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Jahrgang 29
Nr. 21 |
Bielefeld, 3. Juli 2000 |
-.-.-.-.-
Fünfte
Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät
für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom
1. September 2000
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Fakultät für
Geschichtswissenschaft und Philosophie und die Fakultät für Linguistik
und Literaturwissenschaft die folgende Änderungsordnung erlassen.
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der
Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld
vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759), zuletzt geändert
durch Satzung vom 20. Juli 1999 (ABl. NRW. 2 Nr.10/99 S. 850) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende
Fassung:
"Die Entscheidung über die Zulassung
als zweites Hauptfach und die erforderlichen Feststellungen trifft der
Magisterprüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
der Fakultät, die das Studienfach anbietet."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten "im Umfang von"
wird das Wort "mindestens" und nach der Zahl "35" werden die Worte "und
höchstens 40" eingefügt.
bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:
"Der Umfang ergibt sich aus §
4 Abs. 2."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) Satz 3 neu erhält folgende Fassung:
"Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten
entsprechend".
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Zahl "35" werden die Worte
"oder 40" eingefügt.
bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:
"Der Umfang ergibt sich aus §
4 Abs. 2."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) Satz 3 neu erhält folgende
Fassung:
"Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten
entsprechend."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
"(2) Der Studienumfang im Pflicht-,
Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt nach Maßgabe der im Anhang
mitgeteilten fächerspezifischen Bestimmungen
- in den geistes- und gesellschaftswissenschaftlichen
Fächern in einem Hauptfach jeweils 70 SWS, in einem Nebenfach jeweils
35 SWS; davon entfallen im Hauptfach mindestens 8 SWS und im Nebenfach
mindestens 4 SWS auf den Wahlbereich;
- in den naturwissenschaftlichen Nebenfächern
sowie in den Nebenfächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft
höchstens 40 SWS, davon entfallen auf den Wahlbereich mindestens 4
SWS."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten
folgende Fassung:
"In den geisteswissenschaftlichen
Fächern sind
- im Hauptfachstudium insgesamt zehn,
- im Nebenfachstudium fünf Prüfungselemente
zu erbringen.
In den naturwissenschaftlichen Nebenfächern
sowie in den Nebenfächern Mathematik, Psychologie und Sportwissenschaft
sind
- höchstens sechs Prüfungselemente
zu erbringen.
Je nach Fächerwahl sind damit
bis zum Abschluss des Studiums höchstens 22 Prüfungselemente
und die Magisterarbeit zu erbringen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5
werden die Sätze 4 bis 7.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 erhält
folgende Fassung:
"Höchstens sind in einem Hauptfach
im Grund- und Hauptstudium je drei Leistungsnachweise zu erbringen, in
einem Nebenfach im Grund- und Hauptstudium, je nach Fächerwahl, insgesamt
höchstens vier."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 zweiter
Halbsatz werden vor dem Wort "je" die Worte "je nach Fächerwahl, mindestens"
eingefügt.
3. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte
"sofern die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Ziff. a, b,
c und f bzw. § 19 Abs. 1 Ziff. a, b, c und g erfüllt sind" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
erhält folgende Fassung:
"Prüfende und Beisitzende"
b) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Prüfenden" die Worte "und Beisitzenden"
eingefügt.
bb) Als neuer Satz wird angefügt:
"Zur Beisitzerin oder zum
Beisitzer kann nur bestellt werden, wer die entsprechende Magisterprüfung
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung zur Beisitzerin
oder zum Beisitzer kann nur aus wichtigen, zu bezeichnenden Gründen
abgelehnt werden."
c) Absatz 5 wird wie
folgt geändert:
In Satz 1 werden hinter dem Wort
"Prüfer" die Worte ",die Beisitzerinnen und Beisitzer" eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz
2 erhält folgende Fassung:
"Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Nachweise über die in
Absatz 1 Buchst. a), b), c), und f) genannten Zulassungsvoraussetzungen;
b) ggf. Vorschläge für die
Prüferinnen und Prüfer der mündlichen Prüfung, Klausuren
und der Hausarbeit;
c) eine Erklärung darüber,
ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder
eine Magisterprüfung in den gewählten Magisterstudiengängen
nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie bzw. er seinen Prüfungsanspruch
durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie
bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
Die Zulassungsvoraussetzungen nach
Absatz 1 Buchst. d) und e) sind spätestens vor der letzten Fachprüfung
nachzuweisen."
b) Absatz 4 wird wie
folgt geändert:
Vor den Worten "erforderlichen Unterlagen" wird der Buchstabe a) gestrichen.
6. § 12 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
"(2) Hat die Kandidatin bzw. der
Kandidat das Nachreichen von Nachweisen gemäß § 11 Abs.
3 Satz 3 angemeldet, so erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass
die noch ausstehenden Nachweise bis spätestens vor der letzten Fachprüfung
vorgelegt werden. Anderenfalls gilt Absatz 3."
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
In Satz 1 werden die Worte "zwei
bis vier" durch die Worte "eineinhalb bis vier" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach
den Worten "zwei Prüfenden" die Worte "oder einer bzw. einem Prüfenden
und einer oder einem Beisitzenden" eingefügt.
bb) Im letzten Satz werden nach
den Worten "beiden Prüfenden" die Worte " bzw. nach Anhörung
der oder des Beisitzenden" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält
folgende Fassung:
"(3) Die mündliche Prüfung
dauert nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen dieser
Prüfungsordnung in der Regel mindestens 20 und höchstens 45 Minuten."
9. § 22 Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
"(2) § 14
gilt entsprechend."
10. § 23 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
"(2) Für die
Dauer der mündlichen Prüfung gilt § 16 Abs. 3."
11. § 24 Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
Im ersten Halbsatz
wird nach dem Wort "Prüfungsausschuss" das Wort "unverzüglich"
gestrichen.
12. Nummer 3 der Fächerspezifischen
Bestimmungen erhält folgende Fassung:
"3. Biologie
3.2 Nur als Nebenfach studierbar.
Siehe § 3 Abs. 3 MPO
3.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs.
2 MPO)
40 SWS, davon entfallen vier SWS
auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die
das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität
gewählt werden können.
3.2.2 Sprachkenntnisse
- entfällt -
3.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung
(§ 11 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 11
Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an
folgenden Veranstaltungen
- V Allgemeine Biologie/Zellbiologie
2 SWS
- Ü Nebenfachpraktikum I
4 SWS
sowie an den einem der folgenden Schwerpunkte zugeordneten Veranstaltungen
A 1) genetisch/entwicklungsbiologischer
Schwerpunkt
- V/Ü Genetik ... 2 SWS
- V Evolutionsbiologie ... 1 SWS
- Ü Genetik/Mikrobiologie* ...2 SWS
- V zu dieser Übung ... 2 SWS
- Ü Entwicklungsbiologie* ...2 SWS
- V zu dieser Übung ... 1 SWS
A 2) neurobiologisch/ethologischer
Schwerpunkt
- V Allgemeine Zoologie/Histologie ...2 SWS
- Ü Neurobiologie * ... 3 SWS
- V zu dieser Übung ... 2 SWS
- Ü Verhaltensforschung* ... 2 SWS
- V zu dieser Übung ... 1 SWS
A 3) ökologischer Schwerpunkt
- V Ökologie ... 1 SWS
- V Ökosysteme ... 2 SWS
- Ü Ökologie I oder II* ... 2 SWS
- V Angewandte Ökologie ... 2 SWS
- Ü Freilandökologie* ... 3 SWS
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise bzw. bei Vorlesungen
durch die Eintragung im Studienbuch.
B) Leistungsnachweise ( § 11
Abs. 1 Buchst. e) MPO)
Drei Leistungsnachweise (LN) und zwar:
- 1 LN aus der Übung Nebenfachpraktikum
I sowie
- je 1 LN aus den beiden mit * gekennzeichneten
Übungen der gewählten fachlichen Ausrichtung.
Leistungsnachweise können erbracht
werden als Kolloquium, schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Test oder Klausur),
schriftliche Hausarbeit, selbständige Durchführung praktischer
Aufgaben (einschließlich Protokoll), Seminarvortrag. Art und Umfang
des Nachweises werden von der bzw. dem Veranstaltenden jeweils zu Beginn
der Veranstaltung festgelegt.
3.2.4 Prüfungsleistungen Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 und
§ 16 MPO)
1 Fachprüfung in Form
einer mündlichen Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer vor einer
oder einem Prüfenden und einer oder einem Beisitzenden.
3.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung (§ 19 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 19
Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweise über die Teilnahme
an weiterführenden Veranstaltungen im Umfang von 20 SWS, die sowohl
aus dem Angebot des Hauptstudiums (auf dem im Grundstudium gewählten
Schwerpunkt aufbauend) als auch aus dem Angebot des Grundstudiums stammen
können (und die gewählte Ausrichtung erweitern). Mindestens 6
dieser 20 SWS sind in Form von Übungen oder Praktika nachzuweisen.
Der Nachweis erfolgt bei Praktika, Übungen und Seminaren über
Teilnahmenachweise bzw. einen Leistungsnachweis, bei Vorlesungen durch
Eintragungen im Studienbuch.
B) Leistungsnachweis (§ 19 Abs.
1 Buchst. e) MPO)
- 1 LN über ein Praktikum oder
eine Übung im Umfang von 4 SWS (enthalten im Anteil von mindestens
6 SWS Übungen oder Praktika gemäß A). Die Ausführungen
unter 3.2.3 B) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
3.2.6 Prüfungsleistung Magisterprüfung
(§§ 20 und 23 MPO)
- 1 Fachprüfung in Form einer mündlichen
Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer vor einer oder einem Prüfenden
und einer oder einem Beisitzenden.
3.3 Übergangsbestimmungen (§
31 Abs. 2 MPO)
Studierende, die bei Inkrafttreten dieser
Änderungsordnung bereits für das Nebenfach Biologie im Magisterstudiengang
eingeschrieben sind und ihr Grundstudium erfolgreich abgeschlossen haben,
beenden ihr Studium auf der Basis der von der Fakultätskonferenz Biologie
am 25. Oktober 1995 gefassten Beschlüsse. Studierende, die bei Inkrafttreten
dieser Änderungsordnung bereits für das Nebenfach Biologie im
Magisterstudiengang eingeschrieben sind und ihr Grundstudium noch nicht
abgeschlossen haben, beenden nur dieses auf der Basis o.g. Beschlüsse;
für das Hauptstudium gelten die Bestimmungen dieser Änderungsordnung."
13. Nummer 28.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. A) erhält
folgende Fassung:
"A) Teilnahmenachweise (§ 11
Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an
folgenden Veranstaltungen je nach Wahl der nachstehenden Alternativen im
Umfang von 12 bzw. 13 oder 16 SWS:
Alternative A: - Bürgerliches Recht - (16 SWS)
- Vorlesung BGB I ... 6 SWS
- Arbeitsgemeinschaft BGB I ... 2 SWS
- Vorlesung BGB II ... 6 SWS
- Arbeitsgemeinschaft BGB II ... 2 SWS
Alternative B: - Strafrecht - (12 SWS)
- Vorlesung Strafrecht I ... 5 SWS
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht I ... 2 SWS
- Vorlesung Strafrecht II ... 3 SWS
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht II ... 2 SWS
Alternative C: - Öffentliches Recht - (13 SWS)
- Vorlesung Staatsrecht I ... 4 SWS
- Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I ... 2 SWS
- Vorlesung Staatsrecht II ... 5 SWS
- Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II ... 2 SWS
sowie an einer Veranstaltung gem.
§ 10 Abs. 2 der Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft
(Grundlagenveranstaltung) im Umfang von ... 2 SWS.
Der Nachweis erfolgt in Vorlesungen
durch die Belegbögen und in Arbeitsgemeinschaften durch Arbeitsgemeinschaftsscheine."
b) Unter Buchst. B)
wird als Satz 3 angefügt:
"Ein Leistungsnachweis wird bei
einer Leistung erteilt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet
worden ist."
14. Nummer 28.2.5 der Fächerspezifischen
Bestimmungen wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe
A) wird der zweite Spiegelstrich gestrichen
b) Buchst. B) erhält
folgende Fassung:
"- 1 LN aus der unter 28.2.5 A)
gewählten Vorlesung in Form einer zweistündigen Klausur (Semesterabschlussklausur
i. S. d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Studienordnung der Fakultät für
Rechtswissenschaft).
- 1 LN aus der unter 28.2.5 A) gewählten
Vorlesung in Form einer Hausarbeit, deren Umfang von der jeweiligen Veranstaltungsleiterin
bzw. dem jeweiligen Veranstaltungsleiter bekannt gegeben wird (studienbegleitende
Hausarbeit i. S. d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Studienordnung der Fakultät
für Rechtswissenschaft). Ein Leistungsnachweis wird bei einer Leistung
erteilt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist."
15. Nummer 28.3. der Fächerspezifischen
Bestimmungen erhält folgende Fassung:
"Studierende, die bei Inkrafttreten
dieser Änderungsordnung für das Fach Rechtswissenschaft im Magisterstudiengang
eingeschrieben sind, können bis einschließlich Sommersemester
1999 die nach der alten Regelung erforderlichen Prüfungsvorleistungen
(Anfängerübungen) für die Magisterprüfung erbringen.
Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt die Prüfungsvorleistungen
für die Magisterprüfung noch nicht erbracht haben, erbringen
die nach dieser Änderungsordnung erforderlichen Leistungen mit der
Maßgabe, dass die in Anfängerübungen erfolgreich erbrachten
Leistungen angerechnet werden."
16. Nummer 37. der Fächerspezifischen
Bestimmungen erhält folgende Fassung:
"37. Wirtschaftswissenschaften
37.2 nur als Nebenfach studierbar.
Siehe § 3 Abs. 3 MPO
37.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs.
2 MPO)
35 SWS, davon entfallen 4 SWS auf
nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das
Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität
gewählt werden können.
37.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt
-
37.2.3 Prüfungsvorleistungen
Zwischenprüfung (§ 11 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs.
1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an folgenden
Veranstaltungen:
- Vorlesung "Mikro-Makroökonomie"
3 SWS
- Vorlesung "Volkswirtschaftslehre I" 3 SWS
- Vorlesung "Rechnungswesen I" 3 SWS
- Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre I" 3 SWS
Der Nachweis erfolgt durch das Studienbuch.
B) Leistungsnachweis (LN) (§
11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
- 1 LN zur Vorlesung "Mikro- und Makroökonomie"
in Form einer 90-minütigen Klausur.
37.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung
(§ 13 Abs. 2 MPO)
- 1 Fachprüfung zur Vorlesung
"Betriebswirtschaftslehre I" in Form einer 90-minütigen Klausur.
37.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung
(§ 19 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs.
1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an folgenden
Veranstaltungen:
- Vorlesung "Volkswirtschaftslehre IV" 3 SWS
- Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre II" 3 SWS
sowie entweder
- Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre III" oder Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre
IV" 3 SWS
- sowie Wahl- und Wahlpflichtveranstaltungen
im Umfang von 10 SWS in einem der nachstehend genannten Studienschwerpunkte
a) Volkswirtschaftslehre: 10 SWS
aus dem volkswirtschaftlichen Hauptstudium
b) Betriebswirtschaftslehre: 10 SWS
aus dem betriebswirtschaftlichen Hauptstudium
c) Statistik/Ökonometrie: Pflicht:
"Statistik I oder II" ... 3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot für
Statistik und Ökonometrie
d) Informatik: Pflicht: "Einführung
in die Informatik" ... 3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot in Informatik
e) Unternehmensforschung (Operations
Research): Pflicht: "Einführung in die Unternehmensforschung" ...
3 SWS; weitere 7 SWS aus dem Lehrangebot in Unternehmensforschung.
Der Nachweis erfolgt durch das Studienbuch.
B) Leistungsnachweise (LN) (§ 19
Abs. 1 Buchst. e) MPO)
zwei Leistungsnachweise:
- 1 LN zur Vorlesung "Volkswirtschaftslehre
IV" in Form einer 90-minütigen Klausur
- 1 LN zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre
II" oder zur Vorlesung "Betriebswirtschaftslehre III" oder zur Vorlesung
"Betriebswirtschaftslehre IV" in Form einer 90-minütigen Klausur .
37.2.6 Prüfungsleistungen Magisterprüfung
(§ 20 MPO)
- 1 Fachprüfung aus dem gewählten
Studienschwerpunkt in Form einer mündlichen Prüfung von in der
Regel 30 Minuten Dauer.
37.3 Übergangsbestimmungen (§
31 Abs. 2 MPO)
Studierende, die bei Inkrafttreten
dieser Änderungsordnung bereits für das Fach Wirtschaftswissenschaften
im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind und die Zwischenprüfung
noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Wintersemester 1995/96
für dieses Fach geltenden Prüfungsordnung ab; die Magisterprüfung
jedoch nach dieser Änderungsordnung. Auf Antrag der Kandidatin oder
des Kandidaten wird diese Änderungsordnung auch auf die Zwischenprüfung
angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich."
Artikel II
Diese Änderungsordnung tritt
mit Wirkung vom 01. April 2000 in Kraft. Sie wird gemäß §
2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) im Verkündungsblatt –
Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld bekannt gegeben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Geschichtswissenschaft
und Philosophie vom 26. Januar 2000 und des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 09.
Februar 2000.
Bielefeld, den 1. September 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert
Rickheit
-.-.-.-.-