Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 20 Bielefeld, 1. August 2000

 
 
Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, 
zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen 
der Universität Bielefeld vom 1. August 2000
143 

 
 
 

Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld vom 1. August 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ( HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) und des § 2 Abs. 3 der Grundordnung der Universität Bielefeld vom 15. Juni 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 11 S. 41) hat die Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Wahlgrundsätze

§ 2 Wahlkreise für die Wahl zum Senat

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 4 Wahlsystem

§ 5 Wahlorgane

§ 6 Verzeichnisse der Wahlberechtigten

§ 7 Wahlbekanntmachung

§ 8 Listen

§ 9 Prüfung und Veröffentlichung der Listenvorschläge

§ 10 Verfahren bei fehlenden Listenvorschlägen

§ 11 Stimmzettel

§ 12 Stimmabgabe

§ 13 Briefwahl

§ 14 Wahlsicherung

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 16 Ungültigkeit von Stimmzetteln

§ 17 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 18 Wahlgültigkeit

§ 19 Wahlanfechtung

§ 20 Wahlprüfung und Wahlprüfungsausschuss

§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 22 Nachrücken und Stellvertretung

§ 23 Wiederholungswahl

§ 24 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
 
 

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen werden gleichzeitig durchgeführt.

(2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach den jeweils geltenden Regelungen der Grundordnung.

(3) Die Mitglieder werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre; die Amtszeit beginnt in der Regel mit dem Studienjahr jeweils am 1. Oktober (§ 2 Abs. 3 GO).
 
 

§ 2
Wahlkreise für die Wahl zum Senat

(1) Für die Wahl zum Senat werden für die Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren folgende drei Wahlkreise gebildet:

Wahlkreis 1:

Wahlkreis 2: Wahlkreis 3: Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die nicht einer Fakultät angehören, werden entsprechend ihrer fachlichen Ausrichtung vom Wahlausschuss einem der Wahlkreise zugeordnet. Auf jeden Wahlkreis entfallen vier Sitze.
 
 

§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der Universität, die am 49. Tag vor dem ersten Wahltag (Stichtag der Wahlberechtigung) einer der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 121 Abs. 4 HG zuzuordnen sind.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden.

(3) Jedes Mitglied der Universität kann für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen nur in der Gruppe wählen, der es selbst angehört.

(4) Ein Mitglied der Universität, das mehreren Mitgliedergruppen oder Fakultäten angehört, hat spätestens bis zum Ende der Auslegungsfrist der Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 3) gegenüber dem Wahlausschuss eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welcher Gruppe oder in welcher Fakultät es sein Wahlrecht ausüben will. Andernfalls wird das Mitglied nach der Reihenfolge Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende der jeweils ersten für es in Betracht kommenden Mitgliedergruppe oder einer der Fakultäten zugeordnet, der es angehört.
 
 

§ 4
Wahlsystem

(1) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Listenvorschläge für die einzelnen Mitgliedergruppen aufgestellt werden.

(2) Dem erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes sowie weitere zu wählende Mitglieder (Wahlmitglieder) nach Maßgabe der Grundordnung an.

(3) Sind Personen als ordentliche Mitglieder in den Senat gewählt worden und haben sie gleichzeitig für den erweiterten Senat kandidiert, so werden sie bei der Feststellung des Wahlergebnisses für den erweiterten Senat nicht berücksichtigt und von der Liste gestrichen.

(4) Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vergabe von Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Wahlmitglieder ihrer Gruppe in den Senat, den erweiterten Senat oder die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wird nur die Liste gewählt und werden keine Vorzugsstimmen vergeben, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn in der Reihenfolge der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste so viele Vorzugsstimmen vergeben wurden, wie Wahlmitglieder ihrer Gruppe in das jeweilige Gremium zu entsenden sind.

(5) Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.

(6) Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als diese Kandidatinnen und Kandidaten enthält, bleiben die die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten übersteigenden Sitze unbesetzt. Die Gesamtzahl der Sitze des Gremiums vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Senat oder in der Fakultätskonferenz bzw. deren absolute Stimmenmehrheit im erweiterten Senat nicht gewährleistet ist. Ist in der Gruppe der Professorinnen und Professoren die absolute Mehrheit der Mitglieder im Senat oder in der Fakultätskonferenz bzw. die absolute Stimmenmehrheit im erweiterten Senat nicht gewährleistet oder bleiben in einer der übrigen Gruppen im Senat oder den Fakultätskonferenzen ein Sitz bzw. im erweiterten Senat zwei Sitze unbesetzt, so findet eine einmalige Wiederholungswahl gemäß § 23 Abs. 1d) für alle Sitze dieser Gruppe statt. Danach freibleibende Sitze bleiben unbesetzt.
 

§ 5
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses werden jeweils für eine dreijährige Amtszeit vom Senat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre. Dem Wahlausschuss gehören jeweils zwei Mitglieder der in § 13 Abs. 1 HG genannten Gruppen an. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses darf nicht für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen kandidieren. Soweit die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses zu einem dieser Gremien kandidieren, dürfen sie an Entscheidungen, die ihre Wahl beeinflussen könnten, nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses (im folgenden Wahlleitung genannt).

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Wahlleitung ausschlaggebend. Der Wahlausschuss fertigt über seine Sitzungen Niederschriften an.

(5) Der Wahlausschuss setzt den Zeitraum der Wahl fest. Gewählt wird an vier aufeinander folgendenaufeinanderfolgenden Arbeitstagen in der Vorlesungszeit. Der Termin für den ersten Wahltag ist so zu bestimmen, dass die in dieser Wahlordnung für die Durchführung der Wahl festgesetzten Fristen eingehalten werden können. Die Wahlleitung sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl, führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus und informiert die Hochschulleitung über den Ablauf der Wahl und über das Wahlergebnis.

(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Auslegung der Wahlordnung.

(7) Die Hochschulverwaltung hat die Wahlorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(8) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden zur konstituierenden Sitzung von der Rektorin oder dem Rektor schriftlich eingeladen. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen des Wahlausschusses erfolgen schriftlich durch die Wahlleitung; der Wahlausschuss kann eine andere Form der Einladung beschließen.
 
 

§ 6
Verzeichnisse der Wahlberechtigten

(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Stichtag der Wahlberechtigung wird für jede Mitgliedergruppe getrennt für jede Fakultät ein Verzeichnis der Wahlberechtigten und ein weiteres Verzeichnis der Wahlberechtigten, die keiner Fakultät angehören, aufgestellt, das den Familiennamen und Vornamen, den Namen der Einrichtung (Fakultät, zentrale Einrichtung, Verwaltung) und die Amtsbezeichnung, bei Studierenden die Matrikelnummer, enthält.

(2) Bei der Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten werden zusammen mit der Wahlordnung vom 5. bis 9. Arbeitstag nach dem Stichtag der Wahlberechtigung jeweils in der Zeit von 9.oo bis 15.oo Uhr an der vom Wahlausschuss zu bestimmenden Stelle zur Einsicht ausgelegt.

(4) Ein Einspruch gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten kann bei der Wahlleitung innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich, spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ende der Auslegungsfrist. Diese Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§ 20) nicht aus.

(5) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 können Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.
 
 

§ 7
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung macht die Wahl spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag hochschulöffentlich durch Aushang bekannt.

(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
 

1. das Datum ihrer Veröffentlichung,
2. die Bezeichnung des zu wählenden Gremiums,
3. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je Mitgliedergruppe,
4. eine Darstellung des Wahlsystems,
5. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten geführt wird,
6. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten,
7. einen Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten einzulegen,
8. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, bis zu dem vom Wahlausschuss festgesetzten Termin Listenvorschläge bei der Wahlleitung einzureichen,
9. einen Hinweis darauf, dass nur fristgerecht eingereichte Listenvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem Listenvorschlag seiner Mitgliedergruppe aufgenommen worden ist,
10. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung,
11. die Art der amtlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
12. die Namen und die Gruppenzugehörigkeit der Mitglieder des Wahlausschusses.

§ 8
Listen

(1) Die Listenvorschläge sind bis 15.oo Uhr des 28. Tages vor dem ersten Wahltag bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen.

(2) Die Listenvorschläge einer Mitgliedergruppe sollen insgesamt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Mitgliedergruppe entfallenden Sitze und die Positionen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter besetzt werden können. Bei der Wahl zu den Fakultätskonferenzen haben die Listenvorschläge in der Gruppe der Professorinnen und Professoren zusätzlich die Zahl der durch die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans erforderlichen Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten zu berücksichtigen. Wird innerhalb der Einreichfrist die notwendige Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten nicht erreicht, so wird für die eingereichten Listen eine Nachfrist zur Erweiterung der Kandidatinnen- und Kandidatenzahl bis zum 26. Tage vor dem ersten Wahltag eingeräumt. Wird innerhalb der Nachfrist die erforderliche Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten nicht erreicht, so findet in dieser Gruppe unverzüglich eine einmalige Wiederholungswahl nach § 23 Abs. 1 e) statt. Werden hierzu wiederum Listen eingereicht, die die Vorgaben von Satz 1 und 2 nicht erfüllen, so findet die Wiederholungswahl auf der Basis der eingereichten Listen statt.

(3) Bei der Aufstellung der Listen für den Senat, den erweiterten Senat und die Fakultätskonferenzen sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Aufstellung der Listen für den Senat und den erweiterten Senat soll ferner berücksichtigt werden, dass die Fakultäten und zentralen Einrichtungen angemessen vertreten sind.

(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in den Listen in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon auf einer anderen Liste kandidieren.

(5) Mit dem Listenvorschlag ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat und im Falle der Wahl das Mandat annimmt. In der Gruppe der Studierenden muss jeder Listenvorschlag mindestens von fünf Wahlberechtigten dieser Gruppe unterzeichnet sein (Unterstützerinnen- und Unterstützerliste). Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen oder in der Gruppe der Studierenden unterstützen. Jeder Listenvorschlag soll eine Listensprecherin oder einen Listensprecher bezeichnen; anderenfalls gilt die als Nummer eins eines Listenvorschlages aufgeführte Person als Listensprecherin oder Listensprecher. Die Listensprecherin oder der Listensprecher ist berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten, Erklärungen abzugeben und Entscheidungen entgegenzunehmen.

(6) Jeder Listenvorschlag muss eine Listenbezeichnung und von jeder Kandidatin und von jedem Kandidaten den Familiennamen, den Vornamen, den Namen der Einrichtung (Fakultät, zentrale Einrichtung, Verwaltung) und die Amtsbezeichnung oder bei den Studierenden die Matrikelnummer und die genaue Anschrift enthalten sowie die Wahl und die Gruppe bezeichnen, für die er gelten soll. Fehlt eine Listenbezeichnung auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, so erhält der Listenvorschlag den Namen der Person, die als Nummer eins des Listenvorschlages aufgeführt ist.


§ 9
Prüfung und Veröffentlichung der Listenvorschläge

(1) Die Wahlleitung prüft die Listenvorschläge unverzüglich nach deren Eingang. Stellt sie bei einem Listenvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Listensprecherin oder den Listensprecher und fordert sie oder ihn auf, die Mängel bis zum Ablauf der Einreichfrist zu beseitigen. Die Wahlleitung kann eine Nachfrist von bis zu drei Tagen, längstens bis zum 26. Tage vor dem ersten Wahltag, einräumen.

(2) Am 25. Tag vor dem ersten Wahltag entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Listenvorschläge. Er hat Listenvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingereicht worden sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind. Mängel, die lediglich einzelne Kandidatinnen und Kandidaten betreffen und nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist beseitigt wurden, führen nicht zur Ungültigkeit des Listenvorschlages, sondern nur zur Streichung der jeweiligen Kandidatin oder des jeweiligen Kandidaten. Die Listensprecherin oder der Listensprecher ist über eine Zurückweisung oder Streichung unverzüglich zu unterrichten.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten kann spätestens bis 15.oo Uhr des 20. Tages vor dem ersten Wahltag schriftlich Beschwerde durch die Listensprecherin oder den Listensprecher beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens am 19. Tage vor dem ersten Wahltag. Die Entscheidung ist endgültig; sie schließt die Anfechtung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§ 20) nicht aus.

(4) Die Wahlleitung gibt unverzüglich, spätestens am 14. Tage vor dem ersten Wahltag, die zugelassenen Listenvorschläge hochschulöffentlich durch Aushang bekannt.


§ 10
Verfahren bei fehlenden Listenvorschlägen

Wird insgesamt oder in einer Mitgliedergruppe kein gültiger Listenvorschlag eingereicht, so findet eine einmalige Wiederholungswahl gemäß § 23 Abs. 1 f) statt. Der Wahlausschuss bestimmt unverzüglich den Termin für diese Wahl.


§ 11
Stimmzettel

(1) Die Wahlleitung legt die Gestaltung der Stimmzettel fest. Sie werden nach Ablauf der in § 9 Abs. 3 genannten Frist erstellt. Die Reihenfolge der Listen auf den Stimmzetteln wird von der Wahlleitung bestimmt.

(2) In die Stimmzettel werden die Bezeichnung der Mitgliedergruppe, der Listen und die in den Listen aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten aufgenommen.


§ 12
Stimmabgabe

(1) Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen; gewählt werden kann an den Wahltagen jeweils von 9.oo bis 15.oo Uhr. Briefwahl ist zulässig.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen.

(3) Darauf falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass die von ihnen getroffene Wahlentscheidung nicht sichtbar ist, und werfen ihn in die Wahlurne.

(4) Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung durch Vergleich der Eintragung in einem vorzulegenden Ausweis mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Dazu ist von den Wahlberechtigten der gültige Personalausweis oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. In der Gruppe der Studierenden genügt die Vorlage des gültigen Studierendenausweises. Die Teilnahme an der Wahl ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.


§ 13
Briefwahl

(1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Anträgen auf Briefwahl ist nur stattzugeben, wenn sie spätestens bis 8.oo Uhr des ersten Wahltages bei der Wahlleitung eingegangen sind. Die Teilnahme an der Briefwahl ist von der Wahlleitung im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.

(2) Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Briefwählerin oder des Briefwählers versehenen Wahlschein, auf dem die Briefwählerin oder der Briefwähler zu versichern hat, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde.

(3) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein,
2. im Wahlumschlag den Stimmzettel
bis spätestens 15.oo Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten.

(4) Die Wahlleitung sammelt die eingegangenen Wahlbriefumschläge und hält sie bis zum Schluss der Abstimmung unter Verschluss.

(5) Unmittelbar nach Ende des Wahlzeitraums übergibt die Wahlleitung die eingegangenen Wahlbriefumschläge dem Wahlausschusss zur Prüfung. Nach Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten werden die Stimmzettel in die jeweilige Urne gegeben.


§ 14
Wahlsicherung

(1) Die Wahlleitung hat spätestens bis zum 3. Tage vor dem ersten Wahltag Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wahlberechtigten bei der Wahl den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten können, dass die erforderliche Zahl an Wahlurnen zur Verfügung steht und im Wahllokal Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Für die Stimmzettel sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden, die so eingerichtet sein müssen, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe muss sich die Wahlleitung davon überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahlleitung hat die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, dass zwischen den Wahlzeiten der einzelnen Wahltage Stimmzettel weder eingeworfen noch entnommen werden können. Sie hat die Wahlurnen sorgfältig zu verwahren. Während der Dauer der Wahlzeiten sollen im Wahllokal je Wahltisch mindestens zwei von der Wahlleitung bestimmte Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer verschiedener Mitgliedergruppen ständig anwesend sein. Die Wahlleitung bestimmt die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer spätestens bis zum 3. Tage vor dem jeweiligen Wahltag. Die Dekaninnen oder Dekane der Fakultäten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität benennen dazu der Wahlleitung rechtzeitig vor diesem Termin eine ausreichende Anzahl von Personen. Kandidatinnen oder Kandidaten dürfen nicht Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer sein.


§ 15
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Schluss der Wahlhandlung erfolgt durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch die von der Wahlleitung beauftragten Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer die Auszählung der Stimmen. Sie ist öffentlich.

(2) Bei der Auszählung der Stimmen sind für jede Mitgliedergruppe folgende Zahlen zu ermitteln und von der Wahlleitung in eine Niederschrift aufzunehmen:

  1. die Zahl der in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten enthaltenen Wahlberechtigten,
  2. die Wahlbeteiligung,
  3. die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der auf die Listen entfallenden Sitze im Senat, im erweiterten Senat und in den Fakultätskonferenzen,
  5. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Listenvorschlag,
  6. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jede Kandidatin und jeden Kandidaten,
  7. die Reihenfolge der Mitglieder und nachrückenden Mitglieder,
  8. die Zuordnung der persönlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Ersatzmitglieder).
(3) In die Niederschrift sind besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses aufzunehmen.


§ 16
Ungültigkeit von Stimmzetteln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. er nicht gekennzeichnet ist,
  2. er als nicht von der Wahlleitung herausgegeben erkennbar ist,
  3. aus seiner Kennzeichnung der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  4. er Zusätze enthält, die nicht der Kennzeichnung der Liste dienen.
(2) Bei der Briefwahl ist darüber hinaus der Stimmzettel ungültig, wenn
  1. der Wahlbriefumschlag nicht zugeklebt ist,
  2. die vorgeschriebene Versicherung zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,
  3. der Wahlumschlag nicht in einem amtlichen Wahlbriefumschlag gelegt worden ist.
(3) Der Stimmzettel gilt als nicht abgegeben, wenn er zusammen mit einem Wahlschein, für den eine Zweitausfertigung ausgestellt wurde, oder ohne Wahlschein im Wahlbriefumschlag abgegeben wird, oder wenn er nicht innerhalb der Frist gemäß § 13 Abs. 3 bei der Wahlleitung eingetroffen ist.

(4) Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, sind ungültig.

(5) Im übrigen entscheidet der Wahlausschuss in Zweifelsfällen über die Gültigkeit der Stimmzettel.


§ 17
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Die Wahlergebnisse sind von der Wahlleitung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt zu machenbekanntzumachen. Das Nähere bestimmt der Wahlausschuss.


§ 18
Wahlgültigkeit

Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.


§ 19
Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich gegenüber dem Wahlausschuss angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt ist jede oder jeder Wahlberechtigte. Die Anfechtung ist nur mit der Begründung zulässig, dass das Wahlergebnis einschließlich der Stimmenverhältnisse verfälscht worden ist, insbesondere dadurch, dass

a) das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,

b) gültige Stimmen für ungültig und ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind oder

c) zu benennende Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden sind.

(3) Der Wahlausschuss kann der Anfechtung abhelfen. Hilft der Wahlausschuss der Anfechtung nicht ab, so leitet er sie mit seiner Stellungnahme und den Wahlunterlagen unverzüglich an den Wahlprüfungsausschuss weiter.


§ 20
Wahlprüfung und Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird durch den Senat eingesetzt. Dem Wahlprüfungsausschuss gehören Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden im Verhältnis 2:1:1:1 an. Der Wahlprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlprüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet nach umfassender Prüfung. Seine Entscheidung wird dem Wahlausschuss und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Wahl ist vom Wahlprüfungsausschuss ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dieses sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

(4) Wird die Wahl vom Wahlprüfungsausschuss insgesamt oder in einer Gruppe ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses nach den selben Verzeichnissen der Wahlberechtigten wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt.


§ 21
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Stimmzettel werden bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, von der Wahlleitung unter Verschluss aufbewahrt; anschließend werden sie von der Wahlleitung vernichtet.


§ 22
Nachrücken und Stellvertretung

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, rücken die Kandidatinnen und Kandidaten der entsprechenden Liste in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen nach. Rückt eine Person, die für den erweiterten Senat kandidiert hatte, als ordentliches Mitglied in den Senat nach, findet § 4 Abs. 3 entsprechend Anwendung. Ist eine Liste erschöpft, bleiben die Sitze unbesetzt.

(2) In der Gruppe der Professorinnen und Professoren findet eine Neuwahl statt, sobald durch das Ausscheiden von Mitgliedern dieser Gruppe die von der Grundordnung vorgesehene Stimmenmehrheit nicht mehr gewährleistet ist. In den übrigen Gruppen findet eine Neuwahl statt, wenn im Senat oder in den Fakultätskonferenzen ein Sitz und im erweiterten Senat zwei Sitze unbesetzt sind. Die anzuwendenden Verfahrensfristen können vom Wahlausschuss angemessen verkürzt werden. Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Wahl als Briefwahl durchgeführt wird.

(3) Nach Maßgabe der Grundordnung findet in den Gremien eine persönliche Stellvertretung statt. Hierzu werden den Mitgliedern jeweils persönliche stellvertretende Mitglieder aus dem Kreis der nachrückenden Mitglieder zugeordnet. Für die Zuordnung ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden. Im Falle des Nachrückens eines Ersatzmitgliedes ist die Zuordnung erneut gemäß Satz 2 festzulegen.


§ 23
Wiederholungswahl

(1) Eine Wiederholungswahl für alle Sitze einer Gruppe oder für alle Gruppen insgesamt findet statt, wenn und soweit

a) eine Wahl ganz oder teilweise nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren aufgrund eines Beschlusses des Wahlausschusses wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Wahlordnung unterbrochen wurde, oder

b) die Zahl der abgegebenen Stimmen von der Zahl der Wahlteilnehmerinnen und Wahlteilnehmer in einem Umfang abweicht, dass Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können, oder

c) aufgrund einer Wahlprüfung die Wahl für ungültig erklärt worden ist oder

d) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 vorliegen oder

e) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder

f) die Voraussetzungen des § 10 vorliegen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 a) und b) werden die Listen unverändert übernommen. In den Fällen von Absatz 1 d) und e) können die bestehenden Listen ergänzt und die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten verändert werden.

(3) Kann die Wiederholungswahl noch im laufenden Semester durchgeführt werden, findet sie auf der Grundlage der bereits aufgestellten Verzeichnisse der Wahlberechtigten statt. Die anzuwendenden Verfahrensfristen können vom Wahlausschuss angemessen verkürzt werden. Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Wahl als Briefwahl durchgeführt wird.


§ 24
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet aus, wenn es das Mitgliedschaftsrecht der Gruppe, für die es gewählt worden ist, verliert.

(2) Bei einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten ruht das Mitgliedschaftsrecht für die Dauer der Beurlaubung.


§ 25
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie findet Anwendung auf die Wahlen zum Senat und zum erweiterten Senat gemäß der Grundordnung vom 15. Juni 2000.

(2) Die die Fakultätskonferenzen betreffenden Regelungen finden erstmalig nach Maßgabe der Regelungen der Grundordnung Anwendung. Für bis zu diesem Termin erforderlich werdende Wahlen zu den Fakultätskonferenzen gilt die Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 1995 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 24 Nr. 07 vom 28. Februar 1995), geändert durch Ordnung vom 25. April 1996 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 25 Nr. 08 vom. 25. April 1996).

(3) Der Wahlausschuss gemäß § 5 Abs. 2 und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 20 Abs. 1 werden für die im Sommersemester 2002 anstehenden Wahlen neu gebildet. Bis zu diesem Termin bleiben der bisherige Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss im Amt und nehmen die entsprechenden Aufgaben auch nach dieser Wahlordnung wahr.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 05.07.2000.

Bielefeld, den 1. August 2000

Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit