Promotionsordnung der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001

- 2121.2 -


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190) hat die Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld die folgende Promotionsordnung beschlossen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Doktorgrad

§ 2 Promotionsausschuss

§ 3 Anmeldung des Dissertationsvorhabens

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen und Promotionsleistungen

§ 5 Dissertation

§ 6 Promotionsantrag

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens; Rücktritt vom Promotionsverfahren

§ 8 Prüfungsausschuss

§ 9 Disputation

§ 10 Beurteilung der Disputation

§ 11 Gesamtbenotung

§ 12 Widerspruch

§ 13 Vollzug der Promotion

§ 14 Entzug, Aberkennung

§ 15 Ehrenpromotion

§ 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
 
 

§ 1
Doktorgrad

(1) Die Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld verleiht aufgrund eines Prüfungsverfahrens den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) nach Maßgabe dieser Promotionsordnung.

(2) Durch die Promotion soll eine über das allgemeine Studienziel des § 81 HG hinausgehende Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Fach Chemie nachgewiesen werden. Die Promotion besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
 

§ 2
Promotionsausschuss

(1) Der Promotionsausschuss wird von der Fakultätskonferenz eingesetzt. Er setzt sich aus vier Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierenden zusammen. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden von der Fakultätskonferenz gewählt. Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter müssen Professorinnen bzw. Professoren sein. Der Promotionsausschuss tritt während der Vorlesungszeit regelmäßig zusammen.

(2) Zu den Aufgaben des Promotionsausschusses gehören:

1. die Entscheidung über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Promotion und die Eröffnung des Verfahrens (§§ 4 bis 7);
2. die Leitung des Promotionsverfahrens (§ 7);
3. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter und der Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 8).


§ 3
Anmeldung des Dissertationsvorhabens

Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Einvernehmen mit einer Professorin oder einem Professor der Fakultät dem Promotionsausschuss von dem Beginn der Arbeit an einer Dissertation Kenntnis zu geben. Begründete Ausnahmen von der Meldepflicht können durch den Promotionsausschuss nachträglich genehmigt werden.
 

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

a) einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium auf naturwissenschaftlichem oder mathematischem Gebiet mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder b) einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium auf naturwissenschaftlichem oder mathematischem Gebiet mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern im Umfang von in der Regel zwei Semestern (vgl. d) oder c) ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 88 Abs. 2 HG oder d) einen in der Regel mindestens mit der Gesamtnote "gut" bewerteten Abschluss eines Fachhochschulstudienganges im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in einem naturwissenschaftlichen oder einem ande-ren in sinnvollem Zusammenhang mit der Chemie stehenden Fach (mit mindestens sechssemestriger Regelstudienzeit) sowie daran anschließende, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien von mindestens zwei Semestern Dauer im Fach Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist. Im Rahmen dieser vorbereitenden Studien ist die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika des Hauptstudiums in dem Promotionsfach bzw. den Promotionsfächern nachzuweisen; darüber hinaus sind Studienleistungen nachzuweisen, die in etwa den Anforderungen des universitären Abschlusses in dem Promotionsfach bzw. den Promotionsfächern entsprechen. (2) Die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten, die keinen Abschluss als Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemiker oder Diplom-Biochemikerin bzw. Diplom-Biochemiker haben, kann von bestimmten Qualifikationsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Rege-lungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Der Promotionsausschuss setzt im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten die Dauer und die Gegenstände der erforderlichen promotionsvorbereitenden Studien sowie Inhalt und Umfang eventueller Leistungsnachweise nach den Umständen des Einzelfalles fest.
 


§ 5
Dissertation

(1) Die Dissertation ist eine in angemessener Darstellung abgefasste, wissenschaftlich beachtliche schriftliche Arbeit. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringen. Sie muss ferner aus einem Teilgebiet der Chemie stammen, das in der Fakultät durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist. Die Dissertation muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbstständig verfasst sein. Beiträge zu einer Gruppenarbeit können dann als Dissertation akzeptiert werden, wenn die umfassende Thematik sich der Be-arbeitung durch einen Einzelnen entzieht und die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind und den Anforderungen an eine selbstständige Dissertation entsprechen.

(2) Abhandlungen mit experimentellem Inhalt werden als Dissertation nur dann zugelassen, wenn die Versuche unter Betreuung einer oder eines der Universität Bielefeld angehörenden hauptamtlichen Professorin oder Professors des entsprechenden Teilgebietes der Chemie oder eines Nebenfaches durchgeführt worden sind. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.

(3) Die in Anspruch genommenen Hilfen sind anzugeben. Erforderliche Literatur- und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen; die Dissertation muss druckreif eingereicht werden.

(4) Arbeiten aus früher bestandenen Prüfungen dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für die Diplom- bzw. Staatsexamensarbeit oder Teile daraus.
 


§ 6
Promotionsantrag

(1) Die Meldung zur Promotion erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Promotionsausschuss der Fakultät.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Die Dissertation in drei Exemplaren (in deutscher oder englischer Sprache).

2. Ein Lebenslauf in deutscher Sprache. Dieser soll lückenlos Auskunft über den bisherigen wissenschaftlichen Entwicklungsgang der Kandidatin oder des Kandidaten geben.

3. Der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4.

4. Eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten zu den folgenden Punkten:

- wo und ggf. unter wessen Betreuung die Dissertation ausgearbeitet wurde, und dass keine anderen als die in der Dissertation angegebenen Hilfen benutzt wurden,

- welche Professorin oder welcher Professor als erste Gutachterin oder erster Gutachter vorgeschlagen wird, falls die Arbeit nicht unter Betreuung einer Professorin oder eines Professors der Fakultät durchgeführt wurde (§ 8 Abs. 2),

- ob und ggf. wo diese oder eine andere Arbeit zum Zwecke der Promotion schon einmal eingereicht wurde. Im Falle früherer Promotionsanträge sind Zeitpunkt, Fakultät bzw. Abteilung und Themen aller früheren Arbeiten anzugeben.
 

§ 7
Eröffnung des Promotionsverfahrens;
Rücktritt vom Promotionsverfahren

(1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens, sobald dem Promotionsausschuss der vollständige Promotionsantrag vorliegt. Der Promotionsausschuss hat der Kandidatin oder dem Kandidaten die Eröffnung des Promotionsverfahrens und die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Entspricht der Promotionsantrag nicht den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6, so prüft der Promotionsausschuss, ob Abhilfe binnen angemessener Frist möglich ist. In diesem Fall ist der Kandidatin oder dem Kandidaten dazu Gelegenheit zu geben. Andernfalls, oder falls die Kandidatin oder der Kandidat die Frist verstreichen lässt, lehnt der Promotionsausschuss den Antrag ab.

(3) Die Zurücknahme eines Promotionsantrages ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Sie ist nur bis zum Vorliegen des ersten Gutachtens zulässig. In anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Im Promotionsverfahren werden die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigt.
 


§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt der Promotionsausschuss einen Prüfungsausschuss ein. Die Kandidatin oder der Kandidat kann gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 die erste Gutachterin oder den ersten Gutachter vorschlagen. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Dekanin als Vorsitzende oder dem Dekan als Vorsitzenden, zwei Gutachterinnen oder Gutachtern und einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät. Werden nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 10 weitere Gutachterinnen oder Gutachter hinzugezogen, so sind diese ebenfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Dekanin oder der Dekan kann den Vorsitz an eine andere Professorin oder einen anderen Professor der Fakultät delegieren, jedoch nicht an eine Gutachterin oder einen Gutachter. Sie oder er muss den Vorsitz delegieren, wenn sie oder er selbst Gutachterin oder Gutachter ist.

(2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist diejenige oder derjenige, die oder der die Arbeit betreut oder beaufsichtigt hat, sofern sie Professorin oder er Professor ist. Wurde die Arbeit nicht unter der Betreuung oder Beaufsichtigung einer Professorin oder eines Professors der Fakultät für Chemie angefertigt, so muss eine Professorin oder ein Professor der Fakultät als dritte Gutachterin oder dritter Gutachter hinzugezogen werden.

(3) Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter muss Professorin oder Professor sein. Mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter muss hauptamtlich Professorin oder Professor der Fakultät sein. Auf Antrag einer Gutachterin oder eines Gutachters kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des Promotionsausschusses bis zu zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter hinzuziehen, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist.

(4) Im Promotionsverfahren haben Gutachterinnen oder Gutachter, die nicht zur Fakultät gehören, die Rechte von Mitgliedern der Fakultät.

(5) Die Gutachterinnen oder Gutachter legen der Dekanin oder dem Dekan in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Beauftragung unabhängige begründete Gutachten vor und beantragen Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. Im ersten Fall schlagen sie das Prädikat der Arbeit vor. Als Noten gelten: "genügend, gut, sehr gut, mit Auszeichnung". Die Note "mit Auszeichnung" darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.

(6) Wird die Dissertation der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Umarbeitung zurück gegeben, so stellt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer sie neu einzureichen ist. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln.

(7) Befürworten alle Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Arbeit, so wird sie für die Dauer von vierzehn Tagen bei der Dekanin oder dem Dekan zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Fakultät für Chemie ausgelegt. Die Auslage ist fakultätsintern anzukündigen, und im Fall der Benotung "mit Auszeichnung" (Absatz 5 Satz 4) ist diese in der Bekanntmachung mit anzugeben.

(8) Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist ein mit einer qualifizierten Begründung versehener Einspruch einer oder eines promovierten Angehörigen der Fakultät, so entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der Gutachten und unter Berücksichtigung des Einspruchs über die Benotung der Arbeit.

(9) Erfolgt kein Einspruch und schlagen die Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend die Annahme der Arbeit vor, so ist die Arbeit angenommen. Stimmen die Gutachten auch in der Benotung überein, so setzt die Dekanin oder der Dekan eine der Noten des Absatz 5 fest.

(10) Kommt eine übereinstimmende Begutachtung des Prüfungsausschusses bezüglich Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung nicht zustande, bestellt die Dekanin oder der Dekan eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefällt; Stimmenthaltung ist unzulässig.

(11) Die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.

(12) Die Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
 

§ 9
Disputation

(1) Ist die Dissertation angenommen, so findet eine mündliche Prüfung (Disputation) statt. In der mündlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nach-zuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten Ergebnisse der Dissertation vorzutragen und gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebietes darzulegen, aus dem die Arbeit stammt. Die Disputation besteht aus einem Referat der Kandidatin oder des Kandidaten über ihre bzw. seine Dissertation und aus einem wissenschaftlichen Gespräch. Gegenstand der Disputation können auch Fragestellungen aus angrenzenden Gebieten sein.

(2) Die Dekanin oder der Dekan vereinbart im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten den Termin für die mündliche Prüfung. Der Prüfungstermin ist durch Aushang bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat, die Prüferinnen oder Prüfer sowie die weiteren Professorinnen oder Professoren sind mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen.

(3) Bei mündlichen Prüfungen sind Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich zur gleichen Prüfung gemeldet haben, als Zuhörer zuzulassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Versucht eine Zuhörerin oder ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder sonst wie zu stören, so ist sie oder er auszuschließen. Wird dem Ausschluss nicht Folge geleistet, so ist die Prüfung abzubrechen und zu einem anderen Termin unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

(4) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss durchgeführt.

(5) Die mündliche Prüfung dauert mindestens eine, höchstens eineinhalb Stunden. Sie erstreckt sich, ausgehend von dem in der Dissertation behandelten Thema, auf das gesamte Fach Chemie.

(6) Die Prüfung beginnt mit einem Referat der Kandidatin oder des Kandidaten von höchstens zwanzig Minuten über die wichtigsten Ergebnisse ihrer bzw. seiner Dissertation. Sie hat anschließend die Form eines Kolloquiums. Frageberechtigt sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die weiteren Professorinnen oder Professoren der Fakultät. Von der Kandidatin oder dem Kandidaten wird der Nachweis eingehender selbstständiger Beschäftigung mit dem Fach Chemie verlangt.

(7) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur mündlichen Prüfung oder bricht sie oder er die Prüfung ab, so gilt diese als "nicht bestanden", sofern nicht ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
 

§ 10
Beurteilung der Disputation

(1) Über die mündliche Prüfung (Disputation) wird jeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses Protokoll geführt. In diesem soll der wesentliche Gang der mündlichen Prüfung kurz festgehalten werden. Daraus soll hervorgehen, in welchem Umfang sich die Kandidatin oder der Kandidat unterrichtet gezeigt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt nach Anhörung der weiteren eventuell als Zuhörer anwesenden Professorinnen oder Professoren unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Note für die mündliche Prüfung fest. Die in Frage kommenden Prädikate lauten: "nicht bestanden, genügend, gut, sehr gut, mit Auszeichnung".

(3) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Bewertungen ebenfalls in die Promotionsakte aufzunehmen und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitzuteilen. Die Kandidatin oder der Kandidat darf die mündliche Prüfung nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholen. Den frühesten Termin für die Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Ein Wechsel des Promotionsfaches ist dabei nicht möglich.
 


§ 11
Gesamtbenotung

(1) Nach Festlegung der Note für die Disputation trägt die oder der Vorsitzende die Prädikate für die Dissertation und die mündliche Prüfung in die Promotionsakte ein. Zugleich wird eine Gesamtnote für die Promotion vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die in Frage kommenden Bewertungen lauten: "nicht bestanden, genügend, gut, sehr gut, mit Aus-zeichnung". Die Note "mit Auszeichnung" darf nur dann erteilt werden, wenn die Dissertation von den Gutachterinnen oder Gutachtern übereinstimmend mit "mit Auszeichnung" und die mündliche Prüfung mindestens mit "sehr gut" bewertet wurden. Die Prädikate der Dissertation, der Disputation sowie die Gesamtnote sind in die Urkunde aufzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 8 Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bewertungen ihrer bzw. seiner Leistungen mündlich mit. Bei nichtbestandener Disputation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche das Ergebnis zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat hat nach Abschluss der Prüfung Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsakten.
 

§ 12
Widerspruch

Gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieser Ordnung ergehen, kann die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich Widerspruch bei der Dekanin oder dem Dekan einlegen. Über den Widerspruch der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung des Prüfungs- bzw. des Promotionsausschusses.
 


§ 13
Vollzug der Promotion

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicher stellt durch:

  1. die Ablieferung weiterer 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck,

  2. oder
  3. den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift,

  4. oder
  5. den Nachweis der Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen,

  6. oder
  7. die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 40 weitere Kopien

  8. oder
  9. durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. In den Fällen a), d) und e) überträgt die Kandidatin oder der Kandidat der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle Promotionsleistungen, einschließlich der nach § 13 Abs. 1 sollen innerhalb von einem Jahr nach Abschluss der mündlichen Prüfung erbracht sein. Sobald die letzte Promotionsleistung erbracht ist, wird eine Promotionsurkunde von der Dekanin oder dem Dekan eigenhändig unterzeichnet und der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt. Diese Urkunde wird auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt und mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit ist die Promotion vollzogen.

(4) In der Promotionsurkunde sind außer dem Titel der Dissertation die Note für die Dissertation, die Note für die mündliche Prüfung, die Gesamtnote (§ 11) sowie die zugrunde liegende Skala der Bewertungen anzugeben.

(5) Erst nach Empfang der Promotionsurkunde hat die Kandidatin oder der Kandidat das Recht zur Führung des Doktorgrades.
 

§ 14
Entzug, Aberkennung

(1) Der Doktorgrad kann entzogen bzw. aberkannt werden:

a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Doktorgrad aufgrund einer Täuschung durch die Kandidatin oder den Kandidaten bei der Prüfung oder aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen der Promotion erworben worden ist oder

b) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht worden ist.

(2) Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz, nachdem der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
 

§ 15
Ehrenpromotion

(1) Die Fakultätskonferenz verleiht für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder andere besondere Verdienste ideeller Art um die der Fakultät zur Pflege anvertrauten Wissenschaften den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.).

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder der Fakultätskonferenz. Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung der Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind.
 

§ 16
Inkrafttreten, Veröffentlichung

Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Fakultät für Chemie vom 22. Juli 1976 (GABI. NW. S. 413), geändert durch Satzung vom 4. Juli 1979 (GABl. NW. S. 415) außer Kraft; sie ist weiter anzuwenden für alle Doktorandinnen und Doktoranden, die ihre Zulassung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung beantragt haben. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann auch in diesem Fall die vorliegende Ordnung angewendet werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Chemie vom 21. Mai 1996, 17. September 1998, 13. Januar 1999 und 18. Oktober 2000, des Senats der Universität Bielefeld vom 22. Januar 1997 und 10. Februar 1999 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1998.
 

Bielefeld, den 1. Februar 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit