Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 30            Nr. 03 Bielefeld, 1. Februar 2001

 
 
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Qualitätsforschung im Bildungs- und Sozialbereich 
der Fakultät für Pädagogik an der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
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Eignungsfeststellungen Studiengänge Sport (Lehramt und Diplom) hier: Termin für 2001
22
Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft 
der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
23
Promotionsordnung der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
24
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
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Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für Qualitätsforschung im Bildungs- und Sozialbereich der Fakultät für Pädagogik an der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
 

- 2165.5 -


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Zentrum für Qualitätsforschung im Bildungs- und Sozialbereich der Fakultät für Pädagogik beschlossen:
 
 

§ 1 Rechtsstellung

Das Zentrum für Qualitätsforschung (Centre for Quality Research) ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Forschungseinrichtung unter Verantwortung der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld.
 
 

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Zentrums für Qualitätsforschung sind:
 

  1. Interdisziplinäre Forschung im Bildungs- und Sozialbereich insbesondere zu

  2. a) Qualitätstheorie
    b) Methodologie und Methoden der Qualitätsforschung
    c) Evaluation.
  3. Auseinandersetzung mit Grundfragen und Konzepten zur Innovation, Steuerung und Organisationsentwicklung im Bildungs- und Sozialbereich.
  4. Umsetzung von Verfahren zur Qualitätsentwicklung im Bildungs- und Sozialbereich und deren wissenschaftliche Begleitung.
  5. Kooperation mit und Unterstützung der an der Arbeit des Zentrums für Qualitätsforschung interessierten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Institutionen.
  6. Die Förderung von internationalen und interdisziplinären wissenschaftlichen Symposien und Netzwerken zur Qualitätsforschung im Bildungs- und Sozialbereich.

  7.  

     
     
     

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums für Qualitätsforschung sind:

- Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld, die am Zentrum für Qualitätsforschung tätig sind, alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Zentrum für Qualitätsforschung tätig sind, sowie die an der Universität Bielefeld eingeschriebenen Studierenden, die am Zentrum für Qualitätsforschung als studentische Hilfskraft tätig sind.
 
(2) Mitglieder des Zentrums für Qualitätsforschung können ferner werden:
    - Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von anderen Fakultäten und Einrichtungen der Universität Bielefeld, sofern sie am Zentrum für Qualitätsforschung mitwirken.
     
(3) Kooptierte Mitglieder des Zentrums für Qualitätsforschung können werden: - Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die im Bereich der Qualitätsforschung arbeiten.

- Praktikerinnen und Praktiker aus allen mit dem Zentrum für Qualitätsforschung korrespondierenden Berufs- und Handlungsfeldern, die im Bereich der Qualitätsentwicklung arbeiten.

- Studierende, die an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind.

(4) Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der studentischen Hilfskräfte nach Absatz 1. Mitglieder nach Absatz 2 und kooptierte Mitglieder nach Absatz 3 werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aufgenommen.  
§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den am Zentrum für Qualitätsforschung tätigen Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die nicht im Vorstand vertretenen universitären Gruppen entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Mitwirkung. Gleiches gilt für die Gruppen der kooptierten Mitglieder. Diese beratenden Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Mitgliedern des Zentrums für Qualitätsforschung nach Gruppen getrennt und nur von ihren jeweiligen Gruppenmitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt.

(2) Der Vorstand leitet das Zentrum für Qualitätsforschung. Die Zuständigkeit der Fakultätsgremien und der Arbeitsgruppen bleiben unberührt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Leitung. Dieser gehören eine Professorin oder ein Professor sowie mit beratender Stimme eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine oder ein Studierender sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Praxis an. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Geschäftsführende Leitung vertritt das Zentrum innerhalb und außerhalb der Fakultät. Sie führt die Geschäfte und ist den Mitgliedern des Vorstands, der Mitgliederversammlung sowie der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern des Zentrums für Qualitätsforschung. Stimmberechtigt sind sowohl die Mitglieder als auch die kooptierten Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Leitung mindestens einmal jährlich, außerdem auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Zentrums für Qualitätsforschung und die Geschäftsführung betreffenden Fragen erörtern und Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.

 
§ 6 Änderung der Verwaltungs-
und Benutzungsordnung

Änderungen dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung werden von der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik beschlossen. Der Vorstand des Zentrums für Qualitätsforschung hat ein Vorschlagsrecht.
 


§ 7 Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 17. Januar 2001.

Bielefeld, den 1. Februar 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit