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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 03 | Bielefeld, 1. Februar 2001 |
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Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Zentrums für Qualitätsforschung im
Bildungs- und Sozialbereich der Fakultät für Pädagogik an
der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und
des § 29 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
– HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität
Bielefeld die nachstehende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für
das Zentrum für Qualitätsforschung im Bildungs- und Sozialbereich
der Fakultät für Pädagogik beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
Das Zentrum für Qualitätsforschung
(Centre for Quality Research) ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche
Forschungseinrichtung unter Verantwortung der Fakultät für Pädagogik
der Universität Bielefeld.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Zentrums für
Qualitätsforschung sind:
(1) Mitglieder des Zentrums für Qualitätsforschung sind:
- Praktikerinnen und Praktiker aus allen mit dem Zentrum für Qualitätsforschung korrespondierenden Berufs- und Handlungsfeldern, die im Bereich der Qualitätsentwicklung arbeiten.
- Studierende, die an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind.
(1) Der Vorstand besteht aus den am Zentrum für Qualitätsforschung tätigen Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die nicht im Vorstand vertretenen universitären Gruppen entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Mitwirkung. Gleiches gilt für die Gruppen der kooptierten Mitglieder. Diese beratenden Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Mitgliedern des Zentrums für Qualitätsforschung nach Gruppen getrennt und nur von ihren jeweiligen Gruppenmitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand leitet das Zentrum für Qualitätsforschung. Die Zuständigkeit der Fakultätsgremien und der Arbeitsgruppen bleiben unberührt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Leitung. Dieser gehören eine Professorin oder ein Professor sowie mit beratender Stimme eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine oder ein Studierender sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Praxis an. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Geschäftsführende Leitung vertritt das Zentrum innerhalb und außerhalb der Fakultät. Sie führt die Geschäfte und ist den Mitgliedern des Vorstands, der Mitgliederversammlung sowie der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern des Zentrums für Qualitätsforschung. Stimmberechtigt sind sowohl die Mitglieder als auch die kooptierten Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Leitung mindestens einmal jährlich, außerdem auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Zentrums für Qualitätsforschung und die Geschäftsführung betreffenden Fragen erörtern und Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.
Änderungen dieser Verwaltungs-
und Benutzungsordnung werden von der Fakultätskonferenz der Fakultät
für Pädagogik beschlossen. Der Vorstand des Zentrums für
Qualitätsforschung hat ein Vorschlagsrecht.
§ 7 Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 17. Januar 2001.
Bielefeld, den 1. Februar 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit