Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe
der Studierenden in den Fakultätskonferenzen endete am 30. September
2000. Da die neue Grundordnung der Universität Bielefeld nur Regelungen
für Neuwahlen zum Senat und zum erweiterten Senat vorsieht, müssen
die Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen
noch nach der Wahlordnung vom 28.2.1995, zuletzt geändert am 25.4.1996,
gewählt werden. Die Wahl findet zugleich mit den Wahlen zum Senat
und zum erweiterten Senat statt.
In die Fakultätskonferenzen sind jeweils 3 Studierende zu wählen, mit Ausnahme der Fakultätskonferenz für Gesundheitswissenschaften, in die nur 2 Studierende zu wählen sind.
Die studentischen Mitglieder der Fakultätskonferenzen
werden vom
11. Dezember bis 14. Dezember 2000
jeweils von 9.00 - 15.00 Uhr
gewählt.
Das Wahllokal für alle Wahlen
befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes
in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe. Die Wahlzeit
dauert an den Wahltagen (11. - 14. Dezember 2000) jeweils von 09.00 Uhr
bis 15.00 Uhr.
Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag
23. Oktober 2000
eingeschriebenen Studierenden der
Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen,
wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt
werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe
aufgenommen worden ist.
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten
liegt in der Zeit vom
30. Oktober bis 6. November 2000
während der Dienstzeit von 09.00
Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude,
öffentlich aus (§ 8 Abs. 3 WO).
Einwendungen gegen das Verzeichnis
der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber dem Wahlleiter geltend gemacht werden.
Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 8. November
2000 (§ 8 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Unrichtigkeit
des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden,
auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Abs. 5 WO).
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 4 WO).
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Walbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Abs. 1 WO).
Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste die Namen bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer oder seiner Gruppe in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keinen Namen an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Abs. 2 WO).
Die Sitze der Mitgliedergruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für die abgegebenen Stimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Abs. 3 WO). Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
Jedes Mitglied der Fakultätskonferenzen
wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied (§ 24 WO) vertreten.
Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern
ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend,
dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den
meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils
von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 24 Abs.
2 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene
Reihenfolge.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme
in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel
gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten
den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels
vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich
ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne. Bei der Stimmabgabe ist
der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein
anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung
wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen
im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme
an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt. Die Wahlhandlung
ist mit Ausnahme der Kennzeichnung der Stimmzettel öffentlich (§
14 WO).
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. der Antrag auf Briefwahl ist beim Wahlleiter formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahl (Fakultätskonferenzwahl) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl wird nur statt gegeben, wenn sie spätestens bis zum
14. Dezember 2000, 8.00 Uhr,
beim Wahlleiter eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 WO).
Die Briefwählerin oder der Briefwähler
erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag,
einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen vom Wahlleiter mit Namen
und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein,
auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet
wurde (§ 15 Abs. 3 WO).
Listenvorschläge sind spätestens bis zum
13. November 2000, 15.00 Uhr,
beim Wahlleiter (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Abs. 1 WO).
Im Wahlbüro sind Vordruck für Listenvorschläge erhältlich.
Sämtliche Listenvorschläge in der Gruppe sollen zusammen so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die Anzahl der erforderliche Sitze in den Fakultätskonferenzen auch für die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichungsfrist die danach notwendige Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten in der Gruppe insgesamt nicht erreicht, so wird eine Nachfrist zur Vervollständigung der erforderlichen Kandidatinnen- oder Kandidatenzahl bis zum 15. November 2000 eingeräumt.
Die einzelnen Listenvorschläge sollen möglichst so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, wie Sitze auf die Gruppe der Studierenden entfallen. Es sind jedoch auch Listenvorschläge mit mehr oder mit weniger Kandidatinnen oder Kandidaten zulässig. bei der Aufstellung der Listenvorschläge soll berücksichtigt werden, dass persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der Studierenden angehören und nicht schon in einer anderen Liste aufgenommen sind (§ 10 Abs. 4 WO).
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen ( § 10 Abs. 5 WO).
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
21. November 2000
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden
entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 22. November
2000. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§
11 Abs. 3 WO).
Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sie erfolgt öffentlich und findet am Freitag, 15. Dezember 2000 ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 UHG statt (§ 19 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- bekannt gegeben (§ 19 WO).
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
A Gruppe der Professorinnen und ProfessorenProf. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Stellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
Stellvertretende Mitglieder
Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für Mathematik
C Gruppe der Studierenden
Jens Dreyling
Sven Goedde
Stellvertretende Mitglieder
Jana Görlich
Charlotte Begnum
D Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Otto Baltschukat, Zentrale Forschungsförderung
Klaus Lögers, Dez. III
Stellvertretende Mitglieder
Gert-Peter Bruck, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Elisabeth Berenbrinker, Technische
Fakultät
Bielefeld, 2. Oktober 2000
Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller