Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 19 Bielefeld, 1. August 2000

 
 
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Chemie
der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld
 vom 1. August 2000
127
Studienordnung
für den Diplomstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld
 vom 1. August 2000
137

 
 

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie der Fakultät für Chemie an der Universität Bielefeld
vom 1. August 2000.
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) hat die Fakultät für Chemie die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:
 
 

Inhaltsübersicht
 

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§ 2 Diplomgrad

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Prüfende

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

§ 10 Zulassungsverfahren

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 15 Zeugnis
 

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung

§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung

§ 18 Freiversuch

§ 19 Mündliche Prüfungen

§ 20 Diplomarbeit

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

§ 22 Zusatzfächer

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

§ 25 Zeugnis

§ 26 Diplomurkunde
 

IV. Schlussbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 28 Aberkennung des Diplomgrades

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 
 
 

I. Allgemeines
 
 

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Chemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
 
 

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät für Chemie den Diplomgrad "Diplom-Chemikerin" bzw. "Diplom-Chemiker", abgekürzt "Dipl.-Chem.".
 
 

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Sie umfasst die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit. Das Studium gliedert sich in
 

1. das viersemestrige Grundstudium,
2. das fünfsemestrige Hauptstudium, das die Zeit für die mündlichen Diplomprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit einschließt.


(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 220 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 20 SWS. Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 98 SWS im Pflichtbereich. Der Studienumfang im Hauptstudium beträgt 102 SWS; davon entfallen 59 SWS auf den Pflichtbereich und 43 SWS auf den Wahlpflichtbereich. Die Studienordnung sieht vor, dass bei Wahl von 4 chemischen Prüfungsfächern im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 145 SWS in Form von Übungen und Praktika und 55 Stunden in Form von Vorlesungen und Seminaren angeboten werden. Die angegebenen SWS für Praktika beziehen sich auf die Zeit für die experimentellen Arbeiten ohne sicherheitstechnische Einweisung, Apparaturaufbau und -abbau sowie Reinigung (Rüstzeit).

(3) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen.
 
 

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den Fachprüfungen gemäß § 11, die Diplomprüfung aus den Fachprüfungen gemäß § 17 und der Diplomarbeit. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(2) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(3) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden.

(4) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung (§§ 9 und 16) erfolgt jeweils mit der Meldung zur ersten Fachprüfung durch Einreichen eines schriftlichen Antrages beim Prüfungsausschuss. Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung soll jeweils spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungszeitraum erfolgen. Für das Ablegen der Fachprüfungen werden in jedem Semester zwei zusammenhängende Prüfungszeiträume angesetzt. Die Prüfungszeiträume werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn durch Aushang am Informationsbrett des Prüfungsamtes der Fakultät für Chemie bekannt gemacht.

(5) Bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu berücksichtigen.
 
 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied werden von der Fakultätskonferenz aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein Mitglied aus der Gruppe der für den Diplomstudiengang Chemie eingeschriebenen Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden von der Fakultätskonferenz Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Professorinnen bzw. Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung, Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfenden nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Prüfende sowie die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sind vorab zu informieren.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 
 

§ 6
Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur oder zum Prüfenden darf nur jede Professorin bzw. jeder Professor oder jede bzw. jeder Habilitierte oder auf Beschluss der Fakultätskonferenz auch diejenige bzw. derjenige bestellt werden, die oder der mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass - sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern - die zu bestellende Person während mindestens einem der Prüfung vorangehenden Semester an der Universität Bielefeld eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen jeweils eine bzw. einen der beiden Prüfenden vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen der Prüfenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben werden.

(5) Für die Prüfenden gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
 
 

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) Zuständig für die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören.

(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 
 

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von Fachprüfungen abmelden, ohne dass die Folge nach Satz 1 eintritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

(3) Versucht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden, in der Regel nach Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Chemie eingeschrieben ist oder (gemäß § 71 Abs. 2 HG) als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist,
3. je einen Leistungsnachweis in den folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung erworben hat: 3.1 Einführungspraktikum "Allgemeine und Anorganische Chemie" und "Allgemeine und Physikalische Chemie",
3.2 Grundpraktikum Anorganische und Analytische Chemie,
3.3 Grundpraktikum Organische Chemie,
3.4 Grundpraktikum Physikalische Chemie,
3.5 Praktikum Physik für Chemiker/innen,
3.6 Mathematik für Chemiker/innen,
3.7 Angewandte Mathematikfür Chemiker/innen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Ihm sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch,
  3. ein tabellarischer Lebenslauf,
  4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie ihren bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  5. ggf. eine Erklärung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat der Öffentlichkeit der Prüfung (§ 12 Abs. 5) widerspricht,
  6. die Angabe der von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewünschten Prüfenden.
(4) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
 
 

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im gleichen oder in einem verwandten Studiengang befindet oder
d) die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.
(3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Meldung zur Fachprüfung im Fach - Anorganische und Analytische Chemie die Leistungsnachweise 3.1 und 3.2,
- Organische Chemie der Leistungsnachweis 3.3,
- Physikalische Chemie die Leistungsnachweise 3.1 und 3.4,
- Experimentalphysik der Leistungsnachweis 3.5
  (siehe § 9 Abs. 1) vorgelegt wird/werden.
Die Leistungsnachweise 3.6 und 3.7 (siehe § 9 Abs. 1) sind bei der Meldung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.

(4) Vor Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ablehnung der Zulassung ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den folgenden vier mündlichen Fachprüfungen:

1. Anorganische und Analytische Chemie,
2. Organische Chemie,
3. Physikalische Chemie,
4. Experimentalphysik.
(3) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.

(4) Die Gegenstände der Fachprüfungen werden durch die Inhalte der den Fächern zugeordneten Lehrveranstaltungen bestimmt.

(5) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
 
 

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden in jedem Fach vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) als Einzelprüfungen abgelegt. Die Note gemäß § 13 Abs. 1 wird von beiden Prüfenden gemeinsam festgesetzt.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll, das von den Prüfenden geführt wird, festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
 

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgelegt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine erheblich über durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet

bei einer Bewertung bis 1,3 = sehr gut,
bei einer Bewertung von 1,7 bis 2,3 = gut,
bei einer Bewertung von 2,7 bis 3,3 = befriedigend,
bei einer Bewertung von 3,7 bis 4,0 = ausreichend,
bei einer Bewertung von 5,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus den Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet.

(2) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Ausnahmen von dieser Frist kann der Prüfungsausschuss festlegen.

(3) Versäumt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, sich innerhalb von einem Jahr nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, dann verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass sie bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Hierbei sind die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs zu beachten. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
 
 

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird ihr bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
 

III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 5) bestanden hat,

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemie oder eine gemäß § 7 Abs. 2 oder 5 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,

3. an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Chemie eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin bzw. Zweithörer zugelassen ist,

4. je einen Leistungsnachweis (LN) in den folgenden Veranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung erworben hat:

4.1 Praktikum Anorganische Chemie für Fortgeschrittene,
4.2 Praktikum Organische Chemie für Fortgeschrittene,
4.3 Praktikum Physikalische Chemie für Fortgeschrittene,
4.4 Kurspraktikum Biochemie oder Theoretische Chemie,
4.5 Erster Chemischer Vertiefungskurs,
4.6 und
4.7 Zweiter und Dritter Chemischer Vertiefungskurs (je 1 LN) oder Lehrveranstaltungen im nichtchemischen Prüfungsfach (2 LN),
4.8 Toxikologie.
(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Meldung zur letzten Fachprüfung alle unter Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungsnachweise vorliegen und bei der Meldung zur Fachprüfung im Fach
 
  • Anorganische Chemie der Leistungsnachweis 4.1
  • Organische Chemie der Leistungsnachweis 4.2
  • vorgelegt wird. Die Leistungsnachweise 4.5, 4.6 und 4.7 sind jeweils bei der Meldung zur Prüfung in dem Fach vorzulegen, in dem die Leistung erbracht wurde.

    Bei der Meldung zur Prüfung in einem nichtchemischen Prüfungsfach sind die beiden unter 4.6 und 4.7 genannten Leistungsnachweise in diesem Fach vorzulegen.

    (3) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    (4) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die vier gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 22 zu bezeichnen.
     
     

    § 17
    Umfang und Art der Diplomprüfung

    (1) Die Diplomprüfung besteht aus den vier in Absatz 2 genannten mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die mündlichen Prüfungen gehen der Diplomarbeit voraus.

    (2) Die mündlichen Fachprüfungen erfolgen in vier Fächern, die aus den folgenden fünf Bereichen gewählt werden:

    1. Anorganische Chemie,
    2. Organische Chemie,
    3. Physikalische Chemie,
    4. Biochemie oder Theoretische Chemie,
    5. nichtchemisches Fach nach Maßgabe der Studienordnung bzw. nach Zustimmung durch den Diplomprüfungsausschuss.
    (3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
     
     

    § 18
    Freiversuch

    (1) Legt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat innerhalb der Regelstudiendauer von acht Semestern und nach ununterbrochenem Studium Fachprüfungen der Diplomprüfung ab und besteht sie bzw. er eine oder mehrere dieser Fachprüfungen nicht, so gilt der Versuch als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

    (2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraumes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

    (3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht SWS, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

    (4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.

    (5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.

    (6) Wer eine Fachprüfung der Diplomprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungszeitraum zu stellen.

    (7) Erreicht die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrundegelegt.
     
     

    § 19
    Mündliche Prüfungen

    Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.
     
     

    § 20
    Diplomarbeit

    (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem bzw. seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich darzulegen.

    (2) Die Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem im Diplomstudiengang Chemie in der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld in Forschung und Lehre tätigen Professorin bzw. Professor oder von jedem habilitierten Mitglied der Fakultät ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Chemie durchgeführt werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

    (3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

    (4) Die Ausgabe erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll spätestens sechs Wochen nach Bestehen der letzten mündlichen Prüfung ausgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit bei einem experimentellen, empirischen oder chemisch-mathematischen Thema beträgt sechs Monate. Falls die Aufgabenstellung ausnahmsweise ausschließlich eine Literaturübersicht oder -auswertung beinhaltet, so beträgt die Bearbeitungszeit vier Monate. Ob es sich bei dem Thema der Diplomarbeit um eine experimentelle, empirische oder chemisch-mathematische Aufgabenstellung handelt, wird vor der Ausgabe von der oder dem die Diplomarbeit betreuenden Lehrenden festgestellt. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit um bis zu sechs Wochen für eine experimentelle Arbeit und um bis zu vier Wochen für eine Literaturarbeit verlängern.

    (6) Der Umfang der Diplomarbeit sollte in der Regel 70 Seiten nicht überschreiten. Der Diplomarbeit sind ein tabellarischer Lebenslauf, ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und die Versicherung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beizufügen, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
     
     

    § 21
    Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

    (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in 3-facher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

    (2) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden innerhalb einer Frist von vier Wochen begutachtet und bewertet. Eine bzw. einer der beiden soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer bestellt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 Notenwerte beträgt. Beträgt die Differenz zwischen den Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenwerte, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Vor der Bestellung der dritten Gutachterin bzw. des dritten Gutachters ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    (3) Wird die Arbeit von einer bzw. einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie ebenfalls von einer dritten Gutachterin bzw. einem dritten Gutachter zu beurteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
     
     

    § 22
    Zusatzfächer

    (1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Über die Anerkennung als Prüfungsfach entscheidet der Diplomprüfungsausschuss.

    (2) Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Feststellung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

    (3) Für Prüfungen in Zusatzfächern gilt diese Prüfungsordnung entsprechend.
     
     

    § 23
    Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

    (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend.

    (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend.

    (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

    (4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,1 ist.
     
     

    § 24
    Wiederholung der Diplomprüfung

    Die einzelnen Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden. Der Freiversuch rechnet dabei nicht mit. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. § 14 gilt entsprechend.
     
     

    § 25
    Zeugnis

    (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können in das Zeugnis auch die Ergebnisse von Prüfungen in Zusatzfächern aufgenommen werden.

    (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
     
     

    § 26
    Diplomurkunde

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

    (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Chemie und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie versehen.
     

    IV. Schlussbestimmungen

    § 27
    Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
    und der Diplomprüfung

    (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

    (3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
     
     

    § 28
    Aberkennung des Diplomgrades

    (1) Der verliehene Diplomgrad kann wieder eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

    (2) Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet die Fakultätskonferenz der Fakultät für Chemie. § 27 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
     
     

    § 29
    Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
     
     

    § 30
    Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2000 für den Studiengang Chemie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Wintersemester 1999/2000 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der neuen Ordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studierende, die vor dem Sommersemester 2000 für den Studiengang Chemie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1999/2000 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Ein solcher Antrag ist unwiderruflich.

    (2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die erste Prüfung durchgeführt wurde.
     
     

    § 31
    Inkrafttreten und Veröffentlichung

    (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie vom 5. Juni 1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 9/98 S. 662) außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.

    (2) Diese Prüfungsordnung wird im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld veröffentlicht.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Chemie vom 18. November 1999.

    Bielefeld, den 1. August 2000
     
     

    Der Rektor
    der Universität Bielefeld
    Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit