Gemäß § 7 der Wahlordnung
für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen
der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August 2000, bekannt gemacht
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
-, Jg. 29 Nr. 20, vom 1. August 2000 in Verbindung der Grundordnung der
Universität Bielefeld (GO) vom 15. Juni 2000, bekannt gemacht im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 29, Nr.
11, S. 41, geändert durch Änderungssatzung vom 1. September 2000,
bekannt gemacht im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
– Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 29, Nr. 21, S. 157, vom 1.September
2000 ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
1. Anlass der Wahlen
Das am 1. April 2000 in Kraft getretene
neue Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG)
sieht Neuwahlen der Gremien vor, sobald die Grundordnung der Hochschule
an das neue Hochschulgesetz angepasst ist. Nachdem die neue Grundordnung
der Universität Bielefeld Regelungen zum Senat und zum erweiterten
Senat getroffen hat, sind diese beiden Gremien neu zu wählen.
2. Anzahl der Mitglieder der Gremien
a) Senat
In den Senat sind zu wählen
b) erweiterter Senat
Dem erweiterten Senat gehören
an
8 wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter3. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder
8 Studierende und
10 weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
Gemäß § 12 Abs. 3
Buchst. e) der Grundordnung der Universität Bielefeld endet die Amtszeit
der studentischen Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats am 30.
September 2001, die der übrigen Mitglieder am 30. September 2002.
4. Wahlzeitraum
Die Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats werden vom
11. bis 14. Dezember 2000
gewählt.
5. Wahllokal
Das Wahllokal für alle Gruppen
und für alle Wahlen befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes
in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe. Die Wahlzeit
dauert an den Wahltagen jeweils von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
6. Wahlberechtigung
Wählen kann nur, wer in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten geführt wird. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist.
Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i. V. m. den §§ 11 Abs. 1 und 2 und § 120 HG sowie § 12 der Grundordnung der Universität Bielefeld i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 3 Abs. 2 WO).
Für die Wahlen zum Senat werden für die Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren folgende 3 Wahlkreise gebildet (§ 2 WO):
Wahlkreis 1:
Fakultät für Biologie
Fakultät für Chemie
Fakultät für Mathematik
Fakultät für Physik
Technische Fakultät
Wahlkreis 2:
Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Fakultät für Linguistik und
Literaturwissenschaft
Fakultät für Pädagogik
Fakultät für Theologie, Geographie,
Kunst und Musik
Wahlkreis 3:
Fakultät für GesundheitswissenschaftenDie Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren dürfen nur in einem der 3 Wahlkreise wählen und gewählt werden. In der Gruppe der Professorinnen und Professoren entfallen auf die Wahlkreise 1, 2 und 3 je 4 Sitze (§ 2 WO). Für die übrigen Gruppen bildet die Universität zu den Wahlen zum Senat und zu erweiterten Senat einen Wahlkreis.
Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
Fakultät für Rechtswissenschaft
Fakultät für Soziologie
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.
Stichtag für die Eintragung im Verzeichnis der Wahlberechtigten ist der
23. Oktober 2000
(§ 3 Abs. 1 WO).
7. Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom
30. Oktober bis 6. November 2000
während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 6 Abs. 3 WO).
Einsprüche gegen die Verzeichnisse
der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber dem Wahlleiter geltend gemacht werden.
Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 8. November
2000 (§ 6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit
der Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden,
auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).
8. Wahlgrundsätze / Wahlsystem
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO).
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.
Dem erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes an. Somit sind für den erweiterten Senat
Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vergabe von Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Wahl-Mitglieder ihrer Gruppe in den Senat oder in den erweiterten Senat zu entsenden sind. Wird nur die Liste gewählt und werden keine Vorzugsstimmen vergeben, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn in der Reihenfolge der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste so viele Vorzugsstimmen vergeben wurden, wie Wahl-Mitglieder ihrer Gruppe in das jeweilige Gremium zu entsenden sind. Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Der Wahlleiter entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
Jedes Mitglied des Senats und des erweiterten Senats wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied (§ 22 WO) vertreten.
Nach Maßgabe der Grundordnung
findet in den Gremien eine persönliche Stellvertretung statt. Hierzu
werden den Mitgliedern jeweils persönliche stellvertretende Mitglieder
aus dem Kreis der nachrückenden Mitglieder zugeordnet. Für die
Zuordnung ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise
maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied
mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder
jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§
22 Abs. 3 WO).
9. Listenvorschläge
Listenvorschläge, getrennt für die Wahl zum Senat und zum erweiterten Senat sind spätestens bis zum
13. November 2000, 15.00 Uhr,
beim Wahlleiter (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 8 Abs. 1 WO). Sämtliche Listenvorschläge in einer Gruppe sollen zusammen so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die Anzahl der erforderlichen Sitze sowie die der erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden können, soweit dies die Gesamtmitgliederzahl der Gruppe erlaubt. Wird innerhalb der Einreichungsfrist die danach notwendige Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Gruppe insgesamt nicht erreicht, so wird eine Nachfrist zur Vervollständigung der erforderlichen Kandidatinnen- oder Kandidatenzahl bis zum
15. November 2000, 15.00 Uhr
eingeräumt.
Die einzelnen Listenvorschläge sollen möglichst so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten wie Sitze auf die jeweilige Gruppe entfallen. Es sind jedoch auch Listenvorschläge mit mehr oder mit weniger Kandidatinnen oder Kandidaten zulässig. Bei der Aufstellung der Listenvorschläge soll berücksichtigt werden, dass persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
Bei der Aufstellung der Listen sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Es soll ferner bei der Aufstellung der Listen berücksichtigt werden, dass die Fakultäten und zentralen Einrichtungen angemessen vertreten sind.
In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon in einer anderen Liste aufgenommen sind (§ 8 Abs. 4 WO).
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. In der Gruppe der Studierenden muss jeder Listenvorschlag mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs. 5 WO).Für die Listenvorschläge können im Wahlbüro erhältliche Vordrucke verwendet werden.
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
21. November 2000, 15.00 Uhr,
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden
entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 22. November
2000. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§
9 Abs. 3 WO).
10. Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel entsprechend der Vorgaben auf der Rückseite des Stimmzettels und werfen diesen in die Wahlurne.
Bei der Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten
ihren gültigen Personalausweis oder einen anderen gültigen amtlichen
Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Für die Studierenden genügt
die Vorlage des gültigen Studierendenausweises. Die Wahlberechtigung
wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen
im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme
an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 12 WO).
11. Briefwahl
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist beim Wahlleiter formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahlen (Senat, erweiterter Senat) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum
11. Dezember 2000, 08.00 Uhr,
beim Wahlleiter eingegangen sind (§ 13 Abs. 1 WO).
Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen vom Wahlleiter mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 13 Abs. 2 WO).
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler dem Wahlleiter in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein undbis spätestens 15.00 Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten (§ 13 Abs. 3 WO).
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel
11. Wahlergebnis
Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer öffentlich und findet am Freitag, 15. Dezember 2000, ab 09.00 Uhr im Raum A 2 - 122 Universitäts-Hauptgebäude statt (§ 15 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
– bekannt gegeben (§ 17 WO).
12. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
A Gruppe der Professorinnen und
Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Stellvertretende Mitglieder:
Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieB Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Jens DreylingStellvertretende Mitglieder:
Sven Goedde
Jana GörlachD Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Charlotte Begnum
Bielefeld, 2. Oktober 2000
Wahlausschuss
- Der Wahlleiter -
Dr. Bodo Müller