Aufgrund des § 2 Abs. 4 und der §§ 89, 90 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am Weiterbildenden Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 22. September 1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, Nr. 28, S. 151) wird wie folgt geändert:
1. § 3 (Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung und Zulassung) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(1) Im Fernstudium werden jeweils zum Ende der ersten drei Einheiten (Semester) studienbegleitende Prüfungen in schriftlicher Form durchgeführt, die Teil der Abschlussprüfung sind. Die Leistungen werden in Form von Einsendeaufgaben erbracht, die Fragen und Aufgaben zu den Inhalten der im jeweiligen Semester erarbeiteten Studienmodule enthalten. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen sind dabei jeweils die Inhalte sowohl der vier Fernstudientexte als auch der vier Präsenzphasen eines Semesters. Voraussetzung für die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist der regelmäßige Besuch der Präsenzphasen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss jeder der drei studienbegleitenden Prüfungen erhalten die Studierenden 30 Credit Points nach dem European Credit Transfer System - ECTS. 90 Credit Points aus den drei studienbegleitenden Semesterprüfungen sind die Voraussetzung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung. Die studienbegleitenden Prüfungen werden benotet. Die Benotung jeder studienbegleitenden Prüfung geht in die Note der Abschluss-Prüfung mit der Gewichtung von jeweils 30 Credit Points ein.
(3) Für die Bewertung der studienbegleitenden
Prüfungen sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. Eine studienbegleitende Prüfung ist bestanden, wenn sie
mit mindestens ausreichend bewertet wird."
(1) Die Abschlussarbeit bzw. die Präsentation und das Kolloquium gelten als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines (evtl. auch amts-)ärztlichen Attests verlangt werden. Erkennt die Prüfungskommission die Gründe an, wird dies schriftlich mitgeteilt. Im Falle des Rücktritts von der Abschlussarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema. Termine werden neu festgesetzt.
(3) Versucht die Kandidatin oder der
Kandidat, das Ergebnis der Abschlussarbeit durch Täuschung (beispielsweise
durch Benutzung nicht zugelassener oder angegebener Hilfsmittel), zu beeinflussen,
gilt die Arbeit als mit "nicht ausreichend" bewertet."
"§ 12
Bewertung der Abschlussarbeit
(1) Beide Gutachterinnen oder Gutachter vergeben für die Abschlussarbeit jeweils eine Note. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
(2) Die Gesamtnote für die Abschlussarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelbewertungen. Sie lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 =nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Abschlussarbeit wird angenommen, wenn beide Gutachtende sie mit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) bewerten.
(4) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit vorliegen.(5) Differieren die Einzelbewertungen um einen Notenwert von 2,0 oder darüber, so bestimmt der Prüfungsausschuss jeweils eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
8. § 13 (neu) wird mit folgender
Fassung eingefügt:
Wird die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, hat die Kandidatin oder der Kandidat einmal die Möglichkeit, sie unter neuer Themenstellung zu wiederholen. § 12 gilt entsprechend."
a) In Absatz 1 wird "erfolgreich" durch: "mindestens ausreichend" (4,0) ersetzt.10. § 12 (alt) wird § 15 (neu) und erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 4 wird "nicht erfolgreich" durch "nicht ausreichend" (5,0) ersetzt.
c) in Absatz 5 wird "erfolgreich" durch "mindestens ausreichend" (4,0) ersetzt; "nicht erfolgreich" wird durch "nicht ausreichend" (5,0) ersetzt.
d) Absatz 6 wird neu eingefügt:(6) Für die Bewertung der Präsentation und des Kolloqiums gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend."
"§ 15
Zertifikat
Absatz 1 (alt) wird Absatz 2 (neu).
Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu).
Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 (neu).
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 27. Januar 2000 und des Senats der Universität Bielefeld vom 3. Mai 2000.
Bielefeld, den 2. November 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit