Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 23 Bielefeld, 2. November 2000

 
 
Dritte Satzung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 66 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 14. Februar 2000
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Ordnung vom 2. November 2000 zur Änderung der Ordnung 
zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am Weiterbildenden Fernstudium 
Angewandte Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften 
der Universität Bielefeld in der Fassung der Bekanntgabe vom 22. September 1999 
(Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, 
Nr. 28 vom 22.09.1999)
191
Ordnung vom 2. November 2000 zur Änderung der Studienordnung 
für das Weiterbildende Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften 
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1999 
(Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, 
Nr. 29 vom 22.09.1999, S. 157)
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Dritte Satzung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 66 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 14. Februar 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NW. S. 670), hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 66 UG vom 21. Juli 1986 (GABl. NW. S. 518), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Juli 1996 (GABl. NW. II Nr. 5/1997, S. 291), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach "Mathematik" wird eingefügt:
    "Molekulare Biotechnologie vierstündige Klausurarbeit."
2. Zu "Umweltwissenschaften werden die Buchstaben a) und b) wie folgt neu gefasst: "a) Für Bewerber zum Grundständigen Studiengang:
Vierstündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des Grundstudiums orientiert ist.

b) Für Bewerber zum Weiterbildenden Studiengang:
Dreistündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des ersten und zweiten Fachsemesters orientiert ist, sowie eine einstündige schriftliche Ausarbeitung eines Themas gemäß Absätzen 3 und 4."
 

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
 
 

Artikel III

Der Rektor wird ermächtigt, die Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen unter Einbeziehung der Änderungssatzungen in neuer geschlechtsneutraler Fassung zu erstellen und bekannt zu geben.

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 02. Februar 2000.

Bielefeld, den 14. Februar 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit