Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vom 2. Oktober 2000
 

Aufgrund des Artikels II der Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vom 2. Oktober 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 22 S. 187) wird nachstehend der Wortlaut der Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten in der vom 2. Oktober 2000 an geltenden Fassung bekannt gemacht wie er sich aus

ergibt.
 

Bielefeld, den 2. Oktober 2000
 
 

Der Rektor
Der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit






Wahlordnung der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vom 2. Oktober 2000
 
 
 
 

Inhaltsübersicht
 
 

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gruppen
 
 

II. Abschnitt



Wahl der dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen

§ 3 Wahlsystem, Verfahrensregeln

§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 5 Wahlorgane

§ 6 Verzeichnis der Wahlberechtigten

§ 7 Wahlbekanntmachung

§ 8 Wahlvorschläge

§ 9 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

§ 10 Stimmabgabe

§ 11 Briefwahl

§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 13 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

§ 14 Kandidatinnenvorschlag an den Senat

§ 15 Ergänzungswahlen und Wiederholungswahlen
 
 

III. Abschnitt

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und Ihrer Stellvertreterinnen im Senat

§ 16 Wahl im Senat
 


IV. Abschnitt


Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten
 
 


I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer drei Stellvertreterinnen, die gemäß § 11 der Grundordnung der Universität Bielefeld vom Senat auf Vorschlag der weiblichen Mitglieder der Universität gewählt werden.
 
 

§ 2
Gruppen

Für das Wahlverfahren bilden die weiblichen Mitglieder der in § 13 Abs. 1 HG genannten Gruppen jeweils eine Gruppe:
 

1. die der Professorinnen,
2. die der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen,
3. die der weiteren Mitarbeiterinnen und
4. die der Studentinnen.

 

II. Abschnitt
Wahl der dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen
 

§ 3
Wahlsystem, Verfahrensregeln

(1) Die dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen werden in einem Wahlgang gewählt. Jede Wählerin hat zwei Stimmen. Eine Stimme gibt sie für die Wahl der Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ab, eine für die Wahl der Kandidatin für das Amt der Stellvertreterin aus der Gruppe, der sie selbst angehört. Stimmenhäufung ist unzulässig.

(2) Die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird gemeinsam von allen weiblichen Mitgliedern der in § 2 genannten Gruppen gewählt. Gewählt ist die Kandidatin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Dabei werden die Stimmen wie folgt gewichtet:

1. Stimmen der Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen mit dem Faktor:
Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Studentinnen dividiert durch die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen der Professorinnen und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen;

2. Stimmen der weiteren Mitarbeiterinnen:
Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen der Studentinnen dividiert durch die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen der weiteren Mitarbeiterinnen;

3. Stimmen der Studentinnen mit dem Faktor 1.

Der Faktor nach Nr. 1 und Nr. 2 wird ohne Rundung auf 3 Stellen hinter dem Komma berechnet.

(3) Die Kandidatinnen für das Amt der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten werden jeweils nach Gruppen getrennt von allen weiblichen Mitgliedern einer jeden in § 2 genannten Gruppe gewählt. Gewählt ist jeweils die Kandidatin, die aus ihrer Gruppe gemäß § 2 die meisten Stimmen erhalten hat. Die Gruppe gemäß § 2, aus der die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gewählt wurde, stellt keine Kandidatin für das Amt der Stellvertreterin mehr.

(4) Ämter, für die keine Kandidatinnen vorgeschlagen wurden, bleiben unbesetzt.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl wird verbunden mit den Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld durchgeführt.

(7) Die Regelungen der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen (im folgenden Wahlordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend, soweit diese Ordnung keine abweichende Regelung trifft.
 
 

§ 4
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Mitglieder der Universität, die am 49. Tag vor dem ersten Wahltag zu einer Gruppe gemäß § 2 zuzuordnen sind und das Wahlrecht zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen ausüben können.

(2) Die Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird von allen weiblichen Wahlberechtigten gewählt. Alle wahlberechtigten weiblichen Mitglieder der Universität können für dieses Amt kandidieren, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht für das Amt der Stellvertreterinnen kann nur in der jeweiligen und für die jeweilige Mitgliedergruppe gemäß § 2 ausgeübt werden. Sofern eine Wahlberechtigte mehreren Gruppen angehört, hat sie innerhalb der in § 3 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten Frist gegenüber dem Wahlvorstand eine schriftliche Erklärung abzugeben, für welche Gruppe sie ihr Wahlrecht ausüben will. Andernfalls wird sie nach der Reihenfolge Professorinnen, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, weitere Mitarbeiterinnen und Studentinnen der jeweils ersten für sie in Betracht kommenden Mitgliedergruppe zugeordnet, der sie angehört.
 
 

§ 5
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die Wahlleitung.

(2) Wahlausschuss und Wahlleitung für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen sind zugleich Wahlausschuss und Wahlleitung für die Wahl der dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen.
 
 

§ 6
Verzeichnisse der Wahlberechtigten

Aus den Verzeichnissen der Wahlberechtigten gemäß § 6 der Wahlordnung muss sich die Geschlechtszugehörigkeit der Wahlberechtigten ergeben.
 
 

§ 7
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung macht die Wahl zugleich mit der Bekanntmachung der Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld hochschulöffentlich durch Aushang bekannt.

(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

1. Das Datum ihrer Veröffentlichung,
2. die Bezeichnung "Wahl der dem Senat vorzuschlagenden Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen",
3. eine Darstellung der Wahl nach den §§ 2 bis 4, 11 und 12,
4. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer als weibliches Mitglied der Universität Bielefeld im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt wird,
5. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten,
6. einen Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten zu erheben,
7. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, bis zu dem vom Wahlausschuss festgesetzten Termin Wahlvorschläge einzureichen,
8. einen Hinweis darauf, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
9. einen Hinweis darauf, dass die Wahl zugleich mit der Wahl zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen durchgeführt wird.
(3) Im übrigen gilt § 7 der Wahlordnung entsprechend.
 
 

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag benannt ist und der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Aus dem Wahlvorschlag muss hervorgehen, ob es sich um einen Vorschlag für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin handelt.

(2) Wahlvorschläge dürfen nur von den im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Frauen der Universität Bielefeld eingereicht werden.

(3) Jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder mehrere Wahlberechtigte als Kandidatin zur Wahl vorschlagen. Es können Kandidatinnen als Gleichstellungsbeauftragte und Kandidatinnen als Stellvertreterinnen vorgeschlagen werden. Eine Kandidatin kann sowohl als Gleichstellungsbeauftragte als auch als Stellvertreterin vorgeschlagen werden. Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten können gruppenübergreifend von allen Wahlberechtigten vorgeschlagen werden, Kandidatinnen für das Amt der Stellvertreterinnen nur von Wahlberechtigten ihrer jeweiligen Gruppe. Für jede Gruppe gemäß § 2 sollen Kandidatinnen für das Amt der Stellvertreterin vorgeschlagen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss für jede Kandidatin den Familiennamen, den Vornamen, die Gruppenzugehörigkeit und die Angabe der jeweiligen Fakultät oder der Einrichtung und bei der studentischen Kandidatin zusätzlich die Matrikelnummer und die Anschrift enthalten.
 


§ 9
Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung gibt die Namen der Kandidatinnen aus den gültigen Wahlvorschlägen getrennt für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und die Ämter der Stellvertreterinnen, diese getrennt nach den Gruppen gemäß § 2, jeweils in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Die Bekanntgabe soll den Familiennamen, den Vornamen, die Gruppenzugehörigkeit und die Angabe der jeweiligen Fakultät oder der Einrichtung enthalten.

(2) Im übrigen gilt § 9 der Wahlordnung entsprechend.
 


§ 10
Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.

(2) Die Stimmzettel unterscheiden sich von den Stimmzetteln für die Wahlen zu den Kollegialorganen. Sie sind nach Gruppen gemäß § 2 getrennt herzustellen. Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die als Wahlvorschlag zugelassenen Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und, nach Gruppen getrennt, für das Amt der Stellvertreterinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Zugehörigkeit zu Fakultäten oder Einrichtungen aufzuführen.

(3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das der Stellvertreterin durch Ankreuzen an der jeweils hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und wirft ihn in die Urne.

(4) Im übrigen gilt § 12 der Wahlordnung entsprechend.
 


§ 11
Briefwahl

Briefwahlunterlagen erhält die Wahlberechtigte, wenn sie für die Wahlen zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld Briefwahl beantragt.
 

§ 12
Ermittlung des Wahlergebnisses

Bei der Auszählung der Stimmen sind folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen:

1. Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
2. nach Ämtern getrennt die Anzahl der für jede Kandidatin abgegebenen gültigen Stimmen,
3. das festgestellte Ergebnis, wie es sich nach der Gewichtung der Stimmen gemäß § 3 Abs. 2 ergibt,
4. die festgestellte Reihenfolge der Kandidatinnen für jedes Amt,
5. der sich daraus ergebende Vorschlag an den Senat.
 
§ 13
Benachrichtigung der Gewählten
und Annahme der Wahl

Die Wahlleitung hat die gewählten Kandidatinnen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und dem entsprechenden Vorschlag an den Senat zu benachrichtigen. Lehnt eine gewählte Kandidatin die Wahl und den entsprechenden Vorschlag an den Senat ab, tritt an ihre Stelle jeweils die Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.
 


§ 14
Kandidatinnenvorschlag an den Senat

Sobald die Namen der durch die Wahl ermittelten Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen endgültig feststehen, legt die Wahlleitung dem Senat den Kandidatinnenvorschlag der weiblichen Mitglieder der Universität Bielefeld zur Wahl vor.
 


§ 15
Ergänzungswahlen und Wiederholungswahlen

(1) Ergänzungswahlen finden nicht statt.

(2) Wiederholungswahlen finden nur statt, wenn die Wahl zum Senat, zum erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen insgesamt oder für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen für ungültig erklärt wurde.
 
 

III. Abschnitt
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen im Senat
 

§ 16
Wahl im Senat

(1) Der Senat wählt aufgrund der sich aus dem Wahlergebnis nach dem zweiten Abschnitt ergebenden Vorschläge in integrierter Wahl zunächst die Gleichstellungsbeauftragte und danach ihre drei Stellvertreterinnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Senatsmitglieder erhält. Enthaltungen werden berücksichtigt.

(2) Wird bei der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten die erforderliche Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, gilt als weitere Kandidatin diejenige Frau als vorgeschlagen, die nach dem Wahlergebnis des zweiten Abschnitts die zweithöchste Stimmenzahl erzielt hat; dies gilt nur, wenn sie mindestens 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreicht auch diese Kandidatin auch in einem zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit oder hat nur eine Frau oder keine Frau für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiert oder hat die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl weniger als 20 % der Stimmen erhalten, so wählt der Senat aus allen Gruppen gemäß § 2 jeweils eine Stellvertreterin. Die Stellvertreterinnen bestimmen aus ihrer Mitte eine Sprecherin.

(3) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vor Ablauf der Amtszeit aus, wird diejenige Frau dem Senat zur Nachwahl vorgeschlagen, die als Kandidatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Gehört die Nachgewählte einer anderen Gruppe gemäß § 2 als die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte an, so stellt diese Gruppe keine Stellvertreterin mehr. Als Stellvertreterin aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte angehört, rückt die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl durch den Senat nach. Hat nur eine Frau für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kandidiert, so rückt als Stellvertreterin aus der Gruppe, der die ausgeschiedene Gleichstellungsbeauftragte angehört, die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl zur Wahl durch den Senat nach. Die Stellvertreterinnen schlagen dem Senat zur Nachwahl aus ihrer Mitte eine Frau vor, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten kommissarisch bis zum Ablauf der Amtszeit wahrnehmen soll.

(4) Scheidet eine der Stellvertreterinnen vor Ablauf der Amtszeit aus, gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Stehen in einer Gruppe nach § 2 keine Kandidatinnen für die Wahl in das Amt einer Stellvertreterin mehr zur Verfügung, bleibt dieses Amt unbesetzt.
 



IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
 

§ 171)
Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

(2) Sie findet erstmals Anwendung bei der Wahl der Kandidatinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, deren reguläre Amtszeit nach dem 01.10.2000 beginnt.

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1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom 16. 02. 1999 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 28 Nr. 12 S. 45) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsordnung. Die Bekanntmachung enthält die vom 2. Oktober 2000 an geltende Fassung der Ordnung.