Studienordnung der Universität Bielefeld für vorbereitende Studien für die Erweiterungsprüfung im Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 1. September 2000
 
 
Az. - 2146.6

Aufgrund des § 2 Abs.4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Qualifikation; Voraussetzungen für die Einschreibung

§ 3 Sprachkompetenz; Eignungstest

§ 4 Auswahlverfahren

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Studiendauer, Umfang des Studiums, Prüfungszeitraum

§ 7 Studienberatung

§ 8 Studienziele

§ 9 Inhalte des Studiums

§ 10 Veranstaltungsarten

§ 11 Aufbau des Studiums

§ 12 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studienachweise

§ 13 Schulpraktische Studien

§ 14 Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungen

§15 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Erweiterungsprüfung

§ 16 In Kraft treten, Veröffentlichung
 
 

§ 1
Geltungsbereich


Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW. 1998 S.564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NW. S. 524) vorbereitende Studien für die Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Englisch für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Bielefeld.
 
 

§ 2
Qualifikation, Voraussetzungen für die Einschreibung


Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen. Voraussetzung für die Einschreibung sind ferner:

  1. Nachweis von Sprachkompetenz durch einen erfolgreich absolvierten Eignungstest in englischer Sprache gemäß § 3,
  2. Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt für die Primarstufe,
  3. Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen; diese Genehmigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unter a) und b) von der Fakultät eingeholt.


§ 3
Sprachkompetenz; Eignungstest

  1. Es werden angemessene Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt, die durch eine Prüfung (mündlicher und schriftlicher Eignungstest in englischer Sprache) vor Beginn des ersten Studiensemesters festgestellt werden. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der sprachlichen Eignung für das Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe als Erweiterungsprüfung an der Universität Bielefeld.
  2. Der Eignungstest dient der Feststellung des erforderlichen Eingangsniveaus und soll den Studierenden auch helfen, ihre kommunikativen und sprachlichen Fertigkeiten im Englischen zu bewerten und Lücken rechtzeitig zu erkennen.

§ 4
Auswahlverfahren

  1. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft kann gemäß § 82 HG eine Beschränkung der Studierendenzahl pro Semester festlegen. Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen für die Einschreibung, findet ein Auswahlverfahren statt:
  1. Die Dekanin oder der Dekan gibt die Zulassungsbeschränkung und Fristen des Auswahlverfahrens rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Semesters bekannt.

 

§ 5
Studienbeginn


Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
 
 

§ 6
Studiendauer, Umfang des Studiums; Prüfungszeitraum

  1. Die Studiendauer zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung beträgt etwa drei Semester. Die Zulassung zur Prüfung kann vorzeitig beantragt werden.
  2. Der Studienumfang beträgt insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden (SWS) Pflichtveranstaltungen.
  3. Der Prüfungszeitraum umfasst 6 Monate.

 
 

§ 7
Studienberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 HG).
  2. Die studienbegleitende Fachberatung im Studienfach Englisch ist Aufgabe der Fakultät. Die Studienberatung für den Studiengang wird von einer in der Kooperationsvereinbarung Anglistik/ Germanistik festgelegten Studiengangskommission organisiert. Die Beratung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.
  3. Vor der Meldung zur Erweiterungsprüfung sollte die Beratung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter in Anspruch genommen werden.

§ 8
Studienziele


Durch das Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Primarstufe erforderlich sind. Dazu gehören

§ 9
Inhalte des Studiums

  1. Das Studium umfasst die Bereiche

  2. (A) Sprachwissenschaft

    (B) Literaturwissenschaft

    (C) Fachdidaktik

    (D) Sprachpraxis
    Teilgebiet im Bereich A (Sprachwissenschaft):
    Theorien, Modelle, Methoden
    (Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter -)
    Teilgebiet im Bereich B (Literaturwissenschaft):
    Autoren, Gattungen Werke der englischsprachigen Literatur und Medien
    (Schwerpunkt: Literatur und Medien für Kinder)
    Teilgebiete im Bereich C (Fachdidaktik):

    C1 Fremdsprachendidaktische Modelle
    C2 Lehrplan Englisch für die Grundschule (mit Anschluss an die Sekundarstufe I)
    C3 Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule
    C4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur, Medien und Kinderkultur im Englischunterricht der Grundschule
    Teilgebiet im Bereich D (Sprachpraxis):
    Sprachkompetenzerweiterung (Aussprache, Wortschatz, Grammatik; ‚Oral and written communication‘; Sprachverwendungsweisen und Sprachvarietäten)
     
  1. Diesen Bereichen und Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

  2.  


    § 10
    Veranstaltungsarten

Veranstaltungsarten sind:
 
  1. Grundkurs: Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen /Tutorien;
  2. Übung :Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  1. Seminar: Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
  2. Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
  3. Kolloquium: Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
  4. Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
  5. Schulpraktische Studien: Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.

 
§ 11
Aufbau des Studiums
Veranstaltungen (je 2 SWS) im Umfang von mindestens 22 SWS aus den folgenden Teilgebieten sind nachzuweisen:  
Beginn im Wintersemester   Beginn im Sommersemester  
  Veranstaltungen zu Bereich/ Teilgebiet

 

Veranstaltungen zu Bereich/ Teilgebiet
1. WS Fremdsprachendidaktische Modelle  C 1 1. SS Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden  C 3
  Lehr- und Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur  C 4   Sprachpraxis  D
2. SS Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden C 3 2. WS Fremdsprachendidaktische Modelle  C 1
  Autoren, Gattungen und Werke; Schwerpunkt Medien für Kinder    Lehr- und Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur  C 4
  Spracherwerbstheorien – Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter - A   Sprachpraxis  D
  Sprachpraxis  D   Praktikum mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4  C 3, C 4
3. WS Autoren, Gattungen und Werke; Schwerpunkt Kinderliteratur  B 3. SS Autoren, Gattungen und 
Werke; Schwerpunkt Kinderliteratur 
B
  Lehrplan Englisch für die Grundschule C 2   Lehrplan Englisch für die Grundschule C 2
  Sprachpraxis  D   Sprachpraxis  D
  Praktikum mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4  C 3, C 4   Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter -  A
  Studienumfang 22 SWS   Studienumfang 22 SWS

 

Die vorstehende Abfolge der Veranstaltungen ist nicht verbindlich; sie dient lediglich der Orientierung im Erweiterungsstudium für einen zweckmäßigen Studienaufbau.
 
 

§ 12
Leistungsnachweise und
Qualifizierte Studiennachweise

  1. Im Studienverlauf sind zwei Leistungsnachweise und drei Qualifizierte Studiennachweise aus verschiedenen Teilgebieten zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss im Bereich B erworben werden. Der andere Leistungsnachweis ist auf der Grundlage vertiefter Studien in einem der Teilgebiete C3 oder C4 zu erwerben. Ein Qualifizierter Studiennachweis ist im Bereich A, einer in einem der Teilgebiete C 1 oder C 2, der dritte im Bereich D zu erwerben.
  2. Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche Hausarbeiten erworben. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben; eine der Hausarbeiten ist in englischer Sprache abzufassen. Die Qualifizierten Studiennachweise im Bereich A und in einem der Teilgebiete C1 oder C2 werden durch ein Referat, eine Klausur, ein Kolloquium oder eine andere geeignete Form erbracht; das Anforderungsniveau dieser Qualifizierten Studiennachweise soll einer schriftlichen Arbeit von 8 bis 12 Seiten oder einem Referat von höchstens 30 Minuten entsprechen. Der Qualifizierte Studiennachweis im Bereich D wird durch eine sprachpraktische Klausur im Umfang von zwei Stunden erbracht. Einzelheiten der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
  3. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet.


§ 13
Schulpraktische Studien

  1. Schulpraktische Studien sind obligatorisch. Sie sind in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung (zu einem der Teilgebiete C 3 oder C 4) als Projektpraktikum zu absolvieren. Für sie sind 2 SWS anzusetzen, die auch auf das Teilgebiet der Vertiefung angerechnet werden können.
  2. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent können gemäß § 5 Abs. 4 LPO als Schulpraktische Studien anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die Fachstudienberatung des Studienfaches Englisch der Fakultät.


§ 14
Prüfungsvoraussetzungen und Prüfung

  1. Die Meldung zur Erweiterungsprüfung kann erfolgen, sobald die vorgeschriebenen Studien- und Leistungsnachweise erbracht sind. Laut Erlass des MSWF vom 4.Juli 2000 (Az. 622.40-23/0 Nr. 536/00) an die Staatlichen Prüfungsämter für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen wird übergangsweise auf den Nachweis von Lateinkenntnissen im Rahmen der Erweiterungsprüfung für das Studienfach Englisch für das Lehramt Primarstufe verzichtet.
  2. Dem Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind u.a. beizufügen:
  1. Die Prüfungsleistungen entsprechen denen für ein grundständiges Studium für ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I bzw. für ein Schwerpunktfach der Primarstufe. Bei den Prüfungsleistungen müssen die besonderen Anforderungen des Anfangsunterrichts Berücksichtigung finden.
  2. Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
    1. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur zu Inhalten, die zur Hälfte aus dem Bereich D und zur anderen Hälfte aus dem Bereich A oder dem Bereich B stammen.
    2. Die mündliche Prüfung umfasst 40 Minuten und ist in zwei Prüfungsgebieten, eines in C und eines in D abzuleisten. Die Prüfung wird zu einem angemessenen Teil in englischer Sprache durchgeführt.

§ 15
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Erweiterungsprüfung

  1. Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
  2. Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
  3. Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Englisch können für die Erweiterungsprüfung anerkannt werden.
  4. Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
  5. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Englisch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
  6. Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 16
In Kraft treten, Veröffentlichung



Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Studienfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Primarstufe zum Wintersemester 2000/01 aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12. Juli 2000.
 
 

Bielefeld, 1. September 2000
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit


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