der Bewerberinnen und Bewerber fest.
 
 

§ 9
Bekanntgabe der Entscheidungen

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Technischen Fakultät schriftlich über das Ergebnis des Feststellungsverfahren unterrichtet.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren künstlerisch-gestalterische Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum Termin der nächsten Prüfung erneut an dem Feststellungsverfahren teilnehmen.

(3) Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 10
Geltungsdauer

Die Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung gemäß § 7 gilt in der Regel für drei auf die Feststellung folgende Einschreibungstermine. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan der Technischen Fakultät die Geltungsdauer verlängern. Bei einer Fortsetzung des Studiums wird die Geltungsdauer der Eignungsfeststellung über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus anerkannt, sofern im bisherigen Studium bereits Prüfungen oder sonstige benotete Leistungsnachweise erbracht wurden.
 
 

§ 11
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 12. April 2000 und des Senats der Universität Bielefeld vom 3. Mai 2000 sowie aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule Bielefeld vom 6. Juli 2000.

Bielefeld, den 1. August 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit