Ordnung
der Universität Bielefeld zur Feststellung der sprachlichen Eignung
für das Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe als Erweiterungsprüfung
Az: 2146.61
Aufgrund des § 2 Abs.4 und des
§ 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Studienziel
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Zweck der
Feststellung
§ 4 Feststellungsverfahren
§ 5 Feststellung
der englischsprachigen Eignung (Eignungsprüfung)
§ 6 Kommission
§ 7 Bewertung
der Prüfungsleistung; Feststellung der englischsprachigen Eignung
§ 8 Bekanntgabe
der Entscheidungen
§ 9 Geltungsdauer
§ 10 In Kraft
treten und Veröffentlichung
§ 1
Studienziel
Durch das Studium sollen die Studierenden
die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische
Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Primarstufe
erforderlich sind. Dazu gehören
-
Kenntnisse der englischen Sprache, der
Kinderliteratur, der Kindermedien und der Kinderkultur
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen
Analyse entsprechender Texte und Medien in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung
von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modellen und Konzepten
des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung
von Sprache und Literatur für diese Altersgruppe in enger Verbindung
mit unterrichtspraktischen Kompetenzen
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen. Voraussetzung für die Einschreibung
sind ferner:
-
Nachweis von Sprachkompetenz durch einen
erfolgreich absolvierten Eignungstest in englischer Sprache gemäß
§ 3,
-
Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt
für die Primarstufe,
-
Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Prüfungsamts
für Erste Staatsprüfungen; diese Genehmigung wird bei Vorliegen
der Voraussetzungen unter a) und b) von der Fakultät eingeholt.
§ 3
Zweck der Feststellung
In dem Feststellungsverfahren soll
die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er eine Kompetenz
in der englischen Sprache besitzt, die das Erreichen des Studienzieles
erwarten lässt.
§ 4
Feststellungsverfahren
-
Das Verfahren zur Feststellung der Eignung
wird vor Beginn des Sommersemesters bzw. vor Beginn des Wintersemesters
jeweils einmal durchgeführt. Die Zulassung zum Verfahren setzt eine
schriftliche Bewerbung voraus, die bis zum 15. Februar für das Sommersemester
bzw. 15. September für das Wintersemester eines jeden Jahres an die
Dekanin oder den Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
der Universität Bielefeld zu richten ist.
-
Der Bewerbung sind die Unterlagen gem.
§ 2 Satz 1 – Hochschulzugangsberechtigung - und Satz 2 Buchstabe b)
- Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe oder mindestens der Abschluss des
Grundstudiums im Lehramt für die Primarstufe – als beglaubigte Kopie
beizufügen.
-
Nach Eingang der fristgerechten Bewerbung
stellt die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
fest, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt
sind und setzt den Termin für die Eignungsprüfung fest.
§ 5
Feststellung der englischsprachigen
Eignung
(Eignungsprüfung)
Die Eignungsprüfung hat einen
Umfang von 60 Minuten. Sie unterteilt sich in einen schriftlichen (45 Minuten)
und mündlichen (15 Minuten) Teil.
§ 6
Kommission
-
Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens
wird eine Kommission gebildet.
-
Der Kommission gehören an:
-
Zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Professorinnen und Professoren,
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppe der Studierenden
-
Die Mitglieder dieser Kommission werden
jeweils für drei Jahre, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder,
deren Amtszeit ein Jahr beträgt, von den Mitgliedern der Fakultätskonferenz
gewählt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein
Stellvertreter gewählt.
-
Die Kommission wählt die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren;
sie berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der oder des Vorsitzenden.
-
Jeweils zwei von der Kommission eingesetzte
Prüferinnen bzw. Prüfer bewerten die Prüfungsleistungen
anhand der Vorgaben des § 7. Diese Beurteilungen dienen der Kommission
als Entscheidungsgrundlage.
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistung;
Feststellung der englischsprachigen
Eignung
-
Die von den Bewerberinnen und Bewerbern
absolvierte Prüfung ist im Hinblick auf die für die Erweiterungsprüfung
notwendige Eignung zu bewerten.
-
Für die Bewertung der Prüfung
sind folgende Beurteilungen zu verwenden:
"hervorragend geeignet"
eine überdurchschnittliche Leistung
"geeignet"
eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht
"nicht geeignet"
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt
-
Sofern beide Prüferinnen bzw. Prüfer
jeweils einheitlich die Beurteilung "hervorragend geeignet" oder "geeignet"
abgegeben haben, ist in der Regel durch die Kommission die englischsprachige
Eignung festzustellen. Möchte die Kommission von den Voten der Prüferinnen
bzw. Prüfer abweichen, bedarf es hinsichtlich der Beurteilung gemäß
§ 7 Abs. 1 eines einstimmigen Beschlusses der Kommission.
-
Die englischsprachige Eignung kann in
der Regel von der Kommission dann nicht festgestellt werden, wenn beide
Prüferinnen bzw. Prüfer die Beurteilung "nicht geeignet" abgegeben
haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
-
In den Fällen, in denen die Prüferinnen
bzw. Prüfer unterschiedliche Beurteilungen abgegeben haben, entscheidet
die Kommission über die Feststellung bzw. den Grad der englischsprachigen
Eignung im Einzelfall.
§ 8
Bekanntgabe der Entscheidungen
-
Die Bewerberinnen und Bewerber werden
von der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft schriftlich
über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens unterrichtet.
-
Bewerberinnen und Bewerber, deren englischsprachige
Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum
Termin der nächsten Prüfung erneut an dem Feststellungsverfahren
teilnehmen.
-
Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9
Geltungsdauer
Die Feststellung der englischsprachigen
Eignung gemäß § 7 gilt in der Regel für drei auf die
Feststellung folgende Einschreibungstermine. In begründeten Fällen
kann die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Linguistik und
Literaturwissenschaft die Geltungsdauer verlängern. Bei einer Fortsetzung
des Studiums wird die Geltungsdauer der Eignungsfeststellung über
den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus anerkannt, sofern im bisherigen
Studium bereits Prüfungen oder sonstige benotete Leistungsnachweise
erbracht wurden.
§ 10
In Kraft treten und Veröffentlichung
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom
01. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Sie findet
erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Studienfach Englisch
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Primarstufe zum
Wintersemester 2000/ 01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12.
Juli 2000.
Bielefeld, 1. September 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit
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