Erste Bekanntmachung der Wahlen zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
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Gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1995 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 24, Nr. 07 vom 28. Februar 1995), zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 25. April 1996 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 25, Nr. 08 vom 25. April 1996), ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
 
 
 
 
  1. Anlass der Wahlen

  2.  

     

    Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen endete am 30. September 2000. Da die neue Grundordnung der Universität Bielefeld nur Regelungen für Neuwahlen zum Senat und zum erweiterten Senat vorsieht, müssen die Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen noch nach der Wahlordnung vom 28.2.1995, zuletzt geändert am 25.4.1996, gewählt werden. Die Wahl findet zugleich mit den Wahlen zum Senat und zum erweiterten Senat statt.
     
     
     
     

  3. Anzahl der zu wählenden Mitglieder

  4.  

     

    In die Fakultätskonferenzen sind jeweils 3 Studierende zu wählen, mit Ausnahme der Fakultätskonferenz für Gesundheitswissenschaften, in die nur 2 Studierende zu wählen sind.


 
 
 
  1. Wahlzeitraum

  2.  

     

    Die studentischen Mitglieder der Fakultätskonferenzen werden vom
     
     

    11. Dezember bis 14. Dezember 2000
    jeweils von 9.00 - 15.00 Uhr

    gewählt.
     
     
     
     

  3. Wahllokal

  4.  

     

    Das Wahllokal für alle Wahlen befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe. Die Wahlzeit dauert an den Wahltagen (11. - 14. Dezember 2000) jeweils von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
     
     

  5. Wahlberechtigung

  6.  

     

    Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag

    23. Oktober 2000

    eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist.
     
     

  7. Verzeichnis der Wahlberechtigten

  8.  

     

    Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom
     
     

    30. Oktober bis 6. November 2000




    während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 8 Abs. 3 WO).
     
     

    Einwendungen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Wahlleiter geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 8. November 2000 (§ 8 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Unrichtigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Abs. 5 WO).
     
     
     
     

  9. Wahlgrundsätze / Wahlsystem

  10.  

     

    Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 4 WO).

    Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Walbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Abs. 1 WO).

    Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste die Namen bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer oder seiner Gruppe in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keinen Namen an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Abs. 2 WO).

    Die Sitze der Mitgliedergruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für die abgegebenen Stimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Abs. 3 WO). Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.

    Jedes Mitglied der Fakultätskonferenzen wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied (§ 24 WO) vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 24 Abs. 2 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
     
     

  11. Stimmabgabe

  12.  

     

    Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne. Bei der Stimmabgabe ist der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt. Die Wahlhandlung ist mit Ausnahme der Kennzeichnung der Stimmzettel öffentlich (§ 14 WO).
     
     
     

  13. Briefwahl

  14.  

     

    Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. der Antrag auf Briefwahl ist beim Wahlleiter formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahl (Fakultätskonferenzwahl) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.

    Anträgen auf Briefwahl wird nur statt gegeben, wenn sie spätestens bis zum

    14. Dezember 2000, 8.00 Uhr,





    beim Wahlleiter eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 WO).

    Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen vom Wahlleiter mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 15 Abs. 3 WO).
     
     

  15. Listenvorschläge

  16.  

     

    Listenvorschläge sind spätestens bis zum

    13. November 2000, 15.00 Uhr,




    beim Wahlleiter (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Abs. 1 WO).

    Im Wahlbüro sind Vordruck für Listenvorschläge erhältlich.

    Sämtliche Listenvorschläge in der Gruppe sollen zusammen so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die Anzahl der erforderliche Sitze in den Fakultätskonferenzen auch für die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichungsfrist die danach notwendige Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten in der Gruppe insgesamt nicht erreicht, so wird eine Nachfrist zur Vervollständigung der erforderlichen Kandidatinnen- oder Kandidatenzahl bis zum 15. November 2000 eingeräumt.

    Die einzelnen Listenvorschläge sollen möglichst so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, wie Sitze auf die Gruppe der Studierenden entfallen. Es sind jedoch auch Listenvorschläge mit mehr oder mit weniger Kandidatinnen oder Kandidaten zulässig. bei der Aufstellung der Listenvorschläge soll berücksichtigt werden, dass persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

    In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der Studierenden angehören und nicht schon in einer anderen Liste aufgenommen sind (§ 10 Abs. 4 WO).

    Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen ( § 10 Abs. 5 WO).

    Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Abs. 4 WO).

    Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum

    21. November 2000

    schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 22. November 2000. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 11 Abs. 3 WO).
     
     
     

  17. Wahlergebnis

  18.  

     

    Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sie erfolgt öffentlich und findet am Freitag, 15. Dezember 2000 ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 UHG statt (§ 19 Abs. 1 WO).

    Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt gegeben (§ 19 WO).
     
     

  19. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
 
A Gruppe der Professorinnen und Professoren

Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
 

Stellvertretende Mitglieder

Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie

Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
 
 

B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)

Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
 

Stellvertretende Mitglieder

Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft

Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für Mathematik
 
 

C Gruppe der Studierenden

Jens Dreyling

Sven Goedde
 

Stellvertretende Mitglieder

Jana Görlich

Charlotte Begnum

 

D Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Otto Baltschukat, Zentrale Forschungsförderung

Klaus Lögers, Dez. III
 

Stellvertretende Mitglieder

Gert-Peter Bruck, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft

Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät
 
 
 

Bielefeld, 2. Oktober 2000
 
 

Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller