Studienordnung
der Universität Bielefeld für vorbereitende Studien für
die Erweiterungsprüfung im Studienfach Englisch mit dem Abschluss
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
vom 1. September 2000
Az. - 2146.6
Aufgrund des § 2 Abs.4 und des
§ 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation;
Voraussetzungen für die Einschreibung
§ 3 Sprachkompetenz;
Eignungstest
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studiendauer,
Umfang des Studiums, Prüfungszeitraum
§ 7 Studienberatung
§ 8 Studienziele
§ 9 Inhalte des
Studiums
§ 10 Veranstaltungsarten
§ 11 Aufbau des
Studiums
§ 12 Leistungsnachweise
und Qualifizierte Studienachweise
§ 13 Schulpraktische
Studien
§ 14 Prüfungsvoraussetzungen
und Prüfungen
§15 Anrechnung
von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Erweiterungsprüfung
§ 16 In Kraft
treten, Veröffentlichung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der
Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW. 1998 S.564), geändert
durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), und der Ordnung der Ersten
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NW.
S. 524) vorbereitende Studien für die Erweiterungsprüfung im
Unterrichtsfach Englisch für das Lehramt für die Primarstufe
an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation, Voraussetzungen
für die Einschreibung
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen. Voraussetzung für die Einschreibung
sind ferner:
-
Nachweis von Sprachkompetenz durch einen
erfolgreich absolvierten Eignungstest in englischer Sprache gemäß
§ 3,
-
Erste Staatsprüfung für das
Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt
für die Primarstufe,
-
Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Prüfungsamts
für Erste Staatsprüfungen; diese Genehmigung wird bei Vorliegen
der Voraussetzungen unter a) und b) von der Fakultät eingeholt.
§ 3
Sprachkompetenz; Eignungstest
-
Es werden angemessene Kenntnisse der
englischen Sprache vorausgesetzt, die durch eine Prüfung (mündlicher
und schriftlicher Eignungstest in englischer Sprache) vor Beginn des ersten
Studiensemesters festgestellt werden. Das Nähere regelt die Ordnung
zur Feststellung der sprachlichen Eignung für das Studienfach Englisch
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Primarstufe als Erweiterungsprüfung an der Universität Bielefeld.
-
Der Eignungstest dient der Feststellung
des erforderlichen Eingangsniveaus und soll den Studierenden auch helfen,
ihre kommunikativen und sprachlichen Fertigkeiten im Englischen zu bewerten
und Lücken rechtzeitig zu erkennen.
§ 4
Auswahlverfahren
-
Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft kann gemäß §
82 HG eine Beschränkung der Studierendenzahl pro Semester festlegen.
Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für
die Einschreibung, findet ein Auswahlverfahren statt:
-
Wer den Eignungstest mit der Bewertung
"hervorragend geeignet" bestanden hat, erhält Vorrang gegenüber
der Bewertung "geeignet".
-
Bei gleicher Bewertung der sprachlichen
Eignung erhält Vorrang, wer bereits die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die Primarstufe bestanden hat.
-
Danach wird berücksichtigt, wer
außer dem Abschluss des Grundstudiums im Lehramt Primarstufe bereits
die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erhalten hat.
-
Danach entscheidet das Los.
-
Die Dekanin oder der Dekan gibt die Zulassungsbeschränkung
und Fristen des Auswahlverfahrens rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen
Semesters bekannt.
§ 5
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter-
als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
§ 6
Studiendauer, Umfang des Studiums;
Prüfungszeitraum
-
Die Studiendauer zur Vorbereitung auf
die Erweiterungsprüfung beträgt etwa drei Semester. Die Zulassung
zur Prüfung kann vorzeitig beantragt werden.
-
Der Studienumfang beträgt insgesamt
mindestens 20 Semesterwochenstunden (SWS) Pflichtveranstaltungen.
-
Der Prüfungszeitraum umfasst 6 Monate.
§ 7
Studienberatung
-
Die allgemeine Studienberatung erfolgt
durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB).
Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf
die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte,
Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten
persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§
83 Abs. 1 HG).
-
Die studienbegleitende Fachberatung im
Studienfach Englisch ist Aufgabe der Fakultät. Die Studienberatung
für den Studiengang wird von einer in der Kooperationsvereinbarung
Anglistik/ Germanistik festgelegten Studiengangskommission organisiert.
Die Beratung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch
die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung
der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt
die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken
und in der Wahl der Teilgebiete.
-
Vor der Meldung zur Erweiterungsprüfung
sollte die Beratung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter in Anspruch genommen werden.
§ 8
Studienziele
Durch das Studium sollen die Studierenden
die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische
Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Primarstufe
erforderlich sind. Dazu gehören
-
Kenntnisse der englischen Sprache, der
Kinderlitratur, der Kindermedien und der Kinderkultur
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen
Analyse entsprechender Texte und Medien in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung
von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modellen und Konzepten
des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule
-
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung
von Sprache und Literatur für diese Altersgruppe in enger Verbindung
mit unterrichtspraktischen Kompetenzen.
§ 9
Inhalte des Studiums
-
Das Studium umfasst die Bereiche
(A) Sprachwissenschaft
(B) Literaturwissenschaft
(C) Fachdidaktik
(D) Sprachpraxis
Teilgebiet im Bereich A (Sprachwissenschaft):
Theorien, Modelle, Methoden
(Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb,
Fremdsprachenerwerb im Kindesalter -)
Teilgebiet im Bereich B (Literaturwissenschaft):
Autoren, Gattungen Werke der englischsprachigen
Literatur und Medien
(Schwerpunkt: Literatur und Medien
für Kinder)
Teilgebiete im Bereich C (Fachdidaktik):
C1 Fremdsprachendidaktische Modelle
C2 Lehrplan Englisch für die
Grundschule (mit Anschluss an die Sekundarstufe I)
C3 Lehr- und Lernprozesse: Ziele,
Inhalte und Methoden des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule
C4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur,
Medien und Kinderkultur im Englischunterricht der Grundschule
Teilgebiet im Bereich D (Sprachpraxis):
Sprachkompetenzerweiterung (Aussprache,
Wortschatz, Grammatik; ‚Oral and written communication‘; Sprachverwendungsweisen
und Sprachvarietäten)
-
Diesen Bereichen und Teilgebieten sind
die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils
im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.
§ 10
Veranstaltungsarten
Veranstaltungsarten sind:
-
Grundkurs: Einführende Vermittlung
von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche
Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen /Tutorien;
-
Übung :Vermittlung, Aneignung und
Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
-
Seminar: Einführung in die wissenschaftliche
Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher
Fragestellungen (Hauptstudium);
-
Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung
und Erörterung einer Thematik;
-
Kolloquium: Vorstellung und Diskussion
fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden;
Examensvorbereitung;
-
Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb
der Hochschule;
-
Schulpraktische Studien: Studien zur
Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.
§
11
Aufbau des Studiums
Veranstaltungen (je 2 SWS) im Umfang
von mindestens 22 SWS aus den folgenden Teilgebieten sind nachzuweisen:
| Beginn
im Wintersemester |
|
Beginn
im Sommersemester |
|
| |
Veranstaltungen
zu |
Bereich/
Teilgebiet
|
Veranstaltungen
zu |
Bereich/ Teilgebiet |
| 1. WS |
Fremdsprachendidaktische
Modelle |
C 1 |
1. SS |
Lehr- und
Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden |
C 3 |
| |
Lehr- und
Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur |
C 4 |
|
Sprachpraxis |
D |
| 2. SS |
Lehr- und
Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden |
C 3 |
2. WS |
Fremdsprachendidaktische
Modelle |
C 1 |
| |
Autoren, Gattungen
und Werke; Schwerpunkt Medien für Kinder |
B |
|
Lehr- und
Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur |
C 4 |
| |
Spracherwerbstheorien
– Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter - |
A |
|
Sprachpraxis |
D |
| |
Sprachpraxis |
D |
|
Praktikum
mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4 |
C 3, C
4 |
| 3. WS |
Autoren, Gattungen
und Werke; Schwerpunkt Kinderliteratur |
B |
3. SS |
Autoren, Gattungen
und
Werke; Schwerpunkt Kinderliteratur |
B |
| |
Lehrplan Englisch
für die Grundschule |
C 2 |
|
Lehrplan Englisch
für die Grundschule |
C 2 |
| |
Sprachpraxis |
D |
|
Sprachpraxis |
D |
| |
Praktikum
mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4 |
C 3, C
4 |
|
Spracherwerbstheorien
- Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter - |
A |
| |
Studienumfang |
22 SWS |
|
Studienumfang |
22 SWS |
Die vorstehende Abfolge der Veranstaltungen
ist nicht verbindlich; sie dient lediglich der Orientierung im Erweiterungsstudium
für einen zweckmäßigen Studienaufbau.
§ 12
Leistungsnachweise und
Qualifizierte Studiennachweise
-
Im Studienverlauf sind zwei Leistungsnachweise
und drei Qualifizierte Studiennachweise aus verschiedenen Teilgebieten
zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss im Bereich B erworben werden.
Der andere Leistungsnachweis ist auf der Grundlage vertiefter Studien in
einem der Teilgebiete C3 oder C4 zu erwerben. Ein Qualifizierter Studiennachweis
ist im Bereich A, einer in einem der Teilgebiete C 1 oder C 2, der dritte
im Bereich D zu erwerben.
-
Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche
Hausarbeiten erworben. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis
20 Seiten haben; eine der Hausarbeiten ist in englischer Sprache abzufassen.
Die Qualifizierten Studiennachweise im Bereich A und in einem der Teilgebiete
C1 oder C2 werden durch ein Referat, eine Klausur, ein Kolloquium oder
eine andere geeignete Form erbracht; das Anforderungsniveau dieser Qualifizierten
Studiennachweise soll einer schriftlichen Arbeit von 8 bis 12 Seiten oder
einem Referat von höchstens 30 Minuten entsprechen. Der Qualifizierte
Studiennachweis im Bereich D wird durch eine sprachpraktische Klausur im
Umfang von zwei Stunden erbracht. Einzelheiten der Erbringung werden durch
die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
-
Leistungsnachweise und Qualifizierte
Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren
Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO
benotet.
§ 13
Schulpraktische Studien
-
Schulpraktische Studien sind obligatorisch.
Sie sind in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung (zu
einem der Teilgebiete C 3 oder C 4) als Projektpraktikum zu absolvieren.
Für sie sind 2 SWS anzusetzen, die auch auf das Teilgebiet der Vertiefung
angerechnet werden können.
-
Tätigkeiten als Fremdsprachenassistentin
oder Fremdsprachenassistent können gemäß § 5 Abs.
4 LPO als Schulpraktische Studien anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt
durch die Fachstudienberatung des Studienfaches Englisch der Fakultät.
§ 14
Prüfungsvoraussetzungen und
Prüfung
-
Die Meldung zur Erweiterungsprüfung
kann erfolgen, sobald die vorgeschriebenen Studien- und Leistungsnachweise
erbracht sind. Laut Erlass des MSWF vom 4.Juli 2000 (Az. 622.40-23/0 Nr.
536/00) an die Staatlichen Prüfungsämter für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen wird übergangsweise auf den Nachweis
von Lateinkenntnissen im Rahmen der Erweiterungsprüfung für das
Studienfach Englisch für das Lehramt Primarstufe verzichtet.
-
Dem Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung
sind u.a. beizufügen:
-
eine Immatrikulationsbescheinigung;
-
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe;
-
der Nachweis über alle Veranstaltungen
des Studiums im Umfang von mindestens 22 SWS. Es sind vier Prüfungsteilgebiete
gemäß § 12 anzugeben, darunter als vertieftes Teilgebiet
C3 oder C4;
-
die beiden Leistungsnachweise und die
drei Qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12.
-
Die Prüfungsleistungen entsprechen
denen für ein grundständiges Studium für ein Unterrichtsfach
der Sekundarstufe I bzw. für ein Schwerpunktfach der Primarstufe.
Bei den Prüfungsleistungen müssen die besonderen Anforderungen
des Anfangsunterrichts Berücksichtigung finden.
-
Die Prüfung gliedert sich in zwei
Teile:
-
Die schriftliche Prüfung besteht
aus einer vierstündigen Klausur zu Inhalten, die zur Hälfte aus
dem Bereich D und zur anderen Hälfte aus dem Bereich A oder dem Bereich
B stammen.
-
Die mündliche Prüfung umfasst
40 Minuten und ist in zwei Prüfungsgebieten, eines in C und eines
in D abzuleisten. Die Prüfung wird zu einem angemessenen Teil in englischer
Sprache durchgeführt.
§ 15
Anrechnung von Studien, Anerkennung
von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Erweiterungsprüfung
-
Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen,
Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß §
2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt
ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§
18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
-
Studien, die an anderen als den in §
2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung
(LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung
angerechnet werden.
-
Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss-
oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Englisch können
für die Erweiterungsprüfung anerkannt werden.
-
Im übrigen können Studienleistungen
gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die
durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach
Englisch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind,
werden in Anwendung der Vorschriften des HG angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
nachgewiesen wird.
-
Die Entscheidungen gemäß Abs.
1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige
Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
§ 16
In Kraft treten, Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung
vom 01. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Sie findet
erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Studienfach Englisch
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Primarstufe zum
Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12.
Juli 2000.
Bielefeld, 1. September 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit
-.-.-.-.-