Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 29            Nr. 25 Bielefeld, 1. Dezember 2000

 
 
Ordnung zur Änderung der Wahlordnung
der Studierendenschaft der Universität Bielefeld
für die Wahlen zum Studierendenparlament
vom 1. Dezember 2000
206
Ordnung über die Durchführung
des Auswahlverfahrens gemäß § 18 VergabeVO NRW
   an der Universität Bielefeld vom 1. Dezember 2000
207
 
Zweite Bekanntmachung für die Wiederholungswahlen 
zu den Fakultätskonferenzen der Fakultäten für Rechtswissenschaft 
und Theologie, Geographie, Kunst und Musik 
der Universität Bielefeld 
in der Gruppe der Studierenden 
-Listenvorschläge-
208

 
 
 
 
 

Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld für die Wahlen zum Studierendenparlament vom 1. Dezember 2000
 
 

Aufgrund des § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende Änderung der Wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1998 beschlossen:
 
 

Artikel 1

1. In § 7 werden nach dem Wort "oder" die Worte "Referentinnen oder Referenten oder die oder der Vorsitzende" eingefügt.
 

2. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel zu verwenden. Bei Briefwahl sind zusätzlich amtliche Wahlbriefumschläge und amtliche Wahlumschläge zu verwenden."
 
3  a) § 17 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: "Die Briefwahlunterlagen sind spätestens 3 Tage vor Beginn der Wahl an der Urne zu versenden."     b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlen übergibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die eingegangenen Briefumschläge der Wahlkommission zur Prüfung. Nach Vermerken der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen, ohne die Stimmzettel aufzufalten. Diese Stimmzettel werden mit den Stimmzetteln in der Urne vermischt."     c) Absatz 6 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
    "Enthält der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel, so ist diese Stimme ungültig."
     
4. § 18 wird um folgende Absätze 3 bis 5 ergänzt:
    "(3) Im Falle der Verhinderung der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters übernimmt die stellvertretende Wahlleiterin bzw. der stellvertretende Wahlleiter die Aufgaben und Rechte der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters.

    (4) Ist auch die stellvertretende Wahlleiterin bzw. der stellvertretende Wahlleiter verhindert, kann die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter oder die stellvertretende Wahlleiterin bzw. der stellvertretende Wahlleiter ein Mitglied der Wahlkommission ermächtigen, die Pflichten und Rechte der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters zu übernehmen.

    (5) Eine Ermächtigung nach Absatz 4 bedarf einer Begründung und der Schriftform."
     
     

5. In § 19 entfällt Absatz 4. Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
 

6. In § 26 wird die Zahl "20" durch "60" ersetzt.
 
 


Artikel II




Diese Änderung der Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments vom 5. Oktober 2000 und 16. November 2000 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 28. November 2000.
 
 

Bielefeld, den 1. Dezember 2000

Die Vorsitzende
der Studierendenschaft
der Universität Bielefeld
Sandra Schniederkötter
 
 

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Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß § 18 VergabeVO NRW an der Universität Bielefeld vom 1. Dezember 2000

- 3011 -

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:

§ 1

(1) Die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Studienplätze, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu vergeben sind, erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 14 VergabeVO nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote).

(2) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit (§ 17 VergabeVO). Besteht danach noch Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VergabeVO gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 13 Monate Dienst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VergabeVO ausgeübt sein werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Die Auswahl sowie die Erteilung der entsprechenden Zulassungs- und Ablehnungsbescheide erfolgen durch die ZVS im Auftrag der Universität, sofern die ZVS ein solches Verfahren anbietet.

(4) Rechtsgrundlage für die Auswahl ist die VergabeVO in der jeweils geltenden Fassung.
 
 


§ 2

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

(2) Sie findet erstmals Anwendung auf das zum Wintersemester 2000/2001 durchzuführende Auswahlverfahren.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 22. November 2000.
 

Bielefeld, den 1. Dezember 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit


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Zweite Bekanntmachung für die Wiederholungswahlen zu den Fakultätskonferenzen der Fakultäten für Rechtswissenschaft und Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden -Listenvorschläge-


   - 1132 -


Der Wahlleiter hat die folgenden Listenvorschläge zur Wiederholungswahl gemäß § 25 der Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1995, zuletzt geändert am 25. April 1996, die in der Zeit vom 11.-14. Dezember 2000 stattfinden, zugelassen:

Fakultät für Rechtswissenschaft

Liste: „JURA I“

1. Thies, Christoph T.
2. Kraiß, Stephan
3. Weimann, Lena
4. Böhm, Damir
5. Kölling, Ulrich
6. Korfmacher, Nadine
 

Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik

Liste: „Fachschaft TGKM“

1. Sonntag, Cornelia
2. Krämer, Svea
3. Heselhaus, Antje-Katharina
4. Wille, Kathrin
5. Schmidt, Sonja
6. Holle, Vanessa
7. Höhne, Julia
 

Bielefeld, den 1. Dezember 2000

Wahlausschuss
- Der Wahlleiter -
Dr. Bodo Müller