Ordnung der Universität Bielefeld zur Feststellung der sprachlichen Eignung für das Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe als Erweiterungsprüfung
 
 
Az: 2146.61

Aufgrund des § 2 Abs.4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Studienziel

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Zweck der Feststellung

§ 4 Feststellungsverfahren

§ 5 Feststellung der englischsprachigen Eignung (Eignungsprüfung)

§ 6 Kommission

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistung; Feststellung der englischsprachigen Eignung

§ 8 Bekanntgabe der Entscheidungen

§ 9 Geltungsdauer

§ 10 In Kraft treten und Veröffentlichung
 
 


§ 1
Studienziel

Durch das Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Primarstufe erforderlich sind. Dazu gehören


§ 2
Zugangsvoraussetzungen




Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen. Voraussetzung für die Einschreibung sind ferner:

  1. Nachweis von Sprachkompetenz durch einen erfolgreich absolvierten Eignungstest in englischer Sprache gemäß § 3,
  2. Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt für die Primarstufe,
  3. Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen; diese Genehmigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unter a) und b) von der Fakultät eingeholt.
§ 3
Zweck der Feststellung

In dem Feststellungsverfahren soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er eine Kompetenz in der englischen Sprache besitzt, die das Erreichen des Studienzieles erwarten lässt.
 
 

§ 4
Feststellungsverfahren

  1. Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird vor Beginn des Sommersemesters bzw. vor Beginn des Wintersemesters jeweils einmal durchgeführt. Die Zulassung zum Verfahren setzt eine schriftliche Bewerbung voraus, die bis zum 15. Februar für das Sommersemester bzw. 15. September für das Wintersemester eines jeden Jahres an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld zu richten ist.
  2. Der Bewerbung sind die Unterlagen gem. § 2 Satz 1 – Hochschulzugangsberechtigung - und Satz 2 Buchstabe b) - Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt für die Primarstufe – als beglaubigte Kopie beizufügen.
  3. Nach Eingang der fristgerechten Bewerbung stellt die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft fest, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind und setzt den Termin für die Eignungsprüfung fest.


§ 5
Feststellung der englischsprachigen Eignung
(Eignungsprüfung)



Die Eignungsprüfung hat einen Umfang von 60 Minuten. Sie unterteilt sich in einen schriftlichen (45 Minuten) und mündlichen (15 Minuten) Teil.
 
 

§ 6
Kommission

  1. Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens wird eine Kommission gebildet.
  2. Der Kommission gehören an:
  1. Die Mitglieder dieser Kommission werden jeweils für drei Jahre, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, deren Amtszeit ein Jahr beträgt, von den Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
  2. Die Kommission wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren; sie berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  1. Jeweils zwei von der Kommission eingesetzte Prüferinnen bzw. Prüfer bewerten die Prüfungsleistungen anhand der Vorgaben des § 7. Diese Beurteilungen dienen der Kommission als Entscheidungsgrundlage.
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistung;
Feststellung der englischsprachigen Eignung
  1. Die von den Bewerberinnen und Bewerbern absolvierte Prüfung ist im Hinblick auf die für die Erweiterungsprüfung notwendige Eignung zu bewerten.
  1. Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Beurteilungen zu verwenden:
"hervorragend geeignet"         eine überdurchschnittliche Leistung

"geeignet"                             eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht

"nicht geeignet"                     eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

  1. Sofern beide Prüferinnen bzw. Prüfer jeweils einheitlich die Beurteilung "hervorragend geeignet" oder "geeignet" abgegeben haben, ist in der Regel durch die Kommission die englischsprachige Eignung festzustellen. Möchte die Kommission von den Voten der Prüferinnen bzw. Prüfer abweichen, bedarf es hinsichtlich der Beurteilung gemäß § 7 Abs. 1 eines einstimmigen Beschlusses der Kommission.
  2. Die englischsprachige Eignung kann in der Regel von der Kommission dann nicht festgestellt werden, wenn beide Prüferinnen bzw. Prüfer die Beurteilung "nicht geeignet" abgegeben haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. In den Fällen, in denen die Prüferinnen bzw. Prüfer unterschiedliche Beurteilungen abgegeben haben, entscheidet die Kommission über die Feststellung bzw. den Grad der englischsprachigen Eignung im Einzelfall.


§ 8
Bekanntgabe der Entscheidungen

  1. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft schriftlich über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens unterrichtet.
  2. Bewerberinnen und Bewerber, deren englischsprachige Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens zum Termin der nächsten Prüfung erneut an dem Feststellungsverfahren teilnehmen.
  3. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9
Geltungsdauer


Die Feststellung der englischsprachigen Eignung gemäß § 7 gilt in der Regel für drei auf die Feststellung folgende Einschreibungstermine. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft die Geltungsdauer verlängern. Bei einer Fortsetzung des Studiums wird die Geltungsdauer der Eignungsfeststellung über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus anerkannt, sofern im bisherigen Studium bereits Prüfungen oder sonstige benotete Leistungsnachweise erbracht wurden.


§ 10
In Kraft treten und Veröffentlichung


Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Primarstufe zum Wintersemester 2000/ 01 aufnehmen.
 
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12. Juli 2000.
 
 

Bielefeld, 1. September 2000
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit


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