Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
2000 (GV. NRW. S. 190), hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaft
der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät
für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 24.
Mai 1995 (GABl. NW. S. 168) wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird das letzte Wort "voraus" ersetzt durch "oder".
3. In § 6 Absatz 1 wird nach Buchstabe b) folgender Buchstabe c) eingefügt:
"§ 13: Publikation der Dissertation
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann,
wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren
gemäß §? 7 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen Exemplaren für
die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem
holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden
sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und
darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder:
a) die Ablieferung weiterer 40 Exemplare,
jeweils in Buch- oder Fotodruck,
oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung
in einer Zeitschrift
oder
c) den Nachweis einer Verbreitung
über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage
von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblattes die
Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes
auszuweisen
oder
d) die Ablieferung eines Mikrofiches
und hiervon 50 weiterer Kopien
oder
e) durch die Ablieferung einer elektronischen
Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek
abzustimmen sind.
Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken
verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang
in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen a), d)
und e) überträgt die Promovendin oder der Promovend der Hochschule
das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken
weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten
bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation
von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss
aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl
von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung
zu stellen."
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 29. Januar 1998,
29. Oktober 1998 und 4. Mai 2000 und des Senats der Universität Bielefeld
vom 29. April 1998 und 25. November 1998 sowie der Genehmigung des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
2. März 2000.
Bielefeld, den 1. September 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit
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