Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 1. September 2000
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaft der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
 


Artikel I


Die Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 24. Mai 1995 (GABl. NW. S. 168) wird wie folgt geändert:
 

1. In § 6 Abs. 1 1. Halbsatz wird hinter dem Wort "...setzt..." das Wort "...voraus:" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird das letzte Wort "voraus" ersetzt durch "oder".

3. In § 6 Absatz 1 wird nach Buchstabe b) folgender Buchstabe c) eingefügt:

"c) 1. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaft an der Universität Bielefeld nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Diplomprüfungsordnung sowie
2. promotionsvorbereitende Studien von höchstens 3 Semestern nach näherer Bestimmung des Promotionsausschusses und
3. Befürwortungen der Zulassung durch 2 Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld.
 
4. § 13 erhält folgende Fassung:

  "§ 13: Publikation der Dissertation

(1) Die Promovendin oder der Promovend ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren gemäß §? 7 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder:
a) die Ablieferung weiterer 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck,
oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift
oder
c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen
oder
d) die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 50 weiterer Kopien
oder
e) durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.

Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen a), d) und e) überträgt die Promovendin oder der Promovend der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."
 

Artikel II



Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 29. Januar 1998, 29. Oktober 1998 und 4. Mai 2000 und des Senats der Universität Bielefeld vom 29. April 1998 und 25. November 1998 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2000.
 

Bielefeld, den 1. September 2000
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

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