Erste Bekanntmachung der Neuwahl zur Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Gemäß § 9 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 24 Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Februar 1995 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 24 Nr. 7 vom 28. Februar 1995), zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 25. April 1996 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 25 Nr. 8 vom 25. April 1996), ergeht folgende Wahlbekanntmachung:

1. Anlass der Wahl

Durch das Ausscheiden aller Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft ist die Liste erschöpft und daher gemäß § 24 Absatz 1 WO eine Neuwahl in dieser Gruppe für die Restamtszeit bis zum 30. September 2001 erforderlich geworden.
 
2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder
    In der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zwei Mitglieder in die Fakultätskonferenz zu wählen.
     
3. Wahlberechtigung
    Wählen kann nur, wer im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt wird, gewählt werden kann nur, wer in einem Listenvorschlag der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 i.V. m. §§ 11 Absätze 1 und 2 und § 120 HG i.V.m. § 6 Absatz 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 5 Absatz 2 WO).

    Stichtag für die Eintragung im Verzeichnis der Wahlberechtigten ist der

    17. November 2000

    (§ 5 Absatz 1 WO).


4. Wahlzeitraum

    Die Wahl findet als Briefwahl statt. Termin für den Eingang der Wahlbriefe im Wahlbüro Raum D 0-116 UHG (vgl. Punkt 8) ist der 09. Januar 2001, 15.00 Uhr.

    Für die Berechnung der lt. Wahlordnung vorgegebenen Fristen gilt der 04. Januar 2001 als erster Wahltag.
     

5. Verzeichnis der Wahlberechtigten
    Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom

    27. November bis 05. Dezember 2000

    während der Dienstzeit von 9.00 bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Raum D0-116 UHG öffentlich aus (§ 8 Absatz 3 WO).

    Einwendungen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Wahlleiter geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 07. Dezember 2000 (§ 8 Absatz 4 WO). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Unrichtigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Absatz 5 WO).


6. Wahlgrundsätze / Wahlsystem

    Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 4 WO).

    Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Absatz 1 WO).

    Jede oder jeder Wahlberechtigte wählt eine Liste und kann innerhalb der von ihr oder ihm gewählten Liste die Namen bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keinen Namen der auf ihr enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Absatz 2 WO).

    Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Absatz 3 WO). Bei Stimmengleichheit entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.

    Jedes Mitglied der Fakultätskonferenz wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied (§ 24 Absatz 1 WO) vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 24 Absatz 2 WO). Bei gleicher Stimmenzahl innerhalb einer Liste entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
     

7. Listenvorschläge
    Listenvorschläge sind spätestens bis zum

    13. Dezember 2000

    beim Wahlleiter (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Absatz 1 WO). Sämtliche Listenvorschläge sollen zusammen so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die Anzahl der erforderlichen Sitze sowie die der erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden kann. Wird innerhalb der Einreichungsfrist die danach notwendige Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt nicht erreicht, so wird eine Nachfrist zur Vervollständigung der erforderlichen Kandidatinnen- oder Kandidatenzahl bis zum 15. Dezember 2000 eingeräumt.

    Bei der Aufstellung der Listenvorschläge soll berücksichtigt werden, dass persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

    In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören und nicht schon in eine andere Liste aufgenommen sind (§ 10 Absatz 4 WO).

    Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen (§ 10 Absatz 5 WO).

    Jeder Listenvorschlag muss eine Listenbezeichnung und von jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten den Familiennamen, Vornamen, die Einrichtung sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll. Vordrucke für die Listenvorschläge sind im Wahlbüro erhältlich.

    Über den fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Absatz 4 WO).

    Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum

    18. Dezember 2000

    12.00 Uhr, schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum

    18. Dezember 2000.

    Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 11 Absatz 3 WO).
     

8. Wahlhandlung
Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen vom Wahlleiter mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem die Briefwählerin oder der Briefwähler zu versichern hat, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (§ 15 Absatz 2 WO).
Die Wählerin oder der Wähler leitet dem Wahlleiter in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag
    1. ihren oder seinen Wahlschein
    2. in einem Wahlumschlag ihren oder seinen Stimmzettel


    bis spätestens am 09. Januar 2001, 15.00 Uhr, auf postalischem Weg oder durch Abgabe im Wahlbüro D 0-116 UHG zu.
    Die Briefwahlunterlagen werden am 21. Dezember 2000 an die Wählerinnen und Wähler an die Dienstanschrift versandt.

Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie ihre oder er seine Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich macht. Darauf legt die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in den Wahlumschlag.

9. Wahlergebnis

    Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss. Sie erfolgt öffentlich und findet am Dienstag,

    09. Januar 2001,

    ab 15.00 Uhr im Raum D 0-138 UHG statt (§ 17 Absatz 1 WO).

    Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – bekannt gegeben (§ 19 WO).
     

10. Wahlausschuss
 
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

Gruppe der Professorinnen und Professoren
 

  • Mitglieder

  • Prof. Dr. Jürgen Döhl, Biologie
    Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Geschichtswissenschaft und Philosophie
     
  • stellvertretende Mitglieder

  • Prof. Dr. Jürgen Frese, Geschichtswissenschaft und Philosophie
    Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Geschichtswissenschaft und Philosophie
    Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


    Bielefeld, den 22. November 2000
     


    Wahlausschuss
    - Der Wahlleiter -
    Dr. Bodo Müller