Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 21 Bielefeld, 3. Juli 2000

 
 
Fünfte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung 
der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und 
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld 
vom 1. September 2000
152 

 
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang 
Molekulare Biotechnologie der Technischen Fakultät 
an der Universität Bielefeld vom 17. Dezember 1999
hier: Berichtigung Az.: 2231.5
156

 
Satzung zur Änderung der Grundordnung 
der Universität Bielefeld 
vom 1. September 2000
157

 
Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
an der Universität Bielefeld 
vom 1. September 2000
158

 
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung 
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften 
der Universität Bielefeld 
vom 1. September 2000
164

 
Ordnung der Universität Bielefeld 
zur Feststellung der sprachlichen Eignung 
für das Studienfach Englisch mit dem Abschluss 
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe 
als Erweiterungsprüfung 
vom 1. September 2000
165

 
Studienordnung der Universität Bielefeld 
für vorbereitende Studien für die Erweiterungsprüfung 
im Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung 
für das Lehramt für die Primarstufe vom 1. September 2000
167

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Fünfte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 1. September 2000
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft die folgende Änderungsordnung erlassen.
 
 

Artikel I

Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juli 1999 (ABl. NRW. 2 Nr.10/99 S. 850) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
"Die Entscheidung über die Zulassung als zweites Hauptfach und die erforderlichen Feststellungen trifft der Magisterprüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss der Fakultät, die das Studienfach anbietet."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "im Umfang von" wird das Wort "mindestens" und nach der Zahl "35" werden die Worte "und höchstens 40" eingefügt. bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt: "Der Umfang ergibt sich aus § 4 Abs. 2." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.   dd) Satz 3 neu erhält folgende Fassung:  
"Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend".
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach der Zahl "35" werden die Worte "oder 40" eingefügt. bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt: "Der Umfang ergibt sich aus § 4 Abs. 2." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Satz 3 neu erhält folgende Fassung:

"Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
 
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt nach Maßgabe der im Anhang mitgeteilten fächerspezifischen Bestimmungen

- in den geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern in einem Hauptfach jeweils 70 SWS, in einem Nebenfach jeweils 35 SWS; davon entfallen im Hauptfach mindestens 8 SWS und im Nebenfach mindestens 4 SWS auf den Wahlbereich;

- in den naturwissenschaftlichen Nebenfächern sowie in den Nebenfächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft höchstens 40 SWS, davon entfallen auf den Wahlbereich mindestens 4 SWS."
 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "In den geisteswissenschaftlichen Fächern sind

- im Hauptfachstudium insgesamt zehn,

- im Nebenfachstudium fünf Prüfungselemente zu erbringen.

In den naturwissenschaftlichen Nebenfächern sowie in den Nebenfächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft sind
- höchstens sechs Prüfungselemente zu erbringen.
Je nach Fächerwahl sind damit bis zum Abschluss des Studiums höchstens 22 Prüfungselemente und die Magisterarbeit zu erbringen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 4 bis 7.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    Satz 1 erhält folgende Fassung: "Höchstens sind in einem Hauptfach im Grund- und Hauptstudium je drei Leistungsnachweise zu erbringen, in einem Nebenfach im Grund- und Hauptstudium, je nach Fächerwahl, insgesamt höchstens vier." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem Wort "je" die Worte "je nach Fächerwahl, mindestens" eingefügt.
3. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "sofern die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Ziff. a, b, c und f bzw. § 19 Abs. 1 Ziff. a, b, c und g erfüllt sind" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
        "Prüfende und Beisitzende"

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Prüfenden" die Worte "und Beisitzenden" eingefügt.
        bb) Als neuer Satz wird angefügt:

"Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann nur aus wichtigen, zu bezeichnenden Gründen abgelehnt werden."
    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden hinter dem Wort "Prüfer" die Worte ",die Beisitzerinnen und Beisitzer" eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "Dem Antrag sind beizufügen:

a) die Nachweise über die in Absatz 1 Buchst. a), b), c), und f) genannten Zulassungsvoraussetzungen;

b) ggf. Vorschläge für die Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Prüfung, Klausuren und der Hausarbeit;

c) eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder eine Magisterprüfung in den gewählten Magisterstudiengängen nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie bzw. er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

Die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchst. d) und e) sind spätestens vor der letzten Fachprüfung         nachzuweisen."
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        Vor den Worten "erforderlichen Unterlagen" wird der Buchstabe a) gestrichen.

6. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Nachreichen von Nachweisen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 angemeldet, so erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass die noch ausstehenden Nachweise bis spätestens vor der letzten Fachprüfung vorgelegt werden. Anderenfalls gilt Absatz 3." 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "zwei bis vier" durch die Worte "eineinhalb bis vier" ersetzt. 8. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "zwei Prüfenden" die Worte "oder einer bzw. einem Prüfenden und einer oder einem Beisitzenden" eingefügt.
bb) Im letzten Satz werden nach den Worten "beiden Prüfenden" die Worte " bzw. nach Anhörung der oder des Beisitzenden" eingefügt.     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die mündliche Prüfung dauert nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung in der Regel mindestens 20 und höchstens 45 Minuten." 9. § 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) § 14 gilt entsprechend."
 

10. § 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für die Dauer der mündlichen Prüfung gilt § 16 Abs. 3."

11. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort "Prüfungsausschuss" das Wort "unverzüglich" gestrichen.

12. Nummer 3 der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:

"3. Biologie
3.2 Nur als Nebenfach studierbar. Siehe § 3 Abs. 3 MPO
3.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs. 2 MPO)
40 SWS, davon entfallen vier SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.

3.2.2 Sprachkenntnisse
- entfällt -

  3.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO) A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) MPO)

Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen

- V Allgemeine Biologie/Zellbiologie

2 SWS

- Ü Nebenfachpraktikum I

4 SWS


                    sowie an den einem der folgenden Schwerpunkte zugeordneten Veranstaltungen
 

A 1) genetisch/entwicklungsbiologischer Schwerpunkt                     - V/Ü Genetik ... 2 SWS

                    - V Evolutionsbiologie ... 1 SWS

                    - Ü Genetik/Mikrobiologie* ...2 SWS

                    - V zu dieser Übung ... 2 SWS

                    - Ü Entwicklungsbiologie* ...2 SWS

                    - V zu dieser Übung ... 1 SWS
 
 

A 2) neurobiologisch/ethologischer Schwerpunkt                     - V Allgemeine Zoologie/Histologie ...2 SWS

                    - Ü Neurobiologie * ... 3 SWS

                    - V zu dieser Übung ... 2 SWS

                    - Ü Verhaltensforschung* ... 2 SWS

                    - V zu dieser Übung ... 1 SWS
 
 

A 3) ökologischer Schwerpunkt                     - V Ökologie ... 1 SWS

                    - V Ökosysteme ... 2 SWS

                    - Ü Ökologie I oder II* ... 2 SWS

                    - V Angewandte Ökologie ... 2 SWS

                    - Ü Freilandökologie* ... 3 SWS

                    Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise bzw. bei Vorlesungen durch die Eintragung im Studienbuch.
 

B) Leistungsnachweise ( § 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)   Drei Leistungsnachweise (LN) und zwar:   - 1 LN aus der Übung Nebenfachpraktikum I sowie   - je 1 LN aus den beiden mit * gekennzeichneten Übungen der gewählten fachlichen Ausrichtung.
Leistungsnachweise können erbracht werden als Kolloquium, schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Test oder Klausur), schriftliche Hausarbeit, selbständige Durchführung praktischer Aufgaben (einschließlich Protokoll), Seminarvortrag. Art und Umfang des Nachweises werden von der bzw. dem Veranstaltenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt.
        3.2.4 Prüfungsleistungen Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 und § 16 MPO)
1 Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer vor einer oder einem Prüfenden und einer oder einem Beisitzenden.
        3.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung (§ 19 MPO) A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) MPO) Nachweise über die Teilnahme an weiterführenden Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS, die sowohl aus dem Angebot des Hauptstudiums (auf dem im Grundstudium gewählten Schwerpunkt aufbauend) als auch aus dem Angebot des Grundstudiums stammen können (und die gewählte Ausrichtung erweitern). Mindestens 6 dieser 20 SWS sind in Form von Übungen oder Praktika nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt bei Praktika, Übungen und Seminaren über Teilnahmenachweise bzw. einen Leistungsnachweis, bei Vorlesungen durch Eintragungen im Studienbuch. B) Leistungsnachweis (§ 19 Abs. 1 Buchst. e) MPO) - 1 LN über ein Praktikum oder eine Übung im Umfang von 4 SWS (enthalten im Anteil von mindestens 6 SWS Übungen oder Praktika gemäß A). Die Ausführungen unter 3.2.3 B) Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3.2.6 Prüfungsleistung Magisterprüfung (§§ 20 und 23 MPO)   - 1 Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer vor einer oder einem Prüfenden und einer oder einem Beisitzenden.   3.3 Übergangsbestimmungen (§ 31 Abs. 2 MPO)   Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Änderungsordnung bereits für das Nebenfach Biologie im Magisterstudiengang eingeschrieben sind und ihr Grundstudium erfolgreich abgeschlossen haben, beenden ihr Studium auf der Basis der von der Fakultätskonferenz Biologie am 25. Oktober 1995 gefassten Beschlüsse. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Änderungsordnung bereits für das Nebenfach Biologie im Magisterstudiengang eingeschrieben sind und ihr Grundstudium noch nicht abgeschlossen haben, beenden nur dieses auf der Basis o.g. Beschlüsse; für das Hauptstudium gelten die Bestimmungen dieser Änderungsordnung."   13. Nummer 28.2.3 wird wie folgt geändert:

    a) Buchst. A) erhält folgende Fassung:

"A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) MPO)

Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen je nach Wahl der nachstehenden Alternativen im Umfang von 12 bzw. 13 oder 16 SWS:

       Alternative A: - Bürgerliches Recht - (16 SWS)

        - Vorlesung BGB I ... 6 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft BGB I ... 2 SWS

        - Vorlesung BGB II ... 6 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft BGB II ... 2 SWS

       Alternative B: - Strafrecht - (12 SWS)

        - Vorlesung Strafrecht I ... 5 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft Strafrecht I ... 2 SWS

        - Vorlesung Strafrecht II ... 3 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft Strafrecht II ... 2 SWS

       Alternative C: - Öffentliches Recht - (13 SWS)

        - Vorlesung Staatsrecht I ... 4 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I ... 2 SWS

        - Vorlesung Staatsrecht II ... 5 SWS

        - Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II ... 2 SWS

sowie an einer Veranstaltung gem. § 10 Abs. 2 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft (Grundlagenveranstaltung) im Umfang von ... 2 SWS.

Der Nachweis erfolgt in Vorlesungen durch die Belegbögen und in Arbeitsgemeinschaften durch Arbeitsgemeinschaftsscheine."

    b) Unter Buchst. B) wird als Satz 3 angefügt: "Ein Leistungsnachweis wird bei einer Leistung erteilt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist." 14. Nummer 28.2.5 der Fächerspezifischen Bestimmungen wird wie folgt geändert:

    a) Unter Buchstabe A) wird der zweite Spiegelstrich gestrichen

    b) Buchst. B) erhält folgende Fassung:

"- 1 LN aus der unter 28.2.5 A) gewählten Vorlesung in Form einer zweistündigen Klausur (Semesterabschlussklausur i. S. d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft).

- 1 LN aus der unter 28.2.5 A) gewählten Vorlesung in Form einer Hausarbeit, deren Umfang von der jeweiligen Veranstaltungsleiterin bzw. dem jeweiligen Veranstaltungsleiter bekannt gegeben wird (studienbegleitende Hausarbeit i. S. d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft). Ein Leistungsnachweis wird bei einer Leistung erteilt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist."
 

15. Nummer 28.3. der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung: "Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Änderungsordnung für das Fach Rechtswissenschaft im Magisterstudiengang eingeschrieben sind, können bis einschließlich Sommersemester 1999 die nach der alten Regelung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (Anfängerübungen) für die Magisterprüfung erbringen. Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt die Prüfungsvorleistungen für die Magisterprüfung noch nicht erbracht haben, erbringen die nach dieser Änderungsordnung erforderlichen Leistungen mit der Maßgabe, dass die in Anfängerübungen erfolgreich erbrachten Leistungen angerechnet werden." 16. Nummer 37. der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:
"37. Wirtschaftswissenschaften

37.2 nur als Nebenfach studierbar. Siehe § 3 Abs. 3 MPO

37.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs. 2 MPO)

35 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können. 37.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt -

37.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO)

  A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) MPO)   Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
  - Vorlesung "Mikro-Makroökonomie"    3 SWS
            - Vorlesung "Volkswirtschaftslehre I"    3 SWS

            - Vorlesung "Rechnungswesen I"    3 SWS

            - Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre I"    3 SWS

            Der Nachweis erfolgt durch das Studienbuch.

 
B) Leistungsnachweis (LN) (§ 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)   - 1 LN zur Vorlesung "Mikro- und Makroökonomie" in Form einer 90-minütigen Klausur.  
37.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 MPO) - 1 Fachprüfung zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre I" in Form einer 90-minütigen Klausur.   37.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung (§ 19 MPO)   A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) MPO)   Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:         - Vorlesung "Volkswirtschaftslehre IV"    3 SWS

        - Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre II"    3 SWS

        sowie entweder

        - Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre III" oder Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre IV"    3 SWS
 

- sowie Wahl- und Wahlpflichtveranstaltungen im Umfang von 10 SWS in einem der nachstehend genannten Studienschwerpunkte
a) Volkswirtschaftslehre: 10 SWS aus dem volkswirtschaftlichen Hauptstudium
b) Betriebswirtschaftslehre: 10 SWS aus dem betriebswirtschaftlichen Hauptstudium
c) Statistik/Ökonometrie: Pflicht: "Statistik I oder II" ... 3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot für Statistik und Ökonometrie
d) Informatik: Pflicht: "Einführung in die Informatik" ... 3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot in Informatik
e) Unternehmensforschung (Operations Research): Pflicht: "Einführung in die Unternehmensforschung" ... 3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot in Unternehmensforschung.
Der Nachweis erfolgt durch das Studienbuch.   B) Leistungsnachweise (LN) (§ 19 Abs. 1 Buchst. e) MPO)   zwei Leistungsnachweise:

- 1 LN zur Vorlesung "Volkswirtschaftslehre IV" in Form einer 90-minütigen Klausur

- 1 LN zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre II" oder zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre III" oder zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre IV" in Form einer 90-minütigen Klausur .
 
 

37.2.6 Prüfungsleistungen Magisterprüfung (§ 20 MPO)  
- 1 Fachprüfung aus dem gewählten Studienschwerpunkt in Form einer mündlichen Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer.  
37.3 Übergangsbestimmungen (§ 31 Abs. 2 MPO) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Änderungsordnung bereits für das Fach Wirtschaftswissenschaften im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind und die Zwischenprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1995/96 für dieses Fach geltenden Prüfungsordnung ab; die Magisterprüfung jedoch nach dieser Änderungsordnung. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird diese Änderungsordnung auch auf die Zwischenprüfung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich."  
Artikel II

Diese Änderungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2000 in Kraft. Sie wird gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) im Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld bekannt gegeben.
 
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 26. Januar 2000 und des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 09. Februar 2000.
 
 

Bielefeld, den 1. September 2000
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit
 
 

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