Aufgrund des Artikels II der Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vom 2. Oktober 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 22 S. 187) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten in der vom 2. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht wie er sich aus
Bielefeld, den 2. Oktober 2000
Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert
Rickheit
Wahlordnung
der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen vom 2. Oktober 2000
Inhaltsübersicht
Wahl der dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen
§ 3 Wahlsystem, Verfahrensregeln
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 6 Verzeichnis der Wahlberechtigten
§ 9 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 13 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 14 Kandidatinnenvorschlag an den Senat
§ 15 Ergänzungswahlen
und Wiederholungswahlen
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und Ihrer Stellvertreterinnen im Senat
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Diese Ordnung gilt für die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer drei Stellvertreterinnen, die
gemäß § 11 der Grundordnung der Universität Bielefeld
vom Senat auf Vorschlag der weiblichen Mitglieder der Universität
gewählt werden.
Für das Wahlverfahren bilden
die weiblichen Mitglieder der in § 13 Abs. 1 HG genannten Gruppen
jeweils eine Gruppe:
1. die der Professorinnen,
2. die der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen,
3. die der weiteren Mitarbeiterinnen und
4. die der Studentinnen.
II.
Abschnitt
Wahl der dem Senat vorzuschlagenden
Kandidatinnen
(1) Die dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen werden in einem Wahlgang gewählt. Jede Wählerin hat zwei Stimmen. Eine Stimme gibt sie für die Wahl der Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ab, eine für die Wahl der Kandidatin für das Amt der Stellvertreterin aus der Gruppe, der sie selbst angehört. Stimmenhäufung ist unzulässig.
(2) Die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird gemeinsam von allen weiblichen Mitgliedern der in § 2 genannten Gruppen gewählt. Gewählt ist die Kandidatin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Dabei werden die Stimmen wie folgt gewichtet:
2. Stimmen der weiteren Mitarbeiterinnen:
Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmen der Studentinnen dividiert durch die Zahl der abgegebenen gültigen
Stimmen der weiteren Mitarbeiterinnen;
3. Stimmen der Studentinnen mit dem Faktor 1.
(3) Die Kandidatinnen für das Amt der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten werden jeweils nach Gruppen getrennt von allen weiblichen Mitgliedern einer jeden in § 2 genannten Gruppe gewählt. Gewählt ist jeweils die Kandidatin, die aus ihrer Gruppe gemäß § 2 die meisten Stimmen erhalten hat. Die Gruppe gemäß § 2, aus der die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gewählt wurde, stellt keine Kandidatin für das Amt der Stellvertreterin mehr.
(4) Ämter, für die keine Kandidatinnen vorgeschlagen wurden, bleiben unbesetzt.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl wird verbunden mit den Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld durchgeführt.
(7) Die Regelungen der Wahlordnung
für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen
(im folgenden Wahlordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten
entsprechend, soweit diese Ordnung keine abweichende Regelung trifft.
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Mitglieder der Universität, die am 49. Tag vor dem ersten Wahltag zu einer Gruppe gemäß § 2 zuzuordnen sind und das Wahlrecht zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen ausüben können.
(2) Die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird von allen weiblichen Wahlberechtigten gewählt. Alle wahlberechtigten weiblichen Mitglieder der Universität können für dieses Amt kandidieren, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht
für das Amt der Stellvertreterinnen kann nur in der jeweiligen und
für die jeweilige Mitgliedergruppe gemäß § 2 ausgeübt
werden. Sofern eine Wahlberechtigte mehreren Gruppen angehört, hat
sie innerhalb der in § 3 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten
Frist gegenüber dem Wahlvorstand eine schriftliche Erklärung
abzugeben, für welche Gruppe sie ihr Wahlrecht ausüben will.
Andernfalls wird sie nach der Reihenfolge Professorinnen, wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiterinnen und Studentinnen der jeweils
ersten für sie in Betracht kommenden Mitgliedergruppe zugeordnet,
der sie angehört.
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die Wahlleitung.
(2) Wahlausschuss und Wahlleitung
für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen
sind zugleich Wahlausschuss und Wahlleitung für die Wahl der dem Senat
vorzuschlagenden Kandidatinnen für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen.
Aus den Verzeichnissen der Wahlberechtigten
gemäß § 6 der Wahlordnung muss sich die Geschlechtszugehörigkeit
der Wahlberechtigten ergeben.
(1) Die Wahlleitung macht die Wahl zugleich mit der Bekanntmachung der Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld hochschulöffentlich durch Aushang bekannt.
(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag benannt ist und der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Aus dem Wahlvorschlag muss hervorgehen, ob es sich um einen Vorschlag für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin handelt.
(2) Wahlvorschläge dürfen nur von den im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Frauen der Universität Bielefeld eingereicht werden.
(3) Jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder mehrere Wahlberechtigte als Kandidatin zur Wahl vorschlagen. Es können Kandidatinnen als Gleichstellungsbeauftragte und Kandidatinnen als Stellvertreterinnen vorgeschlagen werden. Eine Kandidatin kann sowohl als Gleichstellungsbeauftragte als auch als Stellvertreterin vorgeschlagen werden. Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten können gruppenübergreifend von allen Wahlberechtigten vorgeschlagen werden, Kandidatinnen für das Amt der Stellvertreterinnen nur von Wahlberechtigten ihrer jeweiligen Gruppe. Für jede Gruppe gemäß § 2 sollen Kandidatinnen für das Amt der Stellvertreterin vorgeschlagen werden.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens
zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss für
jede Kandidatin den Familiennamen, den Vornamen, die Gruppenzugehörigkeit
und die Angabe der jeweiligen Fakultät oder der Einrichtung und bei
der studentischen Kandidatin zusätzlich die Matrikelnummer und die
Anschrift enthalten.
(1) Die Wahlleitung gibt die Namen der Kandidatinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen getrennt für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und die Ämter der Stellvertreterinnen, diese getrennt nach den Gruppen gemäß § 2, jeweils in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Die Bekanntgabe soll den Familiennamen, den Vornamen, die Gruppenzugehörigkeit und die Angabe der jeweiligen Fakultät oder der Einrichtung enthalten.
(2) Im übrigen gilt § 9
der Wahlordnung entsprechend.
(1) Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.
(2) Die Stimmzettel unterscheiden sich von den Stimmzetteln für die Wahlen zu den Kollegialorganen. Sie sind nach Gruppen gemäß § 2 getrennt herzustellen. Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die als Wahlvorschlag zugelassenen Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und, nach Gruppen getrennt, für das Amt der Stellvertreterinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Zugehörigkeit zu Fakultäten oder Einrichtungen aufzuführen.
(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das der Stellvertreterin durch Ankreuzen an der jeweils hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und wirft ihn in die Urne.
(4) Im übrigen gilt § 12
der Wahlordnung entsprechend.
Briefwahlunterlagen erhält die
Wahlberechtigte, wenn sie für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten
Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld
Briefwahl beantragt.
Bei der Auszählung der Stimmen sind folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen:
Die Wahlleitung hat die gewählten
Kandidatinnen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und dem entsprechenden
Vorschlag an den Senat zu benachrichtigen. Lehnt eine gewählte Kandidatin
die Wahl und den entsprechenden Vorschlag an den Senat ab, tritt an ihre
Stelle jeweils die Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
Sobald die Namen der durch die Wahl
ermittelten Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen endgültig feststehen, legt die Wahlleitung
dem Senat den Kandidatinnenvorschlag der weiblichen Mitglieder der Universität
Bielefeld zur Wahl vor.
(1) Ergänzungswahlen finden nicht statt.
(2) Wiederholungswahlen finden nur
statt, wenn die Wahl zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen
insgesamt oder für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen für ungültig erklärt wurde.
III.
Abschnitt
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen im Senat
(1) Der Senat wählt aufgrund der sich aus dem Wahlergebnis nach dem zweiten Abschnitt ergebenden Vorschläge in integrierter Wahl zunächst die Gleichstellungsbeauftragte und danach ihre drei Stellvertreterinnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Senatsmitglieder erhält. Enthaltungen werden berücksichtigt.
(2) Wird bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten die erforderliche Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, gilt als weitere Kandidatin diejenige Frau als vorgeschlagen, die nach dem Wahlergebnis des zweiten Abschnitts die zweithöchste Stimmenzahl erzielt hat; dies gilt nur, wenn sie mindestens 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreicht auch diese Kandidatin auch in einem zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit oder hat nur eine Frau oder keine Frau für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiert oder hat die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl weniger als 20 % der Stimmen erhalten, so wählt der Senat aus allen Gruppen gemäß § 2 jeweils eine Stellvertreterin. Die Stellvertreterinnen bestimmen aus ihrer Mitte eine Sprecherin.
(3) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vor Ablauf der Amtszeit aus, wird diejenige Frau dem Senat zur Nachwahl vorgeschlagen, die als Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gehört die Nachgewählte einer anderen Gruppe gemäß § 2 als die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte an, so stellt diese Gruppe keine Stellvertreterin mehr. Als Stellvertreterin aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte angehört, rückt die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl durch den Senat nach. Hat nur eine Frau für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiert, so rückt als Stellvertreterin aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte angehört, die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl durch den Senat nach. Die Stellvertreterinnen schlagen dem Senat zur Nachwahl aus ihrer Mitte eine Frau vor, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kommissarisch bis zum Ablauf der Amtszeit wahrnehmen soll.
(4) Scheidet eine der Stellvertreterinnen
vor Ablauf der Amtszeit aus, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Stehen
in einer Gruppe nach § 2 keine Kandidatinnen für die Wahl in
das Amt einer Stellvertreterin mehr zur Verfügung, bleibt dieses Amt
unbesetzt.
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
(2) Sie findet erstmals Anwendung bei der Wahl der Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, deren reguläre Amtszeit nach dem 01.10.2000 beginnt.
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1) Die Vorschrift
betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung
vom 16. 02. 1999 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität
Bielefeld Jg. 28 Nr. 12 S. 45) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten
Änderungsordnung. Die Bekanntmachung enthält die vom 2. Oktober
2000 an geltende Fassung der Ordnung.